Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·21 WF 14/09·22.01.2009

Zurückweisung der Beschwerde gegen PKH‑Ablehnung bei nachehelichem Altersunterhalt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Abwehr eines Antrags auf nachehelichen Altersunterhalt. Streitgegenstand war, ob der Unterhaltsanspruch befristet werden kann und ob im PKH‑Prüfverfahren darüber zu entscheiden ist. Das OLG Köln bestätigt die Ablehnung: Die Antragsgegnerin ist mangels ausreichender Renten auf Unterhalt angewiesen, Befristung kommt vor dem Hintergrund der Ehezeit und ihres Alters nicht in Betracht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Abwehr eines Antrags auf nachehelichen Unterhalt zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann die unterhaltsberechtigte Ehefrau wegen ihres Alters und nur geringer Rentenansprüche ihren angemessenen Lebensbedarf nicht selbst decken, ist eine Befristung des Altersunterhalts auch ohne ehebedingte Nachteile nicht gerechtfertigt.

2

Bei klaren tatsächlichen Verhältnissen ist eine Entscheidung über die Befristung des Unterhaltsanspruchs bereits im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren möglich.

3

§ 1578b Abs. 1 BGB ermöglicht die Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf; besteht dieser Bedarf trotz Rentenansprüchen, steht dem ein Unterhaltsanspruch nicht entgegen, und der Unterhaltspflichtige hat Vorrang vor Leistungen der öffentlichen Hand.

4

Die Frage der Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB ist eine Einzelfall‑Billigkeitsabwägung, bei der insbesondere die Ehedauer, das Alter und die Eigenverantwortung der Parteien zu berücksichtigen sind.

5

Die Prüfung, ob die Anwendung von § 1578b BGB rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten aufwirft, ist in der Regel eine wertende Einzelfallentscheidung und begründet allein keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 1571, 1578 b BGB§ Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189)§ 1578b BGB§ 1578b Abs. 1 BGB§ 1578b Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 301 F 14/08

Leitsatz

1. Kann die unterhaltsberechtigte Ehefrau ihren angemessenen Lebensbedarf im Hinblick auf ihr Alter und nur geringe Rentenansprüche nicht selbst decken, so kommt eine Befristung des auf den angemessenen Bedarf begrenzten Altersunterhaltsanspruchs auch bei Fehlen ehebedingter Nachteile nicht in Betracht.

2. Eine Entscheidung über die Frage der Befristung ist bei klaren tatsächlichen Verhältnissen auch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren möglich.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27. Dezember 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Köln vom 11. Dezember 2008 (301 F 14/08) wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht, hat das Amtsgericht dem Antragsteller zur Verteidigung gegen den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 300 € die begehrte Prozesskostenhilfe verweigert. Die hiergegen gerichteten Einwände sind nicht durchgreifend.

3

Zutreffend hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Altersunterhalt nicht zur Voraussetzung hat, dass ihre Bedürftigkeit auf ehebedingten Nachteilen beruht. Dieser Grundsatz, den der Bundesgerichtshof in der von dem Amtsgericht zitierten Entscheidung, abgedruckt in FamRZ 1982, 28, ausgesprochen hat, ist nicht durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) überholt. Der Gesetzgeber des Unterhaltsänderungsgesetzes hat vielmehr ausdrücklich betont, dass die nach der Ehe fortwirkende Verantwortung sich nicht im Ausgleich ehebedingter Nachteile erschöpft, sondern dass beispielsweise die Unterhaltsansprüche wegen Alters, Krankheit oder Arbeitslosigkeit auch dann bestehen, wenn Krankheit oder Arbeitslosigkeit ganz unabhängig von der Ehe und ihrer Ausgestaltung durch die Ehegatten eintreten (Gesetzentwurf der BReg. v. 15. Juni 2006, BT-Drucks. 16/1830 S. 19).

4

Allerdings kann auch in diesen Fällen eine uneingeschränkte Fortwirkung der nachehelichen Solidarität unter Billigkeitsgesichtspunkten unangemessen sein. Ob dies der Fall ist, muss im Spannungsfeld zwischen fortwirkender Verantwortung und dem Grundsatz der Eigenverantwortung in jedem Einzelfall ermittelt werden, um eine angemessene und beiden Seiten gerecht werdende Lösung zu schaffen; Grundlage hierfür ist die für alle Unterhaltstatbestände geltende Billigkeitsregelung in § 1578b BGB (Gesetzentwurf der BReg. v. 15. Juni 2006, BT-Drucks. 16/1830 S. 20).

5

Die Vorschrift des § 1578b Abs. 1 BGB, die eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf vorsieht, steht einem Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe monatlich von 300 € nicht entgegen. Denn zusammen mit ihrer Rente von 539, 84 € und auch unter Berücksichtigung der nach Durchführung des Versorgungsausgleichs ihr erwachsenden weiteren Versorgungsanwartschaften ist sie nicht in der Lage, ohne eine Unterhaltszahlung von zumindest monatlich 300 € durch den Antragsteller ihren angemessenen Lebensbedarf, der nach den Unterhaltsleitlinien des OLG Köln bei 1.000 € liegt, sicherzustellen. Die Unterhaltspflicht des Antragstellers geht der Inanspruchnahme von Leistungen aus öffentlichen Kassen, zB. der von dem Antragsteller angesprochenen Grundsicherung, vor.

6

Auch eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Zwar erfasst die Vorschrift auch die Fälle, in denen es nicht um eine zeitliche Kompensation "ehebedingter Nachteile", sondern allein um das Ausmaß der darüber hinausgehenden ehelichen Solidarität geht. Dabei kommt insbesondere der Dauer der Ehe Bedeutung für das Ausmaß der fortwirkenden Verantwortlichkeit zu. Zu Recht hat das Amtsgericht hier aber darauf abgestellt, dass die Ehe der Parteien im Jahre 1999 begründet worden ist und bisher über neun Jahre gedauert hat. Es handelt sich also nicht um eine kurze Ehe. Die Antragsgegnerin ist jetzt 72 Jahre alt und ist zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards auf die Unterhaltszahlungen des Antragstellers angewiesen, da es ihr nicht mehr möglich ist, ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht in seiner ausführlich und überzeugend begründeten Entscheidung eine Billigkeitsentscheidung im Einzelfall getroffen, die in keiner Weise zu beanstanden ist.

7

Entgegen der Auffassung des 8. Senats der OLG Düsseldorf (Beschl. v. 7.7.2008 – II- 8 WF 109/08, FF 2009, 34) handelt es sich bei der Entscheidung der Frage, ob der Unterhaltsanspruch nach § 1578b BGB zu befristen ist, auch nicht in jedem Fall um eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage, so dass unter diesem Gesichtspunkt Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Es geht hier vielmehr um die Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls an Hand der Billigkeitsvorschrift des § 1578b BGB, die weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist und die das Amtsgericht zutreffend vorgenommen hat.