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Oberlandesgericht Köln·21 WF 207/82·29.12.1982

Beschwerde gegen Vollziehungsaussetzung eines Zwischenvergleichs in einstweiliger Anordnung verworfen

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts ein, der die Vollziehung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Zwischenvergleichs bis zur Entscheidung über einen Abänderungsantrag aussetzte. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da solche Zwischenentscheidungen unanfechtbar sind. Die Entscheidung begründet dies mit sinngemäßer Anwendung des § 620 e ZPO; die Kostenfolge richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Beschwerde gegen die Aussetzung der Vollziehung eines Zwischenvergleichs als unzulässig verworfen; Kosten der Beschwerde der Antragstellerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung oder eines in diesem Verfahren geschlossenen Vergleichs ist nicht mit der Beschwerde angreifbar; solche Zwischenentscheidungen sind unanfechtbar.

2

Die Vollziehungsaussetzung kann sinngemäß nach § 620 e ZPO auch bei Abänderungsanträgen gegen in Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossene Vergleiche angeordnet werden.

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Die Abänderung eines in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs im Wege der einstweiligen Anordnung ist nur bei wesentlicher Veränderung derjenigen Verhältnisse zulässig, die bei Abschluss des Vergleichs maßgeblich waren.

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Bei Verwerfung der Beschwerde ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO verpflichtet.

Relevante Normen
§ 620 e ZPO§ 620 ZPO§ 620 b ZPO§ 620 c ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 321 F 1/81

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 11. November 1982 - 321 F 1/81 - wird verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

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Die Beschwerde mußte verworfen werden, weil sie nicht statthaft ist; der Beschluß des Familiengerichts vom 11.11.1982 ist unanfechtbar.

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Er beinhaltet eine in sinngemäßer Anwendung des § 620 e ZPO ergangene Vollziehungsaussetzung. Hat das Familiengericht eine einstweilige Anordnung (§ 620 ZPO) erlassen, und wird deren Abänderung gemäß § 620 b ZPO beantragt, dann kann das Gericht die Vollziehung der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über den Abänderungsantrag aussetzen. Gleiches muß gelten, wenn es nicht um die Abänderung einer einstweiligen Anordnung, sondern um die Abänderung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs gemäß § 620 b ZPO analog geht.

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So liegt es hier. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 11.06.1982 den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner nachgesucht, durch die ihm aufgegeben werden sollte, an sie und das Kind der Parteien monatlichen Unterhaltsrenten in Höhe von insgesamt 1.510,45 DM zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 17.08.1982 hat sie im gleichen Verfahren auf die Zuerkennung monatlicher Unterhaltsrenten in Höhe von insgesamt 1.593,90 DM angetragen. Zu einer Entscheidung des Familiengerichts über diese Anträge ist es noch nicht gekommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.09.1982 haben die Parteien einen gerichtlich protokollierten Zwischenvergleich geschlossen, durch den der Antragsgegner sich verpflichtet hat, für die Zeit von September bis einschließlich Dezember 1982 für die Antragstellerin und das Kind der Parteien monatliche Unterhaltsrenten von insgesamt 1.200,- DM zu zahlen. Dieser Zwischenvergleich ist nach Auffassung des Senats nur zur - teilweisen - Beilegung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung geschlossen worden. Er beinhaltet eine lediglich für 4 Monate ergangene Regelung und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 02.09.1982, in der dieser Vergleich geschlossen worden ist, trägt das Aktenzeichen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. Wird nun, wie das hier der Fall ist, im Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Zwecke seiner ganzen oder teilweisen Beilegung ein Vergleich geschlossen, dann können die Parteien eine Abänderung dieses Vergleichs im Wege der einstweiligen Anordnung nach Maßgabe des § 620 b ZPO analog nicht schrankenlos, sondern nur bei wesentlicher Veränderung derjenigen Verhältnisse verlangen, die bei dem Abschluß des Vergleichs maßgeblich gewesen sind (vgl. Zöller-Philippi ZPO, 12. Auflage, § 620 b Anm. II 1 b mit Rechtsprechungsnachweisen). Auf diesen Grundsatz ist bei dem Abschluß des Vergleichs klarstellend Bedacht genommen worden, indem beiden Parteien das Recht vorbehalten worden ist, die - auch rückwirkende - Abänderung des Vergleichs zu verlangen, falls die vom Gericht noch einzuholende Lohnauskunft der Arbeitgeberin des Antragsgegners ein höheres oder niedrigeres Einkommen und demzufolge veränderte Unterhaltsansprüche der Antragstellerin und des Kindes der Parteien ergeben sollte. In Anknüpfung an diesen Vorbehalt hat der Antragsgegner kurze Zeit später beantragt, den Vergleich mit sofortiger Wirkung dahin abzuändern, daß eine Unterhaltszahlung für die Monate Oktober und November 1982 entfalle. Zur Begründung hat er hauptsächlich geltend gemacht, wegen Änderung seiner Steuerklasse von bisher III/2 in I/O sei er von seiner Arbeitgeberin im Monat September 1982 mit einer Überzahlung von 362,09 DM belastet worden und werde in den Monaten Oktober und November 1982 kein volles Gehalt ausgezahlt bekommen. Seinem Antrage, die Zwangsvollstreckung aus dem Zwischenvergleich bis zur Entscheidung über den Abänderungsantrag einstweilen einzustellen, hat das Familiengericht durch den von der Antragstellerin angefochtenen Beschluß stattgegeben. Dieser Beschluß ist indessen, wie bereits eingangs der Gründe ausgeführt wurde, weder mit der einfachen noch mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, was für den Fall, daß das Familiengericht bis zur Entscheidung über einen Abänderungsantrag gemäß § 620 b ZPO die Vollziehung einer von ihm erlassenen einstweiligen Anordnung einstweilen aussetzt, einhellige Meinung ist (vgl. KG NJW 1971, 473; FamRZ 1981, 65; OLG Hamm FamRZ 1980, 174; OLG Schleswig SchHA 1978, 102; Stein-Jonas-Schlosser, ZPO, 20. Bearbeitung, § 620 e Anm. 2; Rolland, 1. EheRG, 2. Aufl., § 620 e Rz 1; Zöller-Philippi a.a.O., § 620 e Anm. 3; Thomas-Putzo, ZPO, 12. Aufl., Anm. zu § 620 e). Genau das Gleiche muß aber in sinngemäßer Anwendung des § 620 e ZPO gelten, wenn es, wie hier, darum geht, die Vollziehung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs bis zur Entscheidung über den Antrag, die vergleichsweise getroffene Regelung abzuändern, geht. Denn es geht nicht an, für Zwischenentscheidungen des Familiengerichts wie bei der Anordnung der einstweiligen Vollzugsaussetzung im Verfahren der einstweiligen Anordnung den Beschwerdeweg zu eröffnen, während die eigentliche Entscheidung - einstweilige Anordnung - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Sonderfällen des § 620 c ZPO unanfechtbar ist. Nach alledem mußte die Beschwerde der Antragstellerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO verworfen worden. Beschwerdewert: 3.600,- DM.