Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach HKÜ: Rückführung wegen nicht-widerrechtlichen Verbringens abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Vater beantragte die gerichtliche Entscheidung, nachdem die deutsche Zentrale Behörde die Annahme seines Rückführungsantrags nach dem HKÜ abgelehnt hatte. Das OLG Köln wies den Antrag ab, weil die Mutter zum Zeitpunkt der Ausreise allein sorgeberechtigt war und die Verlegung des Aufenthalts damit nicht widerrechtlich war. Eine nachfolgende Übertragung der gemeinsamen Sorge ändert die Rechtslage zum Zeitpunkt der Ausreise nicht.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Ablehnung der Rückführung durch die Zentralen Behörde als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Rückführung nach Art. 12 HKÜ setzt voraus, dass das Kind vom Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts widerrechtlich in einen anderen Vertragsstaat verbracht oder dort widerrechtlich zurückgehalten worden ist.
Nach Art. 3 HKÜ ist ein Verbringen oder Zurückhalten dann widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person nach dem Recht des bisherigen Aufenthaltsstaats zusteht und zum Zeitpunkt des Verbringens tatsächlich ausgeübt wurde.
Übt die sorgeberechtigte Elternteil zum Zeitpunkt der Ausreise das Sorgerecht allein und zulässig aus, liegt kein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten im Sinne des Art. 3 HKÜ vor.
Eine spätere Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil macht eine zuvor nicht-widerrechtliche Verbringung nicht rückwirkend widerrechtlich; maßgeblich ist der Zeitpunkt der behaupteten Entführung.
Die deutsche Zentrale Behörde ist nicht verpflichtet, einen Rückführungsantrag nach Art. 27 HKÜ anzunehmen, wenn die nach dem HKÜ erforderlichen Voraussetzungen offenkundig nicht erfüllt sind.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 24.03.2017 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 IntFamRVG wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 3000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der Vater des Kindes A B, geboren am 2x.xx.2013. Er ist mit der Kindesmutter nicht verheiratet, eine gemeinsame Sorgerechtserklärung haben die Kindeseltern nicht abgegeben. Im Juli 2016 verreiste die Kindesmutter mit A zu ihren Verwandten nach Rumänien. In der Folgezeit verlangte der Kindesvater mehrfach die Rückkehr des Kindes; die Kindesmutter verhielt sich ausweichend.
Nachdem die Kindesmutter bis Oktober 2016 mit dem Kind nicht zurückgekehrt war, übertrug das Amtsgericht Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern, im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag des Antragstellers die gemeinsame elterliche Sorge mit Beschluss vom 31.10.2016 auf beide Kindeseltern. Nach Erhalt der Entscheidung erklärte die Kindesmutter, sie werde mit dem Kind nicht nach Deutschland zurückkommen. Der Kindesvater ist mit dem Verbleib des Kindes in Rumänien nicht einverstanden und wünscht eine Rückführung.
Das Bundesamt für Justiz – Zentrale Behörde – hat die Annahme des Antrags vom 23.11.2016 mit am 24.02.2017 zugestellten Bescheid vom 20.02.2017 (II – SR - R1 - E – 913/16) abgelehnt. Mit seinem am 24.03.2017 beim Bundesamt für Justiz eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II.
Der nach § 8 Abs. 1 IntFamRVG zulässige Antrag des Antragstellers vom 23.04.2017 auf gerichtliche Entscheidung durch das Oberlandesgericht über die Frage, ob der Antragsgegner zu Recht ein Tätigwerden im Hinblick auf den gestellten Antrag auf Rückgabe des minderjährigen Kindes A C B, geboren am 2x.xx.2013, abgelehnt hat, ist in der Sache nicht begründet.
Da die Voraussetzungen für eine Rückführung des Kindes nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25.10.1980 (im Folgenden: HKÜ) im Sinne von Art. 27 HKÜ offenkundig nicht erfüllt sind, ist eine Verpflichtung für die deutsche Zentrale Behörde, den Rückführungsantrag des Antragstellers anzunehmen, nicht gegeben.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückführung eines Minderjährigen nach Art. 12 HKÜ ist, dass dieser vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts widerrechtlich in einen anderen Vertragsstaat verbracht worden ist oder dort zurückgehalten wird. Nach Art. 3 HKÜ gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes dann als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dieses Recht zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens auch tatsächlich ausgeübt wurde.
Zum Zeitpunkt der Ausreise des Kindes nach Rumänien im Juli 2016 stand der Kindesmutter nach § 1626 a BGB das alleinige Sorgerecht für A zu. Mit der Entscheidung, den Aufenthalt des Kindes nach Rumänien zu verlegen, übte sie ihr Sorgerecht in zulässiger Art und Weise aus; da ein (Mit-)Sorgerecht des Antragstellers nicht bestand, liegt weder ein widerrechtliches Verbringen noch ein widerrechtliches Zurückhalten im Sinne des Art. 3 HKÜ vor.
Durch die Übertragung des Mitsorgerechts auf den Antragsteller änderte sich diese Rechtslage nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit ist der Zeitpunkt der behaupteten Entführung (Staudinger/Pirrung (2009) D. HKÜ Rn. D 31). Dies gilt auch für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt das Sorgerecht auf den anderen Elternteil übertragen wird (Staudinger/Pirrung, a.a.O., OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.1993 - 4 UF 66/93 - FamRZ 1994, 181 f, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.1991 - 11 W 117/91 - FamRZ 1992,1212, und Beschluss vom 13.02.1995 - 11 WX 15/95 -, juris). Das widerrechtliche Zurückhalten eines Kindes ist kein Dauerzustand, sondern eine einmalige rechtswidrige Beeinträchtigung des Sorgerechts eines Elternteiles (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.1991 -11 W 3/91 -, juris).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 Abs. 3 S. 1 IntFamRVG, § 81 FamFG mit Rücksicht auf die Rechtsgedanken der Art. 26 HKÜ, § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamGKG.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 IntFamRVG, § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht.