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Oberlandesgericht Köln·21 UF 320/90·23.02.1992

Berufung: Nachehelicher Unterhalt nach türkischem Recht (Art. 144 ZGB) teilweise stattgegeben

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen die Klage auf nachehelichen Unterhalt ein; das OLG Köln gab ihr in Teilen statt. Zentrales Problem war die Anwendung türkischen Rechts (Art. 144 ZGB n.F.) und die Bemessung nach der Differenzmethode unter Anrechnung eigenen Einkommens. Das Gericht hielt Erwerbstätigkeit der Klägerin für zumutbar und zog Kindesunterhalt sowie angemessene Fahrtkosten vom Einkommen ab; für verschiedene Zeiträume wurden konkrete Unterhaltsbeträge festgesetzt.

Ausgang: Berufung des Beklagten in Bezug auf nachehelichen Unterhalt teilweise stattgegeben; weitergehende Berufung zurückgewiesen, Klage im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach türkischem Recht (Art. 144 ZGB n.F.) kann ein geschiedener Ehegatte bei Bedürftigkeit lebenslangen nachehelichen Unterhalt verlangen; die Höhe bestimmt der Richter nach freiem Ermessen mit dem Ziel der angemessenen Bedarfsdeckung.

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Eine während der Ehe bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit der geschiedenen Ehefrau ist in der Regel zumutbar; ihr eigenes Einkommen ist bei der Unterhaltsberechnung nach der Differenzmethode anzurechnen.

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Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens sind vorrangige Verpflichtungen, insbesondere Kindesunterhalt, sowie angemessene beruflich veranlasste Fahrtkosten vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen.

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Die Differenzmethode bemisst den Unterhalt anhand der Differenz der beiderseitigen anrechenbaren Einkommen; der konkrete Unterhaltsanteil wird vom Richter nach freiem Ermessen festgelegt.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ Art. 144 ZGB§ 92 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 317 F 247/89

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 22. November 1990 - 317 F 247/89 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 4. folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:

a) für die Zeit vom 07.11.1989 bis zum 31.12.1989 monatlich 1.912,50 DM,

davon je 442,50 DM für die Kläger zu 1. und 2., 357,50 DM für den Kläger zu 3. und 670,-- DM für die Klägerin zu 4.;

b) für die Zeit vom 1.1.1990 bis zum 31.12.1990 monatlich 1.607,50 DM,

davon je 442,50 DM für die Kläger zu 1. und 2., 357,50 DM für den Kläger zu 3. und 365,-- DM für die Klägerin zu 4.;

c) ab 1.1.1991 monatlich 1.487,50 DM, davon je 442,50 DM für die Kläger zu 1. und 2., 357,50 DM für den Kläger zu 3. und 245,-- DM für die Klägerin zu 4.

Der Unterhalt ist fällig jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im voraus.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 4. 1/4, der Beklagte 3/4; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung bezüglich des nachehelichen Unterhalts der Klägerin zu 4. ist zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise begründet.

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Wie das Familiengericht bereits zutreffend ausgeführt hat, richtet sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 4. nach türkischem Recht, und zwar nach Art. 144 ZGB neuer Fassung. Nach dieser neuen Regelung kann ein Ehegatte von dem anderen einen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit entsprechenden Unterhalt für unbegrenzte Zeit für seinen Lebensunterhalt fordern, wenn er aufgrund der Scheidung bedürftig wird. Nach dem Rechtsgutachten des Sachverständigen Dr. L. ist damit ein Unterhaltsanspruch festgelegt, der zwar nicht den ehelichen Lebensverhältnissen

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entsprechen muß, aber doch auf die angemessene Bedarfsdeckung hinzielt, also über den Anspruch auf Notunterhalt hinaus geht.

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Die Höhe des Unterhalts wird dabei von dem Richter nach freiem Ermessen bestimmt. Aus dem Gutachten ergibt sich weiterhin, daß einer geschiedenen Ehefrau eine Erwerbstätigkeit in der Regel zuzumuten ist, wenn sie auch während der Ehe berufstätig war. Da die Klägerin zu 4. unstreitig auch während des Zusammenlebens der Parteien gearbeitet hat, geht der Senat davon aus, daß ihre jetzige Berufstätigkeit zumutbar ist, so daß ihr Eigeneinkommen bei der Berechnung des Unterhalts im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen ist, zumal bei dieser Art der Berechnung ein Unterhalt erreicht wird, der etwa den ehelichen Lebensverhältnissen und damit dem angemessenen Unterhalt entspricht.

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Der Beklagte hat in erster Instanz bereits anerkannt, daß er seinen drei minderjährigen Kindern einen Tabellenunterhalt in Höhe von insgesamt 1.490.-- DM schuldet,

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von dem jedoch ein Kindergeldanteil von 3 x 82,50 DM abzusetzen ist.

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Dieser Unterhalt ist von dem Einkommen des Beklagten abzuziehen. Weiter abzuziehen sind 160,-- DM Fahrtkosten für die Fahrt zur Arbeitsstelle, die der Beklagte geltend macht und die angesichts der unstreitigen Entfernung von 11 km zwischen Wohnung und Arbeitsstelle angemessen sind.

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Nach den vorliegenden Unterlagen hat der Beklagte im Jahre 1989 ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 3.960,-- DM gehabt. Nach Abzug von Fahrtkosten und Kindesunterhalt verbleiben anrechenbare 2.310,-- DM. Die Klägerin zu 4. hat monatlich 750,-- DM verdient, so daß ihr für die Zeit vom 7.11.1989 bis

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31.12.1989 mit 3/7 der Differenz der beiderseitigen Einkommen ein Unterhalt in Höhe von rund monatlich 670,-- DM zusteht.

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Im Jahre 1990 hat der Beklagte einschließlich der Krankengeldzahlungen ein Jahresnettoeinkommen von 41.959,59 DM gehabt, das sind monatlich rund 3.497,-- DM.

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Nach Abzug von Fahrtkosten und Kindesunterhalt bleiben anrechenbare 1.847,-- DM. Die Klägerin zu 4. hat 1990 monatlich rund 1.000,-- DM netto verdient, so daß sie für 1990 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 365,-- DM verlangen kann.

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Im Jahre 1991 hat der Beklagte einschließlich der Krankengeldzahlungen ein Nettoeinkommen von 42.105,-- DM gehabt, das sind monatlich rund 3.509,-- DM, so daß nach Abzug von Fahrtkosten und Kindesunterhalt verbleiben 1.859,-- DM. Das Einkommen der Klägerin zu 4. ist 1991 auf monatlich netto 1.290,-- DM gestiegen,

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so daß ihr von diesem Zeitpunkt an nur noch ein monatlicher Betrag in Höhe von 245,-- DM zusteht.

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Insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern. Die weitergehende Berufung ist unbegründet, da offensichtlich ist, daß die Klägerin ihren eigenen angemessenen

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Unterhalt nicht durch das eigene Einkommen decken kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Berufungswert: 9.720,-- DM (9. x 850,-- DM + 3 x 690,-- DM)