Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe: Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte den Beschluss des Amtsgerichts (Familiengericht) zur Ablehnung seines Prozesskostenhilfe-Antrags. Zentral war die Frage, ob für die Beurteilung der PKH die Verhältnisse bei Antragstellung oder bei Entscheidung maßgeblich sind. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte die ständige Rechtsprechung, wonach der Zeitpunkt der Entscheidung relevant ist; das Beschwerdevorbringen räumte die Gründe der Nichtabhilfeentscheidung nicht aus.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe sind die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhandenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgeblich; auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es nicht an.
Eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn das Beschwerdevorbringen die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründe der Vorinstanz nicht substantiiert erschüttert.
Nichtabhilfeentscheidungen sind Bestandteil der Entscheidungsgründe; der Beschwerdeführer muss konkrete, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte vortragen, die diese Gründe entkräften.
Die ständige Rechtsprechung des Gerichts zur zeitlichen Bezugnahme bei prozesskostenrechtlichen Entscheidungen ist bei der Urteilsauslegung zu berücksichtigen und rechtfertigt die Festlegung des maßgeblichen Zeitpunkts auf den Zeitpunkt der Entscheidung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 311 F 217/97
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 25.11.1997 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 12.11.1997 - 311 F 217/97 - wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 16.01.1998, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, zurückgewiesen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Se-nats (vgl. zum Beispiel SenE vom 30.11.1987 - 21 WF 252/87 und vom 22.09.1994 - 21 WF 152/94; Stein/Jonas/Berk, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rdz. 37 m.w.N. in FW 128) kommt es bei der Entscheidung über das Pro-zeßkostenhilfegesuch nicht auf den Zeitpunkt der An-tragstellung, sondern auf den der Entscheidung an.