HKÜ-Rückführung: Jahresfrist abgelaufen und Einleben in Deutschland
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater begehrte nach dem HKÜ die Rückführung zweier Kinder aus Deutschland in das Vereinigte Königreich und legte gegen die erstinstanzliche Zurückweisung Beschwerde ein. Streitpunkt war u.a. das Datum der Ausreise aus Großbritannien und damit die Wahrung der Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, weil die Kinder bereits am 27.10.2019 ausgereist seien und der Antrag erst am 03.11.2020 einging. Zudem sei das Einleben der Kinder in Deutschland i.S.v. Art. 12 Abs. 2 HKÜ erwiesen; weitere Ermittlungen seien im Lichte des Beschleunigungsgrundsatzes nicht veranlasst.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der HKÜ-Rückführung wegen Fristablaufs und Einlebens zurückgewiesen; Verfahrenskostenhilfe versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rückgabe nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ setzt voraus, dass der Rückführungsantrag bei Gericht innerhalb von weniger als einem Jahr seit dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten eingeht.
Ist die Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ abgelaufen, kommt eine Rückgabe nach Art. 12 Abs. 2 HKÜ nur in Betracht, wenn nicht erwiesen ist, dass sich das Kind in seine neue Umgebung eingelebt hat.
Im HKÜ-Verfahren gebietet der Beschleunigungsgrundsatz eine Entscheidung ohne weiteres Zuwarten, wenn auch bei gewährter Fristsetzung nicht zu erwarten ist, dass entscheidungserhebliche Nachweise zeitnah beigebracht werden.
Ein pauschaler Hinweis auf eine Auskunft Dritter ohne überprüfbaren Kontext ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit übereinstimmender Angaben des betreuenden Elternteils und der angehörten Kinder zum Zeitpunkt des Verbringens zu erschüttern.
Bleibt die Beschwerde erfolglos, ist der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 304 F 272/20
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 05.03.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 19.02.2021 – 304 F 272/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,00 € (§ 42 Abs. 3 FamGKG)
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Eltern der beiden minderjährigen Mädchen A B, geboren am xx.xx.2011, und C B, geboren am xx.xx.2012.
Der Kindesvater stammt aus dem Senegal, die Kindesmutter aus Guinea.
Die Antragsgegnerin hat die Wirksamkeit der vom Antragsteller behaupteten Eheschließung der Kindeseltern im Jahr 2011 in Gambia bestritten, es besteht allerdings das gemeinsame Sorgerecht der Kindeseltern für die gemeinsamen Töchter.
Seit 2011 lebten die Beteiligten zumindest zeitweise wohl zunächst bis zum Jahr 2014 in Afrika zusammen. In der Zeit von 2014 bis Ende des Jahres 2018 hielt sich die Kindesmutter schon einmal mit den beiden Kindern ohne den Antragsteller in Deutschland auf, wobei während dieser Zeit einige Besuchskontakte mit dem Antragsteller stattfanden.
Ende des Jahres 2018 entschloss sich die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben, einen „erneuten Versuch“ zu unternehmen, mit dem Kindesvater in Großbritannien zusammen zu leben. Sie begab sich mit den beiden Töchtern dorthin, wo diese ab 07.01.2019 die Schule besuchten. Im Juli 2019 verließ die Kindesmutter zusammen mit den Kindern den gemeinsamen Haushalt und wurde durch die örtlichen Behörden in England wegen eines von ihr erhobenen, vom Antragsteller allerdings bestrittenen Vorwurfs häuslicher Gewalt in einer Schutzstelle untergebracht.
Nachdem die beiden Kinder zuletzt am 24.10.2019 die Schule in England besucht hatten, verließ die Kindesmutter zusammen mit diesen Ende Oktober/Anfang November 2019 – das genaue Datum ist zwischen den Kindeseltern streitig – Großbritannien und reiste mit den Kindern nach Deutschland. Einer Ausreise der Kinder aus Großbritannien hat der Antragsteller zu keiner Zeit zugestimmt.
Die Antragsgegnerin wurde zuletzt mit Schreiben vom 27.08.2020 zur freiwilligen Rückführung der Kinder aufgefordert.
Am 03.11.2020 hat der Antragsteller, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, beim Amtsgericht – Familiengericht - Köln den vorliegenden Rückführungsantrag nach dem HKÜ gestellt, mit dem er von der Antragsgegnerin die Rückführung der gemeinsamen Kinder A und C in das Vereinigte Königsreich bzw. deren Herausgabe begehrt.
Der Antragsteller hat behauptet, er habe im November 2019 von einem Mitarbeiter der Sozialbehörde erfahren, dass die Antragstellerin am 3.11.2019 ohne seine Zustimmung mit den Kindern das Vereinigte Königreich verlassen und diese aus dem gerichtlichen Zuständigkeitsbereich verbracht habe, nachdem sie die Kinder im Jahr 2014 schon einmal – damals aus dem Senegal – entführt habe.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kinder A und C innerhalb angemessener Frist in das Vereinigte Königreich zurückzuführen bzw. bei Nichterfüllung die Herausgabe der beiden Kinder an ihn – den Antragsteller – zum Zwecke der sofortigen Rückführung in das Vereinigte Königreich anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung dieser Anträge beantragt.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie habe am 27.10.2019 Großbritannien mit dem D zusammen mit den beiden Kindern verlassen, sei damit in der Nacht bis E und von dort anschließend mit dem PKW über eine Mitfahrzentrale weiter nach F gefahren. Zum Beleg hat sie im Anhörungstermin wie schon zuvor im Gespräch mit der Verfahrensbeiständin Einsicht in ihr Smartphone und das dort gespeicherte, allerdings nur auf die Antragsgegnerin, nicht (auch) auf die beiden Kinder ausgestellte D-Ticket für den 27.10.2019. 15.30 Uhr ab London nach E mit Ankunft dort gegen Mitternacht gewährt. Sie hat hierzu vorgetragen, sie habe damals nicht gewusst, dass die Kinder ein eigenes Ticket benötigt hätten, welches sie deswegen erst bei Abreise am Bahnhof erworben und bar bezahlt habe, wobei sie darüber keine Unterlagen habe, ebenso wenig für die anschließende PKW-Fahrt. Sie habe den Antragsteller schon im Senegal verlassen und sei zu ihren Eltern nach Guinea gezogen, weil er und seine Familie die „Beschneidung“ der beiden Töchter habe durchführen wollen. Seit ihrer Einreise nach Deutschland im Jahr 2014 verfüge sie über einen EU-Aufenthaltstitel und habe hier seitdem ihren festen Wohnsitz mit den Kindern. Nach ihrer Rückkehr nach England Anfang 2019 habe es zwei Monate später Gewaltübergriffe des Antragstellers gegeben, der ihr sodann im Juni 2019 mitgeteilt habe, er wolle seine Töchter nun „zur Beschneidung“ in den Senegal bringen. Da der Antragsteller ihr gegenüber wegen ihres Widerstandes dagegen gewalttätig geworden sei, habe die hinzugerufene Polizei sie mit den Kindern in ein Frauenhaus gebracht, von wo sie nach Deutschland zurückgekehrt sei, nachdem der Antragsteller versucht habe, die Kinder von der Schule aus zu entführen. Bei Verbringung der Kinder, die die gewalttätigen Übergriffe des Antragstellers ihr – der Antragsgegnerin – gegenüber miterlebt hätten und dadurch belastet seien, in den väterlichen Haushalt wären diese von einer Genitalverstümmelung bedroht.
Die Verfahrensbeiständin, Frau Franz-Viersbach, hat in ihrem Bericht vom 07.12.2020, wegen dessen Inhalt auf Bl. 98 ff. d.A. verwiesen wird, vorab Stellung genommen und wegen einer endgültigen Entscheidung auf das Ergebnis der noch durchzuführenden mündlichen Verhandlung verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2020, an welcher der Kindesvater trotz vorbereitender Ladung eines Dolmetschers ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen hat, hat das Amtsgericht sowohl die beiden Kinder als auch die Kindesmutter persönlich angehört als auch die Vertreterin des Jugendamts sowie die Verfahrensbeiständin berichten lassen. Wegen der Angaben der Beteiligten im Einzelnen wird auf das Sitzungsprotokoll, Bl. 122 ff. d.A. verwiesen.
Im Anschluss wurde dem Antragsteller zunächst bis zum 05.01.2021 Gelegenheit gegeben, konkrete Belege zum Nachweis bzw. Erhärtung seiner Behauptung nachzureichen, die Kinder hätten Großbritannien (erst) am 03.11.2019 verlassen. Das Amtsgericht hat sodann jeweils auf Antrag des Kindesvaters die ihm gewährte Stellungnahmefrist zunächst bis zum 30.01.2021 und nochmals antragsgemäß, allerdings ausdrücklich letztmalig, bis zum 15.02.2021 verlängert. Das Bundesamt für Justiz hat mit Schriftsatz vom 15.02.2021 – ohne nähere Konkretisierung – eine weitere Fristverlängerung beantragt.
Mit Beschluss vom 19.02.2021 – 304 F 272/20 - hat das Amtsgericht – Familiengericht – Köln den Antrag des Antragstellers auf Rückführung der Kinder A und C B nach Großbritannien nach dem HKÜ zurückgewiesen.
Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, die Antragsgegnerin habe zwar unabhängig von der Wirksamkeit ihrer Eheschließung mit dem Antragsteller das diesem zustehende Mitsorgerecht für die Kinder i.S.v. Art. 3 HKÜ durch ihre dauerhafte Ausreise mit den Kindern ohne Genehmigung des Kindesvaters verletzt, weil die Kinder jedenfalls im Oktober 2019 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Großbritannien gehabt hätten, wo sie vom 07.01. bis 24.10.2019 die Schule besucht hätten.
Der Rückführungsantrag sei gleichwohl unbegründet, weil bei seinem Eingang bei Gericht am 03.11.2020 seit dem widerrechtlichen Verbringen der Kinder nach Deutschland mehr als ein Jahr verstrichen sei. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei die Kindesmutter gemeinsam mit den Kindern nicht erst am 03.11.2019 ausgereist, sondern schon am 27.10.2019, und sei in den frühen Morgenstunden des 28.10.2019 in Deutschland angekommen. Hiervon sei das Amtsgericht nach den Angaben der Kindesmutter, welche die Kinder bestätigt hätten, und der Tatsache, dass die Kinder am 24.10.2019 zuletzt in Großbritannien in der Schule gewesen seien, überzeugt. Dem stehe auch nicht der schriftsätzliche Vortrag der Kindesmutter vom 03.12.2020 entgegen, sie sei im November 2019 nach Deutschland zurückgekehrt, weil die Verfahrensbevollmächtigte klargestellt habe, diese Information nicht von der Mutter persönlich erfragt, sondern ungeprüft in ihren Schriftsatz übernommen zu haben, mangels Bewusstsein, dass es auf den genauen Tag der Ausreise entscheidend ankomme. Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung bestünden auch keine Zweifel, dass die Kinder sich in Deutschland eingelebt hätten.
Eine gerichtliche Entscheidung sei im Hinblick auf die Beschleunigungsgrundsätze des HKÜ-Verfahrens erforderlich gewesen, zumal der Antragsteller über zwei Monate Zeit gehabt habe, Belege für eine spätere Ausreise der Kinder, als von der Mutter konkret vorgetragen und belegt, vorzulegen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass ein konkreter Nachweis zeitnah zu erwarten wäre, weswegen ein Abwarten über einen unbestimmten Zeitraum den Interessen der Beteiligten, namentlich der Kinder, an einer abschließenden Entscheidung nicht gerecht werde und im Übrigen dem HKÜ-Verfahren auch fremd sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Amtsgerichts wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 173 ff. d.A.) verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen bekräftigt und vertieft. Er wendet ein, unzutreffend sei die Feststellung des Amtsgerichts, die Kindesmutter sei mit den Kindern bereits am 27.10.2019 von England nach Deutschland eingereist. Im Rahmen eines von ihm eingereichten Chat-Verlaufs zwischen ihm und Frau G vom Sozialen Dienst in England (Social Service) habe diese erklärt, die Kindesmutter habe mitgeteilt, dass sie England am 03.11.2019 verlassen habe. Mit diesem Vorbringen in seinem Rückführungsantrag habe sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt, sondern sich nur einseitig auf das von der Antragsgegnerin vorgelegte Busticket gestützt. Da Frau G inzwischen nicht mehr beim Social Service, zumindest nicht mehr in der dortigen Abteilung arbeite, seien Versuche, sie direkt zu kontaktieren und sie konkreter zur Aussage der Textnachricht bzw. den Hintergründen zu befragen, bislang gescheitert. Es könne versucht werden, über die Zentrale Behörde Englands entsprechende Nachforschungen beim Social Service anzustellen, was aber einige Zeit in Anspruch nehmen werde und nicht im Rahmen der zweiwöchigen Notfrist für die vorliegende Beschwerde möglich sei. Der derzeit außerhalb des Vereinigten Königreichs befindliche Antragsteller kündigt an, nach seiner Rückkehr nach England in ca. 2 Wochen ggf. weitere Belege für eine Ausreise der Kindesmutter und der Kinder erst am 03.11.2019 nachreichen zu können. Ferner bittet er um Überprüfung gem. § 38 II IntFamRVG, ob ihm das Recht zum persönlichen Umgang mit seinen Töchtern gewährleistet werden könne.
Der Antragsteller beantragt,
1. ihm für die zweite Instanz Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt, H in I zu bewilligen;
2. den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 19.Februar 2021, dortiges Az.: 304 F 272/20, aufzuheben.
3. die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kinder, A B, geb. am xx.xx.2011, und C B, geb. am 29.12.2012, derzeitige Anschrift: J-Straße 6, F innerhalb einer angemessenen Frist in das Vereinigte Königreich zurückzuführen, und
4. sofern die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin der Verpflichtung zu 3. nicht nachkommt, die Herausgabe der Kinder, A B, geb. am xx.xx.2011, und C B, geb. am 29.12.2012, an den Antragsteller und Beschwerdeführer zum Zwecke der sofortigen Rückführung in das Vereinigte Königreich anzuordnen.
II.
Die gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 und S. 2 IntFamRVG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender und überzeugender Begründung den Antrag des Antragstellers auf umgehende Rückführung bzw. Herausgabe der Kinder A und C nach Großbritannien zurückgewiesen, weil bei Eingang des Rückführungsantrags am 03.11.2020 die Jahresfrist gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ abgelaufen war und erwiesen ist, dass die Kinder sich in Deutschland eingelebt haben. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ ordnet das zuständige Gericht die sofortige Rückgabe von Kindern an, wenn diese i.S.d. Art. 3 HKÜ widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden sind und bei Eingang des Antrags bei dem Gericht des Vertragsstaates, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist. Nach Art. 12 Abs. 2 HKÜ ordnet das Gericht die Rückgabe des Kindes auch für den Fall an, dass der Antrag erst nach Ablauf der in Art. 12 Abs. 1 HKÜ bezeichneten Jahresfrist eingegangen ist, sofern nicht erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat. Die Voraussetzungen für eine Rückführung der beiden Kinder nach Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 HKÜ liegen nicht vor, ohne dass es weiterer Ermittlungen oder eines weiteren Zuwartens bedarf.
1. Eine Rückführung der Kinder nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ scheitert daran, dass seit der Verbringung der Kinder nach Deutschland bei Eingang des Rückführungsantrags des Antragstellers beim Amtsgericht – Familiengericht – Köln am 03.11.2020 die Jahresfrist bereits verstrichen war.
Dem Amtsgericht folgend geht auch der Senat davon aus, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen die Kindesmutter mit den Kindern bereits am 27.10.2019 aus Großbritannien ausgereist und am frühen Morgen des 28.10.2019 in Deutschland angekommen ist. Insoweit nimmt der Senat vollumfänglich Bezug auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, mit denen sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinandersetzt. Der Antragsteller hat innerhalb der ihm eingeräumten und mehrfach verlängerten Stellungnahmefrist von insgesamt mehr als zwei Monaten weder aussagekräftige Belege vorgelegt noch Tatsachen vorgetragen, die die Glaubhaftigkeit der Angaben der Kindesmutter und der damit übereinstimmenden Angaben der Kinder, von denen sich das Amtsgericht im Verhandlungs- und Anhörungstermin einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, zu ihrer Ausreise erschüttern.
Ebenso wenig besteht für den Senat Veranlassung zu weiteren Nachforschungen aufgrund des vom Antragsteller mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Chatverlaufs mit G vom Social Service England vom 13.11.2019 (Bl. 190 d.A.). Die darin erteilte Auskunft, dass die Kindesmutter erklärt haben soll, sie habe das Land – also Großbritannien - am 03.11.2019 verlassen, steht zum einen im Widerspruch zu der Angabe der Kindesmutter und dem von ihr vorgelegten Busticket für eine Reise von London nach E am 27.10.2019. Abgesehen davon kann der Chatmitteilung von Frau G nicht entnommen werden, wann, auf welche Weise und in welchem Zusammenhang die Kindesmutter diese Erklärung abgegeben haben soll, so dass deren Wahrheitsgehalt nicht überprüfbar ist.
Im Hinblick auf den im HKÜ-Verfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz kann mit einer Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht weitere Wochen abgewartet werden. Zu berücksichtigen ist, dass der vorgelegte Chatverlauf von Mitte November 2019 stammt und dem Antragsteller auf ausdrückliche Bitte seines Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2020 Gelegenheit zur Vorlage eines Nachweises, dass die Kinder noch länger als bis zum 27.10.2019 in England gewesen sind, zuletzt bis zum 15.02.2021 eingeräumt worden ist. Da dem Antragsteller sowohl die aus November 2019 stammende Mitteilung der Mitarbeiterin des Social Service über die angebliche Ausreise der Kindesmutter erst am 03.11.2019 als auch deren Namen bekannt war, wie auch seine E-Mail vom 05.01.2021 belegt (Bl. 149 d.A.), bestand hinreichend Zeit und Gelegenheit, hierzu weitere Informationen innerhalb der vom Amtsgericht großzügig eingeräumten Frist von über zwei Monaten einzuholen und soweit erforderlich die neue Dienststelle der Mitarbeiterin zu ermitteln. Soweit dies bis heute nicht geschehen ist, steht nicht zu erwarten, dass der Antragsteller einen solchen Nachweis zeitnah beibringen wird. Hieran bestehen auch deswegen Zweifel, weil er sich derzeit ohne nähere Angaben zu seinem Aufenthaltsort außerhalb von Großbritannien aufhält und er offensichtlich die ihm vom Amtsgericht eingeräumte Stellungnahmefrist nicht zu weiteren Nachforschungen beim Social Service England genutzt hat.
Ob durch den am 03.11.2020 eingegangenen Antrag die Frist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ gewahrt wäre, wenn die Ausreise tatsächlich erst am 03.11.2019 erfolgt wäre, was insofern zweifelhaft erscheint, als „weniger“ als ein Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen sein darf, muss danach nicht abschließend beurteilt werden.
2. Eine Rückführung der Kinder nach Art. 12 Abs. 2 HKÜ kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil nach dem Ergebnis der Ermittlungen erwiesen ist, dass die Kinder sich seit ihrer Einreise in Deutschland hier (wieder) eingelebt haben. Zu dieser Überzeugung ist das Amtsgericht nach seinen zutreffenden und überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, gegen die in der Beschwerdebegründung keine Einwände erhoben werden, nach der persönlichen Anhörung der Kinder gelangt, die aufgrund ihres früheren Aufenthalts in Deutschland von 2014 bis 2018 fließend deutsch sprechen, sich hier wohlfühlen, hier zur Schule gehen und gemeinsam mit ihrer Mutter hier bleiben wollen. Dafür, dass sie demgegenüber ihren knapp einjährigen Aufenthalt in Großbritannien eher als Episode innerhalb ihres Lebensmittelpunkts Deutschland ansehen, spricht im Übrigen auch die Angabe von A gegenüber der Verfahrensbeiständin am 01.12.2020, dass sie nicht mehr so gut Englisch spreche und deswegen eine Unterhaltung mit dem Kindesvater, der nur Englisch spreche, schwierig sei (Bl. 107 d.A.).
3. Ob der begehrten Rückführung auch Art. 13 HKÜ entgegen stünde, weil den beiden Mädchen nach dem Vorbringen der Kindesmutter, dem der Antragsteller nicht ernsthaft entgegengetreten ist, bei einer Rückkehr zum Kindesvater die Gefahr einer Genitalverstümmelung in Afrika droht (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2004 – XII ZB 166/03, in: FamRZ 2005, 672 ff. zu sorgerechtlichen Konsequenzen), bedarf nach dem Vorstehenden ebenfalls keiner abschließenden Beurteilung.
4. Da die Kindesmutter in erster Instanz in ihrem Schriftsatz vom 01.12.2020 erklärt hat, einem betreuten Umgang des Kindesvaters mit den Kindern in Deutschland zuzustimmen, wäre ein begleiteter Umgang des Antragstellers mit seinen Kindern in Deutschland mit Hilfe des Jugendamts zu bewerkstelligen.
Eine gerichtliche Anordnung scheidet mit Beendigung des Beschwerdeverfahrens durch vorliegenden (unanfechtbaren) Beschluss jedenfalls aus.
5. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es im Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht, weil damit kein Erkenntnisgewinn für die entscheidungserheblichen (Rechts-)Fragen verbunden wäre. Die Einholung von Stellungnahmen der weiteren Beteiligten zu dem Beschwerdevorbringen ist ebenfalls nicht veranlasst, da sich dieses auf die bereits erstinstanzlich kontrovers diskutierte Frage des genauen Zeitpunkts der Ausreise beschränkt, ohne insoweit neue Erkenntnisse vorzubringen. Eine erneute gerichtliche Anhörung der betroffenen Kinder, die vor Kurzem bereits durch das Amtsgericht erfolgt und deren Ergebnis im Sitzungsprotokoll vom 07.01.2020 niedergelegt ist (Bl. 123/123 R d.A.), ist ebenfalls nicht geboten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar (§ 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG).
IV.
Da die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg hat, war auch der von ihm für das Beschwerdeverfahren gestellte Verfahrenskostenhilfeantrag zurückzuweisen.