VKH-Bewilligung: Bedarfsgemeinschaft schließt Getrenntleben nach §1567 BGB nicht aus
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe ein. Streitpunkt war, ob die Anerkennung als Bedarfsgemeinschaft nach SGB II dem Getrenntleben i.S.v. §1567 Abs.1 S.2 BGB entgegensteht. Das OLG Köln gab die Beschwerde statt und bewilligte ratenfreie VKH. Begründend entschied das Gericht, dass sozialrechtlicher Leistungsbezug oder gemeinsame Steuerveranlagung dem bürgerlich-rechtlichen Getrenntleben nicht entgegenstehen; für Letzteres kommt es auf das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts und wesentlicher persönlicher Beziehungen an.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe stattgegeben; ratenfreie VKH bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung als Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II steht dem Getrenntleben im Sinne des §1567 Abs.1 S.2 BGB nicht entgegen.
Der Bezug von Sozialleistungen oder eine gemeinsame steuerliche Veranlagung begründen nicht automatisch das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft und sind keine ausschlaggebenden Indizien gegen ein Getrenntleben.
Für das Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung kommt es darauf an, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwischen den Ehegatten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen.
Im Prüfungsverfahren zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe genügt substantiertes Vortragspersonal der getrennten Lebensführung; ob die bürgerlich-rechtliche Trennung endgültig vorliegt, ist im Scheidungsverfahren zu klären.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 301 F 257/17
Leitsatz
Die Anerkennung der Eheleute als Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II steht dem Getrenntleben nach § 1567 Abs.1 S.2 BGB nicht entgegen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16. November 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 7. November 2017 – 301 F 257/17 – abgeändert.
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. in X. ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
Der Antragstellerin war für den Scheidungsantrag ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für ein Getrenntleben nach § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens hinreichend dargelegt. Sie hat vorgetragen, seit September 2016 vom Antragsgegner innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt zu leben und im Kinderzimmer bei der gemeinsamen Tochter zu nächtigen. Es würden gegenseitig keine Versorgungsleistungen mehr erbracht, man gehe auch nicht mehr gemeinsam zu Veranstaltungen und Familienfesten. Sie halte die Ehe für gescheitert und wolle sie nicht mehr fortführen. Dieser Vortrag genügt den Anforderungen, die an ein Getrenntleben zu stellen sind.
Durchgreifende Bedenken gegen ein Getrenntleben im Rechtssinne können entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht daraus abgeleitet werden, dass die Eheleute gegenüber dem Jobcenter weiterhin als Bedarfsgemeinschaft auftreten. Denn der sozialhilferechtliche Begriff der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II in Form einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft schließt die Anwendung des § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB nicht aus. Ebenso wenig wie für die richterliche Gesamtwürdigung über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Getrenntleben von Eheleuten heranzuziehen sind (BSG, Beschl. v. 12.10.2016 – B 4 AS 60/15 R, juris), steht die Anerkennung der Eheleute als Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II dem Getrenntleben im Sinne des § 1567 Ab. 1 S. 2 BGB entgegen. Der Meinung des Kammergerichts (Beschl. v. 30.4.2012 – 17 WF 108/12), wonach die Anerkennung als Bedarfsgemeinschaft an das „Wirtschaften der Eheleute aus einem Topf“ anknüpfe und dies einem Getrenntleben der Eheleute entgegenstehe, vermag der Senat sich nicht anzuschließen.
Der Bezug von Sozialleistungen hat keine Aussagekraft dafür, ob die Eheleute mit dem Ziel der Scheidung voneinander getrennt leben. Gleiches gilt für eine getrennte steuerliche Veranlagung, die - auch wenn zuvor eine gemeinsame Veranlagung erfolgte - kein deutliches Indiz für eine Trennung darstellt, weil ein solches Vorgehen allein der wirtschaftlichen Situation der Eheleute geschuldet sein kann (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7 Rn. 291). Die Trennung der Ehegatten im Sinne des Sozialrechts führt zur Auflösung der Bedarfsgemeinschaft mit der Folge höherer Sozialausgaben, während sich durch die Einfassung mehrerer Personen in eine Bedarfsgemeinschaft die Höhe des festzustellenden Bedarfs beim Einzelnen gem. § 20 SGB II verringert (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7 Rn. 125). Deshalb bedarf es im Zusammenhang mit einem Sozialhilfebezug der vertieften Prüfung, ob die Eheleute sich tatsächlich getrennt haben. Die sozialhilferechtliche Fragestellung, ob Personen von Synergieeffekten des Zusammenlebens weiterhin profitieren, hat aber nichts damit zu tun, ob sie innerhalb der Wohnung im Sinne von § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB getrennt leben, weil sie an ihrer Ehe nicht mehr festhalten wollen. Hierfür kommt es beim Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung allein darauf an, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwischen den Eheleuten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Hierzu hat die Antragstellerin für die Prüfung ihres Verfahrenskostenhilfegesuchs hinreichend vorgetragen. Ob angesichts des Bestreitens des Antragsgegners eine Trennung im bürgerlich-rechtlichen Sinne anzunehmen ist, wird im Scheidungsverfahren selbst zu klären sein. Die wirtschaftliche Trennung der Eheleute ist hierfür nicht notwendige Voraussetzung.