PKH in Ehescheidung: Versagung wegen fehlender Erfolgsaussicht der Verteidigung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Ehescheidungsverfahren, weil ihre beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Das OLG Köln hob den Beschluss des Familiengerichts auf und verwies zur neuerlichen Entscheidung zurück. Es entschied, dass im Scheidungsverfahren zur PKH-Bewilligung ein verfolgbares Verfahrensziel genügt und die Besonderheiten des Zwangsverbunds zu berücksichtigen sind. Die tatsächliche Bedürftigkeit (Prozessarmut) bleibt zu prüfen.
Ausgang: Beschluss des Familiengerichts aufgehoben; Verfahren zur neuerlichen Entscheidung über PKH an das Familiengericht zurückverwiesen (Versagungsgrund: fehlende Erfolgsaussicht darf nicht angewendet werden).
Abstrakte Rechtssätze
In Ehescheidungsverfahren darf Prozesskostenhilfe einem Antragsgegner nicht allein mit der Begründung versagt werden, seine auf Abweisung des Scheidungsantrags gerichtete Rechtsverteidigung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; es genügt, dass ein durch anwaltliche Tätigkeit verfolgbares Verfahrensziel erkennbar ist.
Bei der PKH-Bewilligung sind die Besonderheiten des Verbundprinzips (Zwangsverbund von Scheidung und Scheidungsfolgesachen) zu berücksichtigen; die Bewilligung für die Scheidung erstreckt sich auf anhängige Scheidungsfolgesachen gemäß § 624 Abs. 2 ZPO.
Die Gewährung oder Versagung von PKH darf nicht von formalen Zufälligkeiten abhängen (z.B. dem Vorhandensein eines hilfsweisen Antrags); eine unterschiedliche Behandlung der Streitbeteiligten allein deshalb ist unzulässig.
Die tatsächliche Bedürftigkeit (Prozessarmut) der antragstellenden Partei ist weiterhin Voraussetzungen der PKH und bleibt gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wermelskirchen, 2 F 7/82
Leitsatz
Dem Antragsgegner des Ehescheidungsverfahrens darf Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, die beabsichtigte Rechtsverteidigung - Stellung des auf Abweisung des gegnerischen Ehescheidungsantrages gerichteten Antrags - biete keine hinreichnede Aussicht auf Erfolg; insoweit muß es genügen, daß ein durch anwaltliche Tätigkeit verfolgbares Verfahrensziel erkennbar ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Familiengerichts Wermelskirchen vom 4. Juni 1982 - 2 F 7/82 - aufgehoben.
Das Verfahren wird zur neuerlichen Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragsgegnerin an das Familiengericht Wermelskirchen zurückverwiesen, wobei das Familiengericht angewiesen wird, der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zu versagen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, 569 ZPO) und sachlich gerechtfertigt; sie führt gern. § 575 ZPO unter Aufhebung des mit ihr angefochtenen Beschlusses
zur Zurückverweisung des Verfahrens zwecks neuerlicher Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragsgegnerin an das Familiengericht Wermelskirchen.
Dem Familiengericht ist allerdings zuzugeben, daß der angefochtene Beschluß zumindest teilweise zu Recht ergangen wäre, sofern im vorliegenden Verfahren nur auf die Erfüllung der in § 114 ZPO normierten Voraussetzung abzustellen wäre, wonach einer Partei Prozeßkostenhilfe u.a. dann nur bewilligt werden darf, wenn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Diese Voraussetzung ist bezüglich der Antragsgegnerin, soweit es um das Ehescheidungsverfahren als solches geht, nicht erfüllt. Ihre Rechtsverteidigung ist auf die Abweisung des Ehescheidungsantrages des Antragstellers ausgerichtet, dem aber, gemessen am bisherigen Sach- und Streitstand, voraussichtlich stattzugeben sein wird:
Das Scheitern der Ehe wird gern. § 1566 Abs. 2 BGB unwiderleglich vermutet, weil die Parteien seit drei Jahren dauernd voneinander getrennt leben, und die Antragsgegnerin hat bislang nicht vorgetragen, was die Anwendung der sogenannten Härteklausel gern. § 1568 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen vermöchte.
Bei seiner Entscheidung hat das Familiengericht indessen die Besonderheiten des Ehescheidungsverfahrens und die Auswirkungen dieser Besonderheiten auf die
Bewilligung nachgesuchter Prozeßkostenhilfe unbeachtet gelassen. Unter gebotener Bedachtnahme auf diese Besonderheiten muß es für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe - soweit es dabei um das Erfordernis hinreichender Erfolgsaussicht i.S. d. § 114 ZPO geht – letztlich ausreichen, wenn ein von der Rechtsordnung vorgesehenes
Verfahrensziel verfolgt wird. Zu dieser Sicht, die auf eine einschränkende Interpretation des § 114 ZPO im dargelegten Sinne hinausläuft, nötigen folgende Erwägungen:
Das Ehescheidungsverfahren wird unter der Geltung des jetzigen, neuen Rechts maßgeblich vom sogenannten Verbundprinzip geprägt und beherrscht; soweit in Familiensachen des § 621 Abs. 1 ZPO (sog~ Scheidungsfolgesachen) eine Entscheidung zu treffen ist und dies von einem der Ehegatten rechtzeitig begehrt wird, ist hierüber gleichzeitig und zusammen mit dem Scheidungsantrag zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu entscheiden; § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit es
sich dabei um die Scheidungsfolgesachen der Regelung der nachehelichen elterlichen Sorge über ein eheliches, minderjähriges Kind und der Durchführung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des § 587 b BGB handelt - eben diese beiden Scheidungsfolgesachen sind zur Zeit bei dem Familiengericht anhängig -, besteht sogenannter Zwangsverbund, der dadurch gekennzeichnet ist, daß es sich dabei um antragsunabhängige Scheidungsfolgesachen handelt; § 623 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Nun bestimmt § 624 Abs. 2 ZPO, daß sich die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Scheidungssache (automatisch) auf die (in diesem Zeitpunkt bei dem Familiengericht
anhängigen) Scheidungsfolgesachen erstreckt, sofern diese nicht ausdrücklich von der Bewilligung ausgenommen werden. Würde es dabei bewenden, daß Prozeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren zu versagen ist, wenn die insoweit beabsichtigte Rechtsverteidigung - hier: Stellung des Abweisungsantrages - keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg verspricht, dann hätte dies ein Ergebnis zur Folge, das ersichtlich nicht zu befriedigen vermöchte: Der Antragsgegnerin müßte unter der Voraussetzung ihrer sogenannten Prozeßarmut i.3. d. § 114 ZPO für die beiden zur Zeit anhängigen Scheidungsfolgesachen Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, weil sich insoweit die hinreichende Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung (besser: Rechtsverfolgung) nicht bezweifeln läßt. Dabei ist klarstellend darauf hinzuweisen, daß eine Partei, die -wie hier die Antragsgegnerin-Abweisung des gegnerischen Ehescheidungsantrages verlangt, nach Ansicht des Senats für den Fall, daß diesem Antrage stattgegeben wird, gewissermaßen hilfsweise darauf anträgt, daß in diesem Falle gleichzeitig liber die jeweils anhängigen Scheidungsfolgesachen mitentschieden wird, wie es im vorliegenden Fall bezüglich der beiden zur Zeit anhängigen Scheidungsfolgesachen gern. § 623 Abs. 3 ZPO ja ohnehin schon von
Amts wegen zu geschehen hat. Also müßte der Antragsgegnerin für diese beiden Scheidungsfolgesachen in jedem Falle Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Da diese Verfahren gern. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Anwaltszwang unterliegen und da ferner das Familiengericht dem Antragsteller unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe bewilligt hat, müßte der Antragsgegnerin aus diesen beiden, voneinander unabhängigen Gründen, gern. § 121 ZPO mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die beiden Scheidungsfolgesachen ferner ihre Prozeßbevollmächtigte als anwaltliche Vertreterin beigeordnet werden, die alsdann lediglich im Bereich des eigentlichen Ehescheidungsverfahrens für sie nicht tätig werden, für sie nicht auftreten,
keine Anträge stellen und nicht zur Sache verhandeln könnte, obwohl über die Scheidung und die Scheidungsfolgesachen im Verbund (hier: Zwangsverbund) zu verhandeln
und zu entscheiden ist. Daß dieses Ergebnis untragbar ist, liegt auf der Hand.
Würde ferner die Antragsgegnerin in erster Linie Abweisung des gegnerischen Scheidungsantrages und hilfsweise den Ausspruch der Scheidung auf eigenen Antrag hin beantragen , dann ließe sich bezüglich des Hilfsantrages die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch im Bereich des eigentlichen Ehescheidungsverfahrens nicht bezweifeln und es müßte ihr alsdann, wieder unter der Voraussetzung ihrer Prozeßarmut, gemessen am wirtschaftlichen Endergebnis,
uneingeschränkt Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, weil dem Antrag auf Abweisung des Scheidungsantrages kein höherer Streitwert zukommt als dem hilfsweise
gestellten Scheidungsantrag. Damit hinge die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe letztlich von Zufälligkeiten ab, nämlich davon, ob nur der Scheidungsabweisungsantrag
oder zusätzlich auch ein Hilfsantrag im vorgenannten Sinne gestellt worden ist, was gleichfalls nicht befriedigen kann.
Letztlich wäre es auch ein mit dem Eheschutz des Art. 6 GG nicht zu vereinbarendes Ergebnis, dem der hilfsweise der Scheidung zustimmt, eine anwaltliche Vertretung zu bewilligen, dem dagegen, der sich gegen die Scheidung wehrt, nicht. Aus allen diesen Gründen darf einem Ehegatten nach nahezu einhelliger, auch vom Senat vertretener Auffassung Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, seine Verteidigung gegen den Scheidungsantrag des anderen Ehegatten verspreche keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. OLG Hamm, MDR 1978,499: OLG Köln, NJW 1978, 2303; OLG Braunschweig, FamRZ 1979, 731; OLG Bamberg, Jur.Rüro 1980, 766; OLG Frankfurt, FamRZ 1980, 716; Zöller-Schneider, ZPO, 13. Aufl., § 114 Anm. VII,2 b.)
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Da aus den dargelegten Gründen der angefochtene BeschluIß einerseits nicht bestehen bleiben konnte, das Familiengericht aber andererseits über die Frage der für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zusätzlich erforderlichen Prozeßarmut der Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat, war das Verfahren unter Aufhebung der ergangenen Entscheidung zum Zwecke neuerlicher Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen, das dem Antrag stattzugeben haben wird, wenn es zu dem Ergebnis kommt, daß die Antragsgegnerin arm im Sinne des Gesetzes ist.