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Oberlandesgericht Köln·21 UF 92/15 , 21 WF 149/15·23.08.2015

Beschwerden führen zu teilweiser Abänderung: Interne Teilung und Neufestsetzung Verfahrenswert

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Deutsche Rentenversicherung und die Anwältin der Antragstellerin haben Beschwerde gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss eingelegt. Aufgrund einer neuen, nicht bestrittenen Versorgungsauskunft änderte das OLG Köln den Versorgungsausgleich durch interne Teilungen und passte Entgeltpunkte an. Zudem wurde der Verfahrenswert der Ehesache unter Berücksichtigung erheblichen Vermögens neu bemessen. Kostenentscheidung: keine Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren.

Ausgang: Beschwerden teilweise stattgegeben; Amtsgerichts-Beschluss in Teilen (interne Teilungen und Verfahrenswert) geändert

Abstrakte Rechtssätze

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Eine neue, von den Beteiligten nicht bestrittene Versorgungsauskunft kann eine Teilabänderung eines Versorgungsausgleichsbeschlusses rechtfertigen.

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Die interne Teilung von Rentenanrechten richtet sich nach dem ermittelten Ehezeitanteil und dem maßgeblichen Stichtag der Versorgungsauskunft.

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Bei der Bemessung des Verfahrenswerts nach § 43 FamGKG sind bei erheblichem Vermögen auch Vermögensbestandteile zu berücksichtigen; es kann sachgerecht sein, pauschale Freibeträge je Ehegatten abzusetzen und einen Prozentsatz des verbleibenden Vermögens dem dreimonatigen Nettoeinkommen hinzuzurechnen.

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Der Wert des Versorgungsausgleichs bleibt nach § 50 FamGKG grundsätzlich am Nettoeinkommen der Eheleute orientiert, sofern dies nicht unbillig erscheint.

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Die Beschwerde der Rentenversicherung ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig, wenn neue, entscheidungserhebliche Versorgungsauskünfte vorgelegt werden, die zu einer Abänderung des bisherigen Ausgleichs führen.

Relevante Normen
§ Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung§ 32 Abs. 2 RVG§ 58 ff. FamFG§ 59 FamGKG§ 43 FamGKG§ 43 Abs. 2, 50 Abs. 1 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 307 F 186/12

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der (Scheidungs-) Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 12.05.2015 (307 F 186/12) teilweise abgeändert und zu Nr. 2 der Beschlussformel insgesamt wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 5x 2xx46x 1 6xx) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,6160 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 5x 0xx35x 2 0xx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 5x 0xx35x 2 0xx ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 16,7025 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 5x 2xx46x 1 6xx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. 0xx35xx52x) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 45,72 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32a der VBL-Satzung in der Fassung der 19. Satzungsänderung, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen.

II. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der (Wertfestsetzungs-) Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 12.05.2015 (307 F 186/12) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Verfahrenswert erster Instanz wie folgt festgesetzt:

Ehesache                                                                           16.200,00 €

Versorgungsausgleich                                                          3.000,00 €

Folgesache Güterrecht                                                       79.845,00 €.

III. Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Gründe

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I.

3

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund ist begründet und führt auf Grund der von der Beschwerdeführerin erteilten neuen Versorgungsauskunft vom 03.06.2015, der die übrigen Beteiligten nicht entgegengetreten sind, zur Teilabänderung des angefochtenen Beschlusses. Denn der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist gemäß der neuen Auskunft an die auf Grund des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 26.06.2014 (BGBl. I S. 787, „Mütterrente“) geänderte Rechtslage anzupassen. Danach hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11,2319 Entgeltpunkten erlangt. Der vorgeschlagene Ausgleichswert beträgt 5,6160 Entgeltpunkte und der korrespondierende Kapitalwert 35.714,48 €. Das Anrecht ist durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,6160 Entgeltpunkten zu Gunsten des Antragsgegners auszugleichen.

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II.

5

Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 59 FamGKG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners hat nur bezüglich des Verfahrenswertes der Ehesache teilweise Erfolg. Für dessen Bemessung sind nach § 43 FamGKG die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Bedeutung und der Umfang der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse maßgeblich.

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Der Festsetzung des Familiengerichts vom 12.07.2015 liegt die Annahme zu Grunde, dass das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute nach §§ 43 Abs. 2, 50 Abs. 1 FamGKG sich auf 10.000,00 € beläuft, wovon auf die Antragstellerin (930,00 € x 3 =) 2.790,00 € entfallen. Mangels genauerer Angaben des Antragsgegners zu seinem Nettoeinkommen mag es für ihn bei restlichen (2.400,00 € x 3 =) 7.200,00 € bleiben (die laut Rentenauskunft für ihn in den ersten sechs Monaten 2012 eingezahlten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung deuten jedenfalls auf kein niedrigeres Einkommen hin).

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Bei der nur an das Einkommen anknüpfenden Wertfestsetzung des Amtsgerichts ist das beträchtliche Vermögen der Beteiligten, das die Beschwerde im Anschluss an die Darlegungen in der Folgesache Güterrecht nachvollziehbar mit 244.000,00 € beziffert, noch nicht hinreichend berücksichtigt. Wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, lassen sich dafür keine allgemeine Regeln aufstellen (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 529 mit umfassenden Nachweisen). Im Streitfall hält es der Senat (wie das OLG Brandenburg in der vorgenannten Entscheidung) für angemessen, von dem Vermögen vorab Freibeträge von 60.000,00 € für jeden Ehegatten abzusetzen und 5 % des sich daraus ergebenden Betrages (124.000,00 € x 5 % = 6.200,00 €) zu dem dreimonatigen Nettoeinkommen der Eheleute (10.000,00 €) hinzuzurechnen. Es ergibt sich der neu festgesetzte Verfahrenswert von 16.200,00 €.

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Der nach § 50 FamGKG nur am Nettoeinkommen der Eheleute orientierte und insoweit nicht unbillig zu niedrig festgesetzte Wert des Versorgungsausgleichs bleibt unverändert.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG, §§ 20, 57 Abs. 78 FamGKG.

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Der Wert des Beschwerdeverfahrens 21 UF 92/15 beträgt 1.000,00 €; in dem Verfahren 21 WF 149/15 bedarf es keiner Wertfestsetzung.