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Oberlandesgericht Köln·21 WF 103/97·29.06.1997

Streitwertbeschwerde in Familiensachen: Keine Werterhöhung durch außergerichtliche Einigung

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt erhob Streitwertbeschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Köln zur Festsetzung des Streitwerts eines gerichtlich protokollierten Vergleichs (u.a. Trennungsunterhalt, Zugewinnausgleich). Der Senat wies die Beschwerde zurück, weil der angefochtene Beschluss keinen Rechtsfehler erkennen ließ. Ferner führt die bloße Aufnahme einer außergerichtlichen Einigung in einen gerichtlichen Vergleich nicht automatisch zu einer Erhöhung des Streitwerts. Die Beschwerde hinsichtlich des Scheidungsverfahrens war noch nicht beim Senat anhängig.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln als unbegründet zurückgewiesen; kein Rechtsfehler und keine Werterhöhung durch außergerichtliche Einigung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Streitwertbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn im angefochtenen Beschluss kein Rechtsfehler erkennbar ist.

2

Die bloße Aufnahme einer außergerichtlichen Einigung in einen gerichtlich protokollierten Vergleich bewirkt nicht ohne weiteres eine Erhöhung des Streitwerts.

3

Der Senat entscheidet über Streitwertfestsetzungen nur für solche Verfahren, die ihm bereits angefallen sind.

4

Die erfolgreiche Anfechtung eines Streitwertansatzes setzt die substantiiert darzulegende Feststellung eines entscheidungserheblichen Rechtsfehlers voraus.

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 304 F 32/96

Tenor

Die Streitwertbeschwerde von Rechtsanwalt Dr. S. vom 27. Mai 1997 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Fa-miliengericht - Köln vom 2. Mai 1997 - 304 F 32/96 - wird zurückgewiesen. Die Entscheidung des Amtsgerichts läßt einen Rechtsfeh-ler nicht erkennen. Eine Erörterung über Ziffer 1) (Rückstand Trennungsunterhalt) und Ziffer 3) (Zugewinn-ausgleich) des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 24. Februar 1997 hat nicht stattgefunden. Hinzu kommt, daß außergerichtlich erzielte Einigungen selbst dann nicht werterhöhend wirken, wenn ihr Ergebnis - wie hier - in den Vergleich aufgenommen wird (vgl. Schnei-der, Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rn. 4586 f. m.w.N.). Was die Beschwerde hinsichtlich des Streitwerts für das Ehescheidungsverfahren angeht, so ist diese noch nicht beim Senat angefallen.