Zurückweisung der PKH-Verweigerung: Wahl des Verfahrens begründet keine Mutwilligkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf erhöhten Kindesunterhalt; das Familiengericht verweigerte PKH mit der Begründung, das vereinfachte Verfahren (§655 ZPO) stünde zur Verfügung und mache die Rechtsverfolgung mutwillig. Das OLG Köln hob den Beschluss auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück. Allein die Wahl des allgemeinen Klageverfahrens begründet keine Mutwilligkeit; das AG hat Prozessarmut und Erfolgsaussicht erneut zu prüfen.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Beschluss des Familiengerichts aufgehoben und Sache zur erneuten Entscheidung über PKH an das AG zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen angeblicher Mutwilligkeit (§114 ZPO) ist nicht gerechtfertigt, wenn der Antragsteller lediglich ein kostengünstigeres vereinfachtes Verfahren nach §655 ZPO wählen könnte.
Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann sowohl für das vereinfachte Verfahren nach §655 ZPO als auch für das allgemeine Klageverfahren bestehen, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe hat das Gericht die aktuelle Prozessarmut des Antragstellers festzustellen; veraltete oder unvollständige Angaben sind zu überprüfen.
Das Gericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung konkret zu prüfen; unterbleibt diese Prüfung oder ist sie fehlerhaft, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 303 F 148/01
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 02. Oktober 2001 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Köln vom 19. September 2001 ( 303 F 148/01 ) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags der Klägerin vom 10. September 2001 an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen, das die Prozesskostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses verweigern darf.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat den aus dem Tenor ersichtlichen ( vorläufigen ) Erfolg.
Die Beschwerde ist in der Sache insoweit begründet, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen ist.
Die Rechtsverfolgung der Klägerin ist im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht mutwillig im Sinne von § 114 ZPO.
Die Klägerin hat ihr Begehren vom 16.03.2001 gegenüber dem Beklagten auf Zahlung erhöhten Kindesunterhaltes für die Kinder L.B. ( geb. am 16.09.1990 ) und D.B. ( geb. am 17.11.1992 ) zunächst nach § 655 ZPO im vereinfachten Verfahren geltend gemacht und insoweit auch um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.
Eine Sachentscheidung ist im Rahmen dieses Verfahrens in der Folgezeit nicht ergangen.
Mit Schriftsatz vom 10. September 2001 hat die Klägerin sodann ihre Anträge vom 16.03.2001 konkludent zurückgenommen, indem sie "in das allgemeine Prozessverfahren" übergegangen ist und nunmehr "um Abgabe des Verfahrens an den zuständigen Abteilungsrichter des Familiengerichts Köln" gebeten hat, und zwar wiederum verbunden mit dem Antrag auf Gewährung von ratenfreier Prozesskostenhilfe.
Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss die beantragte Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig sei, weil der Klägerin das kostengünstigere Verfahren nach § 655 ZPO zur Verfügung stehe; die
Klägerin sei daher gehalten, diesen Verfahrensweg zu beschreiten.
Nach Meinung des Senats ist die beabsichtigte Klage nicht deshalb im Sinne des § 114 ZPO mutwillig, weil die Klägerin die ihr verfolgten Ansprüche auch im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach § 655 ZPO ( weiter ) betreiben könnte.
Der Klägerin steht nicht nur die Wahl offen, ob sie das vereinfachte Verfahren oder das Klageverfahren zur Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche betreibt. Vielmehr besteht auch
Bei richtiger Auffassung besteht jedoch auch bei der Wahl beider Verfahrensarten Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ( vgl. hierzu OLG Naumburg FamRZ 1999,1670 m.w.N.; bestätigt als LS in FamRZ 2001,924; a.A. - allerdings mit Einschränkungen in besonders gelagerten Einzelfällen - OLG Hamm - 2. FamS - FamRZ 1999, 995 und - 4. FamS - FamRZ 1999, 1213 ).
Dem Gesetzgebungsverfahren ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass ein Antragsteller von vorneherein auf das vereinfachte Verfahren zu verweisen sei, er also grundsätzlich keine Wahl bezüglich des Verfahrens habe ( vgl. OLG Naumburg a.a.O. ).
Das Familiengericht hat für das weitere Verfahren die Prozessarmut der Klägerin noch zu überprüfen, da deren letzte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19.03.2001 datiert.
Desweiteren hat es nunmehr die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Klägerin im Einzelnen zu prüfen.
Der Senat hat deshalb den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Eine eigene abschließende Entscheidung hält der Senat nicht für angebracht.
Eine Gebühr wird nicht erhoben.