Versorgungsausgleich: Interne Teilung eines Rückdeckungsanrechts bei Unterstützungskasse
KI-Zusammenfassung
Der Beschluss des OLG Köln ergänzt den Versorgungsausgleich der Eheleute dahingehend, dass das während der Ehe aufgebaute Deckungskapital einer Rückdeckungsversicherung bei einer Unterstützungskasse im Wege der internen Teilung übertragen wird. Streitpunkt war, ob das Anrecht bei der Unterstützungskasse ein eigenständiges Versorgungsträger-Anrecht darstellt. Das Gericht bestätigte die Eigenständigkeit und ordnete daher die interne Teilung nach den Vorschriften des VersAusglG an.
Ausgang: Beschwerde des Versorgungsträgers in der Sache begründet; interner Ausgleich des Rückdeckungsversicherungs-Deckungskapitals angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt sich aus einer Direktzusage, dass der Arbeitgeber die Versorgungsleistung durch Inanspruchnahme einer Rückdeckungsversicherung eines Dritten erbringt, ist dieser Dritte als eigenständiger Versorgungsträger anzusehen.
Ein bei einem eigenständigen Versorgungsträger bestehendes Anrecht stellt ein eigenständiges Anrecht i.S.v. § 2 VersAusglG dar und ist der in der Ehezeit erworbene Anteil im Wege der internen Teilung gemäß § 9 Abs. 2, §§ 10 ff. VersAusglG zu teilen.
Die nur im Leistungsfall vorzunehmende Anrechnung einer Leistung eines Versorgungsträgers auf die Leistung eines anderen Trägers rechtfertigt nicht, auf den Ausgleich des rechtlich selbständigen Anrechts bei dem ersten Träger zu verzichten oder den Ausgleichsbetrag bei einem anderen Träger bereits jetzt zu mindern.
Teilungsordnungen und versicherungsakzessorische Regelungen, die ein neues eigenständiges Anrecht begründen bzw. die spätere Anrechnung regeln, können die Gleichgewichtung der Leistungen im Leistungsfall sicherstellen, ohne die Pflicht zur Ausweisung und internen Teilung beider Anrechte zu verdrängen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 304 F 105/17
Tenor
Auf die Beschwerde des A C B e.V. vom 24. April 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 11. April 2018 – 304 F 105/17 – in Ziffer 2., nach Absatz 2 der Entscheidungsformel wie folgt ergänzt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem A C B e.V. (Versicherungsnummer 7xx86xx4) zugunsten der Antragsgegnerin nach Maßgabe der versicherungsakzessorischen Versorgungsregelung und der versicherungsakzessorischen Teilungsordnung des A C B e.V. vom 13. Dezember 2016 das zu Ehezeiten vorhandene Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung in Höhe von 2.984,00 €, bezogen auf den 30. April 2017, übertragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Auf den am 6. Mai 2017 (GA Bl. 14) zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers wurde die am 1. August 2014 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute mit Beschluss vom 11. April 2018 (GA Bl. 34) geschieden und auf Antrag der Antragsgegnerin vom 2. August 2017 (GA Bl. 16) der Versorgungsausgleich für die Ehezeit 01. August 2014 bis 30. April 2017 durchgeführt. Dabei wurde für die betrieblichen Anwartschaften des Antragstellers bei dem Arbeitgeber A-E GmbH (Eintritt 01. September 1984, (VA Bl. 50)) die interne Teilung nur hinsichtlich der Anwartschaft bei der A-E GmbH (VA Bl. 44), nicht aber bei dem B e.V., dem Beschwerdeführer, ausgesprochen und zur Begründung ausgeführt, dass ein eigenständiges Anrecht neben der Anwartschaft bei der A-E GmbH – die als alleiniger Versorgungsträger anzusehen sei - hier nicht begründet worden sei. Bei Bestehen von zwei Versorgungen wäre die Anwartschaft nicht in voller Höhe bei der A-E GmbH angefallen, sondern nur abzüglich des von der B e.V. mitgeteilten Wertes laut Auskunft vom 19. Februar 2018 (VA Bl. 44).
In Z. 3 a) dd) letzter Absatz der „versicherungsakzessorischen Versorgungsregelung des B e.V. für Eintritte vor dem 1. Januar 1993“ (GA Bl. 158) heißt es:
„Für den Ausgleichsberechtigten wird im Zuge der internen Teilung auch beim Versorgungsträger B ein neues eigenständiges Anrecht begründet. Auf das sich durch den Wertausgleich der Gesamtleistung ergebende Anrecht des Ausgleichsberechtigten aus der Direktzusage wird die Versorgungsleistung der B – unter Einschluss der Höchstbegrenzungsregelung – angerechnet.“
Gegen den dem Beschwerdeführer am 24. April 2018 (GA Bl. 52) zugestellten Beschluss hat dieser am 26. April 2018 (GA Bl. 53) Beschwerde eingelegt und mit weiterer Begründung vom 22. Juni 2018 (GA Bl. 69) dazu ausgeführt, es bestünden nach der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zum 31. Dezember 2015 aufgrund der Betriebsvereinbarungen und der versicherungsakzessorischen Versorgungsregelung für Eintritte ab dem 1. Januar 1993 (GA Bl. 125 ff.) nunmehr zwei eigenständige Versorgungen, die im Leistungsfall aufgrund des bei beiden Versorgungsträgern vorhandenen Deckungskapitals verrechnet und einheitlich von dem Beschwerdeführer verwaltet würden. Dementsprechend existierten auch zwei Teilungsordnungen. Aus dem Deckungskapital der Beschwerdeführer würde nach der im Versorgungsausgleich vorzunehmender Teilung eine eigenständige Rückdeckungsversicherung abgeschlossen.
Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde gegeben und die Absicht des Senats mitgeteilt worden, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Einwendungen sind nicht erhoben worden.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des A C B e.V. ist in der Sache begründet und führt zu der aus dem Tenor zu entnehmenden Ergänzung des nur insoweit angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 11. April 2018.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 68 Absatz 3 Satz 2 FamFG im schriftlichen Verfahren, da von der erneuten Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.
Auch das Anrecht des Antragstellers bei dem Beschwerdeführer ist im Versorgungsausgleich nach § 10 VersAusglG intern auszugleichen. In der Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung „Neue Direktzusage für Beschäftigte mit Eintrittsdatum nach 1992“ wird gemäß Z. 4.6 und für die vor 1993 eingetretenen Beschäftigen gemäß Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung „Neue Direktzusage für Beschäftigte mit Eintrittsdatum vor 1993“ in Z. 4.7 für den Versorgungsausgleich auf die Durchführungsrichtlinien der A-E GmbH und des Beschwerdeführers in der jeweils gültigen Fassung verwiesen (vergleiche GA Bl. 131/147). Für die Versorgungsansprüche ab 1993 ist nach Z. 5.5 der Betriebsvereinbarung das Unternehmen aus Direktzusage unmittelbar Versorgungsträger (GA Bl. 132). Auf diese werden nach Z. 5.1 der genannten Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung „Neue Direktzusage für Beschäftigte mit Eintrittsdatum nach 1992“ diejenigen Versorgungsleistungen angerechnet, die die Beschäftigten nach Eintritt eines Versorgungsfalls von dem B e.V. – dem Beschwerdeführer - erhalten (GA Bl. 131). Auch nach Ziffer 2 der versicherungsakzessorischen Versorgungsregelung des Beschwerdeführers für Eintritte zwischen dem 01. Januar 1993 und dem 28. Februar 2006 (GA Bl. 137), die Bestandteil der Betriebsvereinbarung „Neue Direktzusage für Beschäftigte mit Eintrittsdatum nach 1992“ zwischen der Geschäftsführung und dem Gesamtbetriebsrat der Beschwerdeführer ist (vgl. deren Ziffer 6), werden dem Antragsteller beziehungswiese den Hinterbliebenen Versorgungsleistungen gewährt, wie sie sich aus den Versicherungsbestimmungen der insoweit abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung ergeben, der Höhe nach begrenzt auf die Versorgungsleistung, die nach der für den Antragsteller bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Versorgungsregelung gewährt worden wäre. Daher wird nach der „versicherungsakzessorischen Versorgungsregelung des B e.V. für Eintritte vor dem 1. Januar 1993“ nach Z. 2 (GA Bl. 153) neben der Direktzusage der A-E GmbH eine Versorgungsleistung aus der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung bei der D a. G. durch den Beschwerdeführer gewährt, höchstbegrenzt auf die Versorgungsleistung, die bis zum 30. Dezember 2015 gewährt worden wäre.
Träger der betrieblichen Altersversorgung ist derjenige, der die Versorgungszusage abgibt und im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gewährt (BGH, Beschluss vom 07. Oktober 1992 – XII ZB 132/90 –, juris). Nach den genannten Betriebsvereinbarungen ist dies für die Direktzusage die A-E GmbH, für die anzurechnende Versorgungsleistung aus dem Rückdeckungskapital bei der Unterstützungskasse der Beschwerdeführer. Für die Versorgungsleistung aus dem Rückdeckungskapital hat sich der Arbeitgeber also eines Dritten bedient (B e. V.), mit der Folge, dass dieser als eigenständiger Versorgungsträger anzusehen ist (vgl. Norpoth/Sasse in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 12 VersAusglG, Rn. 15). Nach Ziffer 3 a) dd) letzter Absatz der „versicherungsakzessorischen Versorgungsregelung des B e.V. für Eintritte vor dem 1. Januar 1993“ (GA Bl. 158) wird für den Ausgleichsberechtigten „im Zuge der internen Teilung auch beim Versorgungsträger B ein neues eigenständiges Anrecht begründet.“ Ohne den Ausspruch der internen Teilung dieses Anrechts würde daher für die Antragsgegnerin kein Anrecht bei dem Beschwerdeführer begründet, so dass im Leistungsfall die Anrechnung nicht gleichmäßig und unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes bei den beteiligten Eheleuten erfolgen könnte.
Bei der Versorgungszusage des Beschwerdeführers handelt es sich daher um ein eigenständiges Anrecht im Sinne des § 2 VersAusglG, so dass der in der Ehezeit erworbene Anteil im Wege der internen Teilung (§ 9 Absatz 2, §§ 10 ff. VersAusglG) zur Hälfte zwischen den geschiedenen Eheleuten zu teilen ist (§ 1 Absatz 1 VersAusglG).
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Beschwerdeführer kann auch nicht deshalb unterbleiben, weil das Anrecht in dem Wert des vom Amtsgericht ausgeglichenen Anrechts bei der A-E GmbH enthalten wäre. Zwar werden die vom Beschwerdeführer zu erbringenden Versorgungsleistungen nach Ziffer 5.1 der oben genannten Betriebsvereinbarung auf die von der A-E GmbH zu erbringenden Leistungen angerechnet. Dass diese erst im Leistungsfall vorzunehmende Anrechnung auch bezüglich des für die Antragsgegnerin neu zu begründenden Anrechts bei dem Beschwerdeführer erfolgen wird, wird – wie bereits dargelegt - bereits durch die Teilungsordnung des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2016 sichergestellt (Ziffer 3 a) dd)). Die Anrechnung rechtfertigt es hingegen nicht, von einem Ausgleich des rechtlich selbständigen Anrechts bei dem Beschwerdeführer abzusehen oder den Ausgleichsbetrag bei der A-E GmbH um den Ausgleichswert bei dem Beschwerdeführer herabzusetzen. Denn die erst im Leistungsfall vorzunehmende Anrechnung der Versorgungsleistung des Beschwerdeführers kann nicht schon jetzt das Deckungskapital aus der endgehaltbezogenen Direktzusage des Arbeitgebers vermindern. Ähnlich wie bei einem parallel verpflichtenden ruhenden Anrecht sind daher beide selbständigen Anrechte in der Beschlussformel zum Versorgungsausgleich zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2016 – XII ZB 447/14 –, Rn. 21, juris) und auszugleichen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 FamGKG, § 150 FamFG. Da der Wert des in der Beschwerde allein gegenständlichen Anrechts des Antragstellers bei dem Beschwerdeführer mit (9.199 € * 10% = 920 €) unter 1.000,00 € liegt, war wegen des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren nach § 50 Absatz 1 Satz 2 FamGKG von dem Mindestwert auszugehen.