Beschwerde gegen Ablehnung von PKH für Unterhaltsansprüche teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung rückständiger und laufender Trennungs- und Kindesunterhaltsansprüche. Zentral war die Prüfung der Erfolgsaussichten sowie die Bereinigung der Einkommen (Kreditraten, Realsplitting, Anrechnung von Arbeitslosengeld). Das OLG Köln gab die Beschwerde teilweise statt, bewilligte PKH für konkret bezifferte Unterhaltsbeträge und erläuterte die maßgeblichen Abzüge und Anrechnungen.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin teilweise stattgegeben; PKH für konkret bezifferte rückständige und laufende Unterhaltsansprüche bewilligt, sonstige Ansprüche zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist gemäß §114 S.1 ZPO zu gewähren, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Bei der Ermittlung des Trennungsunterhalts ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen um nicht abzugsfähige Kosten (z.B. nicht geltend gemachte Kreditraten) zu erhöhen.
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit ist unterhaltsrechtlich nur teilweise (hälftig) zu berücksichtigen.
Arbeitslosengeld als Lohnersatz wird unterhaltsrechtlich dem Einkommen gleichgestellt und bei unzumutbarer Erwerbstätigkeit ebenfalls nur zur Hälfte angerechnet.
Steuervorteile aus Realsplitting sind bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, soweit sie für die betreffende Unterhaltsperiode tatsächlich einen Vorteil der Partei bewirken.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergheim, 61 F 126/2000
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 18.07.2000 wird ihr - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - in teil-weiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 19.06.2000 - 61 F 126/2000 - Prozeßkostenhilfe zur Geltendmachung folgender Unterhaltsansprüche bewilligt:
1) für monatlichen Trennungsunterhalt für die Zeit ab 01.06.2000 in Höhe von insgesamt 1.038,00 DM
2) für rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.07.1999 bis zum 31.05.2000 in Höhe von insgesamt 4.863,00 DM
- jeweils zuzüglich 4 % Zinsen auf die bisher fällig gewordenen Unterhaltsbeträge -
3) für Kindesunterhalt für die Tochter S., geb. 07.11.1990
a) für die Zeit ab 01.06.2000 in Höhe von monatlich 582,00 DM abzüglich 135,00 DM Kindergeldanteil, mit-hin 447,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen auf die bisher fällig gewordenen Unterhaltsbeträge;
b) ab 01.07.2001 135 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abzüglich 135,00 DM Kindergeldanteil.
Gründe
Die nach § 127 II 2 ZPO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Klage hat wegen der in der Beschlußformel angegebenen Unterhaltsbeträge hinreichende Aussicht auf Erfolg, so daß der Klägerin hierfür Prozeßkostenhilfe zu bewilligen war, § 114 Satz 1 ZPO.
Für das Jahr 1999 fordert die Klägerin nur rückständigen Trennungsunterhalt. Aussicht auf Erfolg hat dieses Begehren in Höhe eines Betrages von 1.848,00 DM.
Den bei der Ermittlung des Trennungsunterhaltes vorweg abzuziehenden Tabellen-Kindesunterhalt hat das Amtsgericht für das Jahr 1999 zutreffend (nur) der Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle entnommen, gleich mtl. 552,00 DM.
Dem vom Amtsgericht mit 3.102,06 DM ermittelten bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten ist die Kreditrate von mtl. 174,00 DM hinzuzurechnen, weil sie nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin nicht abzugsfähig ist. Dann ergeben sich 3.276,06 DM. Der Kredit wird nach dem Vertrag vom 04.06.1999 von der Klägerin mit mtl. 150,00 DM und vom Beklagten mit mtl. 174,00 DM abgetragen, was die Annahme der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung, daß der Kredit bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt bleiben sollte, nicht unglaubhaft erscheinen läßt. Soweit die Klägerin im Termin vom 08.06.2000 ihre Bereitschaft erklärt hatte, den vom Beklagten getragenen Anteil unter bestimmten Bedingungen als Abzugsposten zu akzeptieren, hat der Beklagte die insoweit geforderten Belege nicht beigebracht.
Im übrigen ist es jedenfalls nicht gerechtfertigt, nur den Kreditanteil des Beklagten zu berücksichtigen. Vielmehr müßte dann auch der von der Klägerin zu tragende Anteil von ihrem Einkommen abgezogen werden mit der Folge, daß sich beide Abzugsposten rechnerisch annähernd aufwiegen.
Ein Realsplittingvorteil ist hingegen beim Beklagten für das Jahr 1999 nicht anzusetzen. Der Steuerersparnis auf seiner Seite von geschätzt 340,00 DM (monatlich) stehen - von ihm auszugleichende - Steuernachteile auf Seiten der Klägerin in mindestens gleicher Höhe gegenüber, so daß sich die Durchführung des Realsplittings für das Jahr 1999 bei überschlägiger Berechnung für die Parteien nicht lohnt.
Das Amtsgericht hat zu Recht der Berechnung der Klägerin folgend den Kindesunterhalt der nächst höheren Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entnommen, da der Beklagte nur 2 Personen unterhaltspflichtig ist. Das führt bei dem errechneten Einkommen von 3.276,06 DM zu dem o.a. Tabellenunterhalt von 552,00 DM.
Das Einkommen der Klägerin ist nach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen bis einschließlich Dezember 1999 mit monatsdurchschnittlich 2.032,75 DM anzusetzen, wovon Fahrtkosten entsprechend dem angefochtenen Beschluß in Höhe von 228,00 DM abgehen, so daß bereinigt 1.804,75 DM verbleiben.
Dieses Einkommen hat das Amtsgericht - soweit es um das Jahr 1999 geht - entsprechend der Berechnungsweise der Klägerin nur zur Hälfte berücksichtigt. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß das Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit herrührt, weil die Klägerin neben der Betreuung der im Jahre 1999 erst 9 Jahre alt gewordenen Tochter zu einer Erwerbstätigkeit nicht - jedenfalls nicht in dem von ihr tatsächlich ausgeübten Umfang - verpflichtet war.
Dann ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB in Höhe von 3.276,06 DM minus 552,00 DM Tabellen-Kindesunterhalt minus 1/2 von 1.804,75 DM gleich 1.821,69 DM, davon 3/7 gleich 780,72 DM oder gerundet 781,00 DM.
Das führt zu folgender Rückstandsberechnung für das Jahr 1999:
Auf die gesamte Unterhaltsschuld von 6 x 781,00 DM Trennungsunterhalt und 6 x 552,00 DM Kindesunterhalt zuzüglich des anteiligen, im Jahre 1999 noch dem Beklagten zugeflossenen Kindergeldes von 125,00 DM gleich 8.748,00 DM hat der Beklagte 6 x 1.150,00 DM gezahlt, die dem Klagevorbringen entsprechend vorrangig auf den Kindesunterhalt zu verrechnen waren, der damit vollständig geleistet war. Dann bleibt ein Rückstand an Trennungsunterhalt von (8.748 minus 6.900 =) 1.848,00 DM.
Für das Jahr 2000 fordert die Klägerin neben rückständigem Trennungsunterhalt für die Zeit bis einschließlich Mai laufenden Trennungs- und Kindesunterhalt. Hinreichende Erfolgssausicht besteht hinsichtlich des rückständigen Trennungsunterhaltes in Höhe eines Betrages von 3.015,00 DM, hinsichtlich des laufenden Trennungsunterhaltes ab Juni in Höhe von mtl. 1.038,00 DM und wegen des Kindesunterhaltes in Höhe des Tabellenunterhaltes der 6. Einkommensgruppe = 582,00 DM abzüglich des anteiligen, nach dem Klagevorbringen seit Februar von der Klägerin bezogenen Kindergeldes.
Der Senat geht dem Amtsgericht folgend von einem geringfügig höheren Ausgangseinkommen des Beklagten von 3.188,19 DM aus, das wiederum um den nicht abzugsfähigen Kreditanteil von 174,00 DM zu erhöhen, andererseits um die anteilige Steuernachzahlung für das Jahr 1998 gem. dem Steuerbescheid vom 11.01.2000 von mtl. 30,00 DM zu kürzen ist.
Anders als im Vorjahr sind im Jahre 2000 steuerliche Vorteile aus dem Realsplitting einkommenserhöhend zu berücksichtigen, das sich angesichts der Arbeitslosigkeit der Klägerin nunmehr lohnt. Die mögliche Steuerersparnis, die der Beklagte bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin von rd. 1.000,00 DM erzielen kann, schätzt der Senat - entsprechend der insoweit zutreffend erscheinenden überschlägigen Rechnung der Klägerin - auf mtl. 300,00 DM, so daß sich sein bereinigtes Nettoeinkommen auf 3.632,19 DM beläuft.
Von diesem Einkommen schuldet der Beklagte - nach entsprechender Höherstufung wie bisher - den Tabellenunterhalt für die Tochter S. nunmehr nach der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle gleich mtl. 582,00 DM.
Das (vom Amtsgericht nicht näher errechnete) Einkommen der Klägerin in den Monaten Januar und Februar 2000 setzt der Senat auf der Grundlage der Verdienstbescheinigung für Dezember 1999 mit mtl. je 1.532,42 DM abzüglich 228,00 DM Fahrtkosten gleich 1.304,42 DM an. Bei hälftiger Anrechnung dieses Einkommens im Hinblick auf die überobligatorische Arbeit der Klägerin beträgt ihr Unterhaltsanspruch in den Monaten Januar und Februar 3.632,19 DM minus 582,00 DM Tabellen-Kindesunterhalt minus 1/2 von 1.304,42 gleich 2.397,98 DM, davon 3/7 gleich 1.027,70 DM oder gerundet 1.028,00 DM.
Ab März 2000 erhöht sich der Unterhaltsanspruch infolge der Arbeitslosigkeit der Klägerin auf mtl. 1.038,00 DM. Das von ihr bezogene Arbeitslosengeld von wöchentlich 292,53 DM x 4,3 gleich mtl. 1.257,88 DM war ebenfalls nur zur Hälfte anzurechnen. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Amtsgerichts nicht, daß das Arbeitslosengeld anders als das Einkommen, für das es Lohnersatz ist, voll anzurechnen sei, weil die Klägerin während ihrer Arbeitslosigkeit an der Kindesbetreuung nicht gehindert sei. Die Klägerin hat Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, wenn sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Nach ihren Erklärungen im Termin 08.06.2000 beruht die Höhe des Arbeitslosengeldes darauf, daß sie sich für eine Wochenarbeitszeit von 27 Stunden zur Verfügung hält. Das schließt ihre Verpflichtung ein, eine entsprechende, ihr angebotene Arbeitsstelle - ggfs ohne Rücksicht auf die Belange des Kindes - anzunehmen, will sie den Anspruch auf das Arbeitslosengeld in der jetzigen Höhe nicht gefährden. Aus diesen Gründen hält der Senat die unterhaltsrechtliche Gleichbehandlung von Einkommen aus unzumutbarer Arbeit und Arbeitslosengeld, das an die Stelle des Einkommens tritt, für geboten. (Ebenso OLGe Köln - 27. Senat - NJW-RR 94, 2; München, FamRZ 96,169; aA OLGe Hamburg, FamRZ 92, 1308 und Stuttgart, FamRZ 96,415 ).
Fahrtkosten sind allerdings nicht abzusetzen, so daß das Arbeitslosengeld mit 1/2 von 1.257,88 DM gleich 628,94 DM anzurechnen ist. Dann beträgt der Unterhaltsanspruch der Klägerin ab März 2000 3.632,19 DM minus 582,00 DM Tabellen-Kindesunterhalt minus 628,94 DM gleich 2.421,25 DM, davon 3/7 gleich 1.037,68 DM oder gerundet 1.038,00 DM.
Das führt zu folgender Rückstandsberechnung für die Zeit bis Mai 2000 :
Auf die Unterhaltsschuld von 2 x 1.028,00 DM und 3 x 1.038,00 DM Trennungsunterhalt sowie 5 x 582,00 DM Kindesunterhalt zuzüglich 1 x 135,00 DM anteiliges Kindergeld für Januar sowie abzüglich 4 x 135,00 DM anteiliges Kindergeld für die Monate Februar bis Mai gleich 7.675,00 DM hat der Beklagte (unter Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien im Termin vom 08.06.2000) 4.660,00 DM gezahlt, die wiederum vorrangig auf den Kindesunterhalt zu verrechnen waren, der damit für die Zeit bis einschließlich Mai vollständig geleistet war. Dann bleibt ein Rückstand an Trennungsunterhalt von (7.675 minus 4.660 =) 3.015,00 DM.
Prozeßkostenhilfe war der Klägerin mithin zu bewilligen für einen Unterhaltsrückstand von 1.848 plus 3.015 gleich insgesamt 4.863,00 DM, für laufenden Trennungsunterhalt ab Juni 2000 in Höhe von mtl. 1.038,00 DM sowie für laufenden Kindesunterhalt ab Juni 2000 in Höhe von mtl. 447,00 DM (Zahlbetrag) bzw. dynamisierten Unterhalt gem. § 1612 a BGB in Höhe von 135 % des Regelbetrages ab dem 01.07.2001.
Wegen weitergehender Ansprüche auf rückständigen Trennungsunterhalt war die Beschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussichten hingegen zurückzuweisen.
Die Beschwerdegebühr wird auf 25,00 DM ermäßigt.