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Oberlandesgericht Köln·21 UF 32/95·20.09.1995

Nachehelicher Unterhalt: Anwendung mazedonischen Rechts und Festsetzung auf 400 DM

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt nachehelichen Unterhalt nach Scheidung; das OLG Köln wendet aufgrund Anerkennung das mazedonische Recht an (Art.18 EGBGB). Entscheidend ist der Zustand zum Zeitpunkt der Scheidung (11.02.1993); spätere Veränderungen bleiben unberücksichtigt. Dem Klägerin wird monatlich 400 DM für bestimmte Zeiträume zugesprochen; Übergang an das Sozialamt nach §91 BSHG berücksichtigt.

Ausgang: Unterhaltsklage der Klägerin teilweise stattgegeben: monatlicher Unterhalt in Höhe von 400 DM für bestimmte Zeiträume zugesprochen, übrige Anträge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils ist für nachehelichen Unterhalt das in diesem Urteil maßgebliche ausländische Recht anzuwenden (Art.18 EGBGB).

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Voraussetzung für einen nachländischen Unterhaltsanspruch ist, dass die berechtigte Person zum Zeitpunkt der Scheidung arbeitsunfähig oder unverschuldeterweise arbeitslos ist; spätere Veränderungen sind unbeachtlich.

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Art.18 Abs.7 EGBGB greift nur ein, wenn das anzuwendende ausländische Recht die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt; ist dies nicht der Fall, bleibt das ausländische Recht unberührt.

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Bei der Bemessung eines nach ausländischem Recht zuzusprechenden 'gewissen Betrags' darf der Aufenthaltsort und dessen übliche Unterhaltsmaßstäbe herangezogen werden, sofern das anzuwendende Recht dem nicht widerspricht.

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Eine Spezialvorschrift des Familien- bzw. Eherechts (z. B. Anspruchsfristen nach Art.60 EheG) geht allgemeinen Verfahrensvorschriften vor und kann die Zulässigkeit einer Unterhaltsklage begründen.

Relevante Normen
§ Art. 18 Abs. 4 EGBGB§ Art. 38 FamG§ Art. 60 EheG§ Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 EheG§ Art. 59 Abs. 2 EheG§ Art. 52 Abs. 1 EheG (Zerrüttung)

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 309 F 292/92

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das (Schluß-) Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köln vom 10. Januar 1995 (309 F 292/92) unter Zurückweisung des weitergehen den Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der Klage auf nachehelichen Unter-halt im übrigen wird der Beklagte verurteilt, fol-gende monatliche Unterhaltsrenten, jeweils monat-lich im voraus fällig bis zum 3. Werktag, zu zah-len: a) für die Zeit vom 11.02. bis 28.02.1993 400,00 DM an die Klägerin, b) für März 1993 79,00 DM an die Klägerin, c) für die Zeit vom April 1993 bis November 1994 je 400,00 DM an die Klägerin, d) für die Zeit von Dezember 1994 bis April 1995 je 400,00 DM an das Sozialamt der Stadt Köln, e) für Mai 1995 206,22 DM an das Sozialamt der Stadt Köln und 193,78 DM an die Klägerin, f) für Juni 1995 170,12 DM an das Sozialamt der Stadt Köln und 229,88 DM an die Klägerin, g) für Juli 1995 71,92 DM an das Sozialamt der Stadt Köln und 328,08 DM an die Klägerin, h) für die Zeit ab August 1995 je 400,00 DM an die Klägerin. II. Die Kosten der I. Instanz werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten der II. Instanz tragen zu 1/3 die Klägerin und zu 2/3 der Beklagte. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Das zulässige Rechtsmittel des Beklagten, mit dem er Abweisung der Klage auf nachehelichen Unterhalt in vollem Umfang begehrt, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.

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Der Senat hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Da die Ehe der Parteien durch Urteil des Amtsgerichts der Stadt O. vom 06.10.1992 (rechtskräftig seit dem 10.02.1993) nach mazedonischem Recht geschieden worden ist, ist für den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Klägerin (beginnend mit dem 11.02.1993) gemäß Art. 18 Abs. 4 EGBGB mazedonisches Recht anzuwenden. Denn das Scheidungsurteil ist durch Bescheid des Justizministeriums NRW vom 17.06.1994 anerkannt worden.

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Die Unterhaltsklage ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht Art. 38 des Gesetzes über besondere Prozeßverfahren in Familienstreitigkeiten (demnächst: FamG) der Unterhaltsklage der Klägerin nicht entgegen. Denn Art. 60 des Gesetzes über die Ehe (demnächst: EheG) sieht ausdrücklich vor, daß ein Ehegatte spätestens binnen Jahresfrist seit der Ehescheidung einen Unterhaltsanspruch geltend

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machen kann. Diese besondere Bestimmung geht deshalb der allgemeinen Vorschrift des Art. 38 FamG vor. Im übrigen sind die besonderen Umstände im Sinne des Art. 38 FamG darin zu sehen, daß die Parteien in Deutschland ihren Wohnsitz haben.

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Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist allerdings lediglich in Höhe von 400,00 DM monatlich begründet.

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Der Anspruch richtet sich nach Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 EheG. Er ist nicht nach Art. 59 Abs. 2 EheG ausgeschlossen. Denn das Scheidungsurteil ist ausdrücklich auf Art. 52 Abs. 1 EheG (Zerrüttung) gestützt worden, dagegen nicht auf Verschulden der Klägerin. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Schlußurteil Bezug genommen. Ein Schuldausspruch gemäß Art. 49 Abs. 1 FamG ist nicht erfolgt, auch kann dies gemäß Art. 49 Abs. 2 FamG nicht mehr nachgeholt werden.

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Demgemäß ist zu prüfen, ob der Klägerin gemäß Art. 59 Abs. 1 EheG ein Anspruch zusteht (darauf kommt es auch gemäß Art. 18 Abs. 6 Nr. 1 EGBGB alleine an). Dann muß die Klägerin im Zeitpunkt der Scheidung, also am 11.02.1993, entweder arbeitsunfähig oder unverschuldeterweise arbeitslos gewesen sein. Spätere Veränderungen insoweit, wie sie die Klägerin vorgetragen hat, sind unerheblich, wie sich aus Art. 38 EheG und § 60 EheG übereinstimmend ergibt. Denn danach kann ein Unterhalt nach der Scheidung in einem besonderen Verfahren - wie hier - nur geltend gemacht werden, wenn sowohl im Zeitpunkt der späteren Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Scheidung die Voraussetzungen des Art. 59 Abs. 1 EheG vorliegen. Daraus ergibt sich eindeu

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tig, daß für einen Unterhaltsanspruch entscheidend ist, daß im Einsatzzeitpunkt die Voraussetzungen (Arbeitsunfähigkeit bzw. unverschuldete Arbeitslosigkeit) vorliegen müssen, während spätere Veränderungen in dieser Hinsicht - etwa völlige Arbeitsunfähigkeit - keine Rolle spielen.

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Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Scheidung (11.02.1993) teilweise arbeitsunfähig, wie sich überzeugend aus dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt Köln vom 11.06.1993 ergibt.

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Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts im angefochtenen Schlußurteil (i.V.m. den entsprechenden Ausführungen im Teilurteil vom 24.02.1994) verwiesen. Es ist deshalb von dem Einkommen auszugehen, das die Klägerin im Februar 1993 erzielt hat (bzw. erzielen konnte). Der Senat geht insoweit von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 1.100,00 DM aus.

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Denn aus den vorgelegten Verdienstbescheinigungen für Januar und Februar 1993 ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.070,00 DM. Hinzuzurechnen ist ein Weihnachtsgeld (anteilig). Denn aus der vorgelegten Verdienstbescheinigung für November 1992 folgt auch die Auszahlung von Weihnachtsgeld. Dann ist für das Jahr 1993 auch davon auszugehen. Rechnet man noch den Vorteil aus dem Lohnsteuerjahresausgleich hinzu, so hat die Klägerin sicherlich einen Verdienst von rund 1.100,00 DM netto monatlich. Denn da die Parteien kein sog. steuerliches Realsplitting vereinbart haben, braucht die Klägerin den Unterhaltsbetrag nicht als Einkommen zu versteuern.

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Gemäß Art. 59 Abs. 1 EheG ist der Klägerin nunmehr "ein gewisser Betrag" zuzusprechen, der auch die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Beklagten berücksichtigt. Das Familiengericht hat ihr entsprechend der sog. Differenzberechnung ein Drittel der Differenz des beiderseitigen Einkommens der Parteien zuerkannt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen, weil diese Differenzberechnung mit Sicherheit nicht dem mazedonischen Recht entspricht. Der Senat hat vielmehr der Klägerin einen "gewissen Betrag" zuerkannt, der insgesamt mit ihren eigenen Einkünften zwischen dem sog. Mindestunterhalt und dem sog. angemessenen Unterhalt (gemessen nach dem Recht des Aufenthaltsortes, also Deutschland) liegt, also zwischen 1.300,00 DM und 1.600,00 DM monatlich. Der Senat hält einen Betrag von monatlich 400,00 DM für angemessen, weil die Klägerin dann ein Einkommen von insgesamt monatlich 1.500,00 DM hat. Dabei verbleibt es auch, wenn die Klägerin Ende 1994 arbeitsunfähig geworden sein sollte. Denn es kommt, wie oben ausgeführt, nach dem entsprechenden mazedonischen Recht auf den Zeitpunkt der Scheidung als Einsatzzeitpunkt an. Ein anderer weiterwirkender Unterhaltstatbestand wie etwa nach deutschem Recht ist nicht vorgesehen.

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Dem steht nach Ansicht des Senats die Vorschrift des Art. 18 Abs. 7 EGBGB, wie die Klägerin meint, nicht entgegen. Denn diese Norm greift nur ein, wenn das anzuwendende Sachrecht - hier das mazedonische - die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt (Palandt/Heldrich, BGB, 54. Aufl., Art. 18 EGBGB Rdz. 20). Das ist hier nicht der Fall. Im übrigen hat der Senat bei der Bemessung des "gewissen Betrages" bereits auf den "Standort Deutschland" als Aufenthaltsort abgestellt. Mit der Norm des Art. 18 Abs. 7 EGBGB kann aber nicht das

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mazedonische Recht insoweit abgeändert werden, als es alleine auf den Zeitpunkt der Ehescheidung als Einsatzzeitpunkt abstellt und spätere (nachteilige) Veränderungen bei der Klägerin nicht berücksichtigt. Denn diese Bestimmung gibt keinen Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgesichtspunkten, wobei nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien abgestellt wird.

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Den Betrag von monatlich 400,00 DM kann (und konnte) der Beklagte auch bezahlen, selbst wenn er seine Eltern mit monatlich 300,00 DM unterstützt. Es ist deshalb nicht zu prüfen, ob nach mazedonischem Recht die Eltern einen vorrangigen oder gleichrangigen Unterhaltsanspruch haben.

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Der Senat hat für März 1993 berücksichtigt, daß der Beklagte einen Betrag von 321,00 DM bereits bezahlt hat. Den Betrag von 321,00 DM, den der Beklagte im Februar bereits auf den Trennungsunterhalt bezahlt hat (vgl. Schreiben seines Anwalts vom 29.03.1994, Bl. 186 d.A.), konnte nicht beim nachehelichen Unterhalt berücksichtigt werden. Im übrigen hat der Beklagte sich darauf auch nicht berufen.

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Den Übergang auf das Sozialamt Köln nach § 91 BSHG nF hat der Senat antragsgemäß berücksichtigt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesetz.

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Streitwert: 7.152,00 DM (596,00 DM x 12).