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Oberlandesgericht Köln·21 WF 45/99·24.03.1999

Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen Rückübertragung des Sorgerechts auf die Mutter zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtSorgerecht/KindeswohlAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrenspfleger des betroffenen Kindes rügt die Rückübertragung bestimmter elterlicher Sorgebefugnisse an die Kindesmutter und sieht eine Gefährdung durch die Religionszugehörigkeit der Pflegeeltern (Zeugen Jehovas). Zentral ist, ob die Religionszugehörigkeit die Erziehungseignung und das Kindeswohl beeinträchtigt. Das OLG hält entgegen, dass bloße Religionszugehörigkeit ohne konkrete Anhaltspunkte keine Kindeswohlgefährdung begründet, und weist die Beschwerde zurück.

Ausgang: Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen Rückübertragung elterlicher Sorge auf die Mutter als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Alleinige Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft begründet nicht ohne konkrete Anhaltspunkte die Annahme mangelnder Erziehungseignung oder eine Kindeswohlgefährdung.

2

Zur Beurteilung der Erziehungseignung ist eine konkrete Einzelfallprüfung erforderlich; pauschale oder allgemein gehaltene Vorwürfe genügen nicht.

3

Fehlen substantiierte Feststellungen oder hinreichende Anhaltspunkte für gegenwärtige oder voraussehbare Gefährdungen des Kindeswohls, ist eine Übertragung oder Rückübertragung von Sorgebefugnissen nicht zu versagen.

4

Das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit verhindert es, Eltern allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit die Eignung zur Kindererziehung abzusprechen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 621e ZPO, § 516 ZPO, § 519 ZPO i. V. m. Art. 15 § 1 Abs. 2 S. 3 KindRG§ 1 Abs. 1 SGB VIII§ 1671 BGB§ 131 Abs. 1 S. 1 KostO§ 131 Abs. 3 KostO§ 13a FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bergheim, 61 F 276/98

Tenor

Die befristete Beschwerde des Verfahrenspflegers des betroffenen Kindes vom 20. Januar 1999 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bergheim vom 14. Januar 1999 (61 F 276/98) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

2

Das Familiengericht hat durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss -auf den wegen aller Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird- "in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 22. Juni 1998 -6 T 124/98- das elterliche Sorgerecht betreffend das beteiligte Kind hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge sowie der Mitwirkung bei der Auswahl der Pflegefamilie auf die Antragstellerin zurückübertragen".

3

Dieser Teil der elterlichen Sorge war damals der Kindesmutter entzogen und dem Jugendamt Bergheim als Pfleger übertragen worden.

4

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Verfahrenspflegers, die gemäß den §§ 621 e, 516, 519 ZPO i. V. m. Art. 15 § 1 Abs. 2 S. 3 KindRG zulässig ist; der Verfahrenspfleger ist zur Einlegung des Rechtsmittels befugt.

5

In der Sache selbst hat die Beschwerde, auf deren pauschale Begründung verwiesen wird, indessen keinen Erfolg.

6

Sie richtet sich inhaltlich "ausschließlich gegen die Rechtsansicht des Amtsgerichts, dass die Mitgliedschaft der Eheleute E.-K. zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen J. nicht als Gefährdung des Kindeswohls angesehen werden kann".

7

Die Entscheidung des Familiengerichts ist aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine gegenwärtige Gefahr und/oder künftige Gefährdung für das Wohl des Kindes, die ein anderes Ergebnis begründen und rechtfertigen würde, ist weder konkret vorgetragen worden noch aus dem weiteren Akteninhalt ersichtlich.

8

Der Senat sieht deshalb im Einklang mit dem Familiengericht keine Veranlassung, die vom Verfahrenspfleger in Zweifel gezogene Erziehungseignung der Pflegeeltern zu verneinen.

9

Allein durch die Zugehörigkeit der Pflegeeltern zu der Glaubensgemeinschaft der Zeugen J wird nicht zwingend indiziert, dass diesen generell die Erziehungsfähigkeit fehlt. Eine Entscheidung, die ungeachtet möglicher Gegenargumente im Wesentlichen allein auf einer unterschiedlichen Religionszugehörigkeit als solcher beruht, kann schon vom Grundsatz her nicht akzeptiert werden (EuGH -LS- FamRZ 1994, 1275).

10

Ob die Erziehungseignung im Sinne des § 1 Abs. 1 SGB VIII deshalb in Frage gestellt wird, bedarf einer konkreten Einzelfallprüfung; insbesondere ist, zumindest vom Ansatz her gesehen nachvollziehbar, darzulegen, inwieweit die Grundsätze der Zeugen J von den Pflegeeltern im vorliegenden Fall nachdrücklich angewandt werden und die Kindererziehung somit negativ beeinflussen (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1671 Rn. 59 m. w. N.).

11

Daß (selbst) die (engagierte) Zugehörigkeit zu den Zeugen J für sich allein jedoch nicht ausreicht, eine Erziehungsunfähigkeit zu konstatieren, entspricht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1995, 1290 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1511 f.; OLG Saarbrücken FamRZ 1996, 561; OLG Hamburg FamRZ 1996, 684 m. Anm. Garbe).

12

Soweit die Religionslehre der Zeugen J (notwendig) Einfluss auf die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes nimmt oder zu nehmen geeignet ist (vgl. dazu etwa OLG Frankfurt FamRZ 1994, 920 f.), muss es dennoch dem Einzelfall überlassen bleiben, ob dadurch das Kindeswohl tatsächlich beeinträchtigt ist und wird. Denn sonst würde man sich über die besondere Schutzwürdigkeit des zu betreuenden und erziehenden Kindes hinwegsetzen.

13

Für das Kind S können derzeit das Kindeswohl insoweit beeinträchtigende Faktoren und Umstände nicht festgestellt werden.

14

Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht dargelegt worden und ersichtlich, dass die Pflegeeltern das Kind etwa zu einer unreflektierten und intoleranten Haltung gegenüber anderen Glaubensrichtungen erziehen oder auf andere dem Kindeswohl widersprechende Weise in eine starke Abhängigkeit von ihrer Glaubensgemeinschaft bringen werden oder wollen.

15

Die vorliegende Senatsentscheidung bedeutet allerdings für die Pflegeeltern keinen erzieherischen "Freibrief" (so Grabe, a.a.O.). Liegen nämlich konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der von ihnen praktizierte Erziehungsstil den wohlverstandenen Interessen des Kindes relevant zuwiderläuft, müßte ihre Erziehungseignung in der Tat neu überprüft werden, und zwar gegebenenfalls ebenso wie die ungeteilte elterliche Sorge zu Gunsten der Kindesmutter im Hinblick auf die Mitwirkung bei der Auswahl der Pflegefamilie.

16

Aber auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass allgemein gehaltene Floskeln, das Kind würde im Rahmen der von den Pflegeeltern vorgelebten Religionslehre (u. a.) in eine Außenseiterrolle gedrängt, nicht ausreichen, um sogleich von einer akuten Beeinträchtigung oder gar Gefährdung des Kindeswohles auszugehen; dies gilt auch hinsichtlich der religiösen Erziehung des Kindes.

17

Es ist im übrigen abschließend auch anzumerken, dass es mit dem Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit unvereinbar ist, Pflegeeltern allein wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit zu den Zeugen J die Eignung zur Erziehung von Kindern abzusprechen (vgl. so schon zutreffend BayObLG NJW 1976, 2017 f.; ferner OLG Hamm NJW-FER 1997, 54 m. w. N.).

18

Nach alledem musste die Beschwerde schon auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden, so daß es einer Stellungnahme der Pflegeeltern, wie von diesen im Schriftsatz deren Verfahrensbevollmächtigten vom 19. März 1999 beantragt, nicht bedurfte.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 131 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 KostO, 13 a FGG.

20

Beschwerdewert: 5.000,00 DM