Beschwerde gegen Erinnerung zur Vergütungsfestsetzung (Terminsgebühr im FGG)
KI-Zusammenfassung
Die Bezirksrevisorin legte gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein, mit dem der Erinnerung des Antragsgegnervertreters gegen die Vergütungsfestsetzung einer Rechtspflegerin stattgegeben worden war. Zentrale Frage war, ob für das Verfahren nach dem FGG eine Terminsgebühr nach Anmerkung Abs.1 Nr.1 zu Nr. 3104 VV RVG entsteht. Das OLG Köln hob den Beschluss auf und wies die Erinnerung zurück, da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei der nach § 50a FGG vorgeschriebenen persönlichen Anhörung keine gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung im Sinne der Vergütungsregelung vorliegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin stattgegeben; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsteht grundsätzlich keine Terminsgebühr nach Anmerkung Abs.1 Nr.1 zu Nr. 3104 VV RVG, weil dort in der Regel keine gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung besteht.
Die nach § 50a FGG vorgeschriebene persönliche Anhörung der Eltern im Sorgerechtsverfahren ist nicht mit einer gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung im Kostenrecht gleichzusetzen und begründet daher keine Terminsgebühr.
Für die Entstehung einer Terminsgebühr ist maßgeblich, dass das Gesetz eine mündliche Verhandlung zwingend vorsieht; eine bloße persönliche Anhörung zum Erlangen eines persönlichen Eindrucks genügt nicht.
Die Fiktion der Anmerkung Abs.1 Nr.1 zu Nr. 3104 VV RVG, die das schriftliche Verfahren dem mündlichen Verfahren gleichstellt, findet im Verfahren nach dem FGG keine Anwendung, weil dort sowohl schriftlich als auch mündlich verhandelt werden kann.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 308 F 325/07
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Köln vom 03. April 2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 27. März 2008 (308 F 325/07) aufgehoben. Die Erinnerung des Antragsgegnervertreters vom 03. März 2008 gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin vom 19. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3, 45 RVG statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin hat in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss der Erinnerung des Antragsgegnervertreters gegen die Vergütungsfestsetzung der Rechtspflegerin vom 31. Januar 2008 zu Unrecht stattgegeben. Der Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG wurde für das zugrundeliegende Umfangsverfahren zu Unrecht stattgegeben.
Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich um keine Verfahren gemäß der genannten Anmerkung zu Nr. 3104 VVRVG, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. Gerold/Müller-Raabe, 17. Aufl., Rn. 29 zu Nr. 3104 VVRVG). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 24. Juli 2003 (NJW 2003, 3133) bestätigt durch Beschluss vom 09. März 2006, Rechtspfleger 2006, 438), und vom 22. Februar 2007 (FamRZ 2007, 1013). Die in Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VVRVG bestimmten Fälle betreffen Verfahren, für die eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben und nicht nur freigestellt ist und in denen nach § 128 Abs. 2 ZPO, 495 a ZPO oder 307 ZPO entschieden wird. Im Verfahren nach dem FGG gilt die Fiktion der Anmerkung Abs. 1 Nr. 1, die das schriftliche Verfahren der mündlichen Verhandlung im Prozess gleichstellt, nicht, da sowohl schriftlich als auch mündlich verhandelt werden kann (Mümmler, JurBüro 1990, 689). Der Bundesgerichtshof hat in den genannten Entscheidungen von Juli 2003 und März 2006 für sonstige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausdrücklich den Grundsatz anerkannt, dass dort eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und ohne deren Durchführung deshalb keine Verhandlungsgebühr (jetzt Terminsgebühr) für einem im Verfahren tätigen Verfahrensbevollmächtigten entsteht. Der BGH hat sich in den erstgenannten Entscheidungen mit der Auslegung von § 44 WEG befasst und diese Sondervorschrift kostenrechtlich dahingehend ausgelegt, dass damit im Grundsatz eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei.
Dies ist nicht vergleichbar mit der Vorschrift des § 50 a FGG. Nach § 50 a Abs. 1 S. 2 FGG sind im Sorgerechtsverfahren die Eltern eines Kindes vom Gericht in der Regel persönlich, also mündlich, anzuhören. Dies ist nicht der Anordnung einer mündlichen Verhandlung gleich zu stellen. Die Anhörung dient nicht vorrangig der Gewährung von rechtlichem Gehör, sondern der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch das Gericht (vgl. Keidel/Engelhardt, FGG, § 50 a FGG Rn. 3). Der Gesetzgeber hat ferner in Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VVRVG trotz unmittelbarer Geltung dieser Vorschrift auch für Verfahren nach dem FGG für die Entstehung einer Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung nur darauf abgestellt, ob eine mündliche Verhandlung gesetzlich vorgeschrieben ist – und nicht auch auf die Fälle Bezug genommen, in denen lediglich eine persönliche Anhörung vorgeschrieben ist. Für eine erweiternde Anwendung der Vorschrift besteht demnach keine Veranlassung (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Juli 2006, FamRZ 2007, 233).
Nach der Entscheidung des BGH vom 22. Februar 2007 (FamRZ 2007, 1013) kommt es für die Entstehung einer Terminsgebühr nicht nur darauf an, ob ein Verfahren durch einen schriftlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen worden ist, sondern insbesondere darauf, ob es sich um ein Verfahren handelt, für das eine mündliche Verhandlung vorgesehen worden ist. Da dies – wie dargelegt – nicht der Fall ist, ist eine Terminsgebühr nicht entstanden.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).