Beschwerde des Verfahrensbeistands: Anwendbarkeit von VBVG-/BGB-Regelungen auf Vergütung
KI-Zusammenfassung
Die Verfahrensbeiständin legte Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Vergütungsfestsetzung ein. Streitpunkt war, ob Vorschriften wie § 1835 BGB, § 2 VBVG oder § 277 Abs. 2 FamFG entsprechend auf Verfahrensbeistände anzuwenden sind und ob ein Ausschluss- oder Erlöschenszeitraum besteht. Das OLG Köln verneint dies, wendet keine Analogie an und stellt die weitere Vergütung (2×550 €) fest; es gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften.
Ausgang: Beschwerde der Verfahrensbeiständin gegen die Ablehnung der Vergütungsfestsetzung erfolgreich; weitere 1.100 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergütungsansprüche von Verfahrensbeiständen unterliegen nicht der entsprechenden Anwendung von Vorschriften über Aufwendungsersatz oder Vergütung von Vormündern und Betreuern (z. B. § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB, § 2 VBVG).
Ein Verweis in § 277 Abs. 2 FamFG auf § 2 VBVG ist nicht ohne Weiteres auf Vergütungsansprüche von Verfahrensbeiständen analog übertragbar.
Für die analoge Anwendung einer Norm ist eine echte Regelungslücke erforderlich; liegt eine solche nicht vor, ist Analogie unzulässig.
Fehlt eine ausdrückliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Vergütung von Verfahrensbeiständen, gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften (§§ 195, 199 BGB).
Ausschlussfristen, die in die Berufsausübung eingreifen, bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (Art. 12 Abs. 1 GG).
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 302 F 168/12
Leitsatz
Auf dem Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands sind weder § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB
noch § 2 VBVG (i.V.m. § 277 Abs. 2 FamFG) entsprechend verwendbar.
Tenor
Auf ihre Beschwerde gegen den am 23.7.2014 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln – 302 F 168/12 – wird unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ihrem Antrag vom 10.4.2014 entsprechend über bereits gezahlte 550 € hinaus auf weitere 1.100 € festgesetzt.
Gründe
Der mit Schreiben vom 22.8.2014 eingelegte „statthafte Rechtsbehelf“ der Verfahrensbeiständin gegen den ihren Antrag ablehnenden Beschluss der Rechtspflegerin ist als Beschwerde gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere ist der – weil es mit dem Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht – erforderliche Beschwerdewert von mehr als 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) erreicht.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Wie die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, ist für jedes der 3 Kinder, für die die Beschwerdeführerin aus Verfahrensbeistand bestellt wurde, der Vergütungsanspruch in Höhe von je 550 € gemäß § 158 Abs. 7 S. 3 FamFG entstanden. Da bislang erst einmal 550 € festgesetzt worden sind, stehen der Beschwerdeführerin weitere 1.100 € zu.
Der noch offene Anspruch der Beschwerdeführerin ist nicht erloschen. Weder § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB, der für Aufwendungsersatzansprüche eines Vormunds das Erlöschen anordnet, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden, noch § 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG), der Gleiches für Vergütungsansprüche von Vormündern und Betreuern anordnet, ist unmittelbar auf Verfahrensbeistände anzuwenden. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf Verfahrensbeistände ist ebenso wenig geboten wie die entsprechende Anwendung des § 277 Abs. 2 FamFG, der für Aufwendungsersatzansprüche eines Verfahrenspflegers auf § 2 VBVG verweist.
Die analoge Anwendung von Rechtsnormen kommt in Betracht, wenn das Gesetz eine Regelungslücke enthält. Das ist in Bezug auf die Frage, innerhalb welchen Zeitraums Vergütungsansprüche von Verfahrensbeiständen geltend zu machen sind, nicht der Fall.
Eine offene Regelungslücke liegt nicht vor. Denn dadurch dass eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs eines Verfahrensbeistands nicht gegeben ist, tritt kein regelungsloser Zustand ein. Es gelten vielmehr die allgemeinen Verjährungsregeln.
Es besteht auch keine verdeckte Regelungslücke. Es ist nicht ersichtlich, dass die unterschiedliche Behandlung der Vergütung des Verfahrensbeistands gegenüber den Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüchen von Vormündern bzw. Ergänzungspflegern, Betreuern und Verfahrenspflegern einen vom Gesetz nicht gewollten Wertungswiderspruch darstellen würde. Die strikt pauschalierte Vergütung des Verfahrensbeistands mittels der gesetzlichen Pauschalen von 350 € bzw. 550 €, die sämtliche Aufwendungen umfassen, lassen vielmehr die Notwendigkeit einer verhältnismäßig kurzen Ausschlussfrist neben der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht erkennen. Ein erhöhter Feststellungsaufwand ist mit einer nicht zeitnahen Geltendmachung der Vergütung nicht verbunden. Für die potenziell kostenpflichtigen Beteiligten ist aufgrund der gesetzlichen Pauschalierung unschwer zu erkennen, in welcher Höhe Kosten auf sie zukommen können. Insoweit besteht kein Interesse daran, Druck auf Verfahrensbeistände auszuüben, ihre Vergütungsansprüche möglichst kurzfristig geltend zu machen.
Bei Ausschlussfristen für die Geltendmachung einer Vergütung handelt es sich im Übrigen um Regelungen, die in die Berufsausübung eingreifen, so dass gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht entbehrlich wäre.
Für den Anspruch der Beschwerdeführerin gelten deswegen die allgemeinen Verjährungsvorschriften. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Da die dem Anspruch der Beschwerdeführerin zu Grunde liegende Tätigkeit auf dem Bestellungsbeschluss vom 27.6.2012 beruht, ist Verjährung vorliegend noch nicht eingetreten.