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Oberlandesgericht Köln·21 UF 27/04·18.07.2004

Versorgungsausgleich: Volldynamik betrieblicher Anwartschaften im Leistungsstadium bejaht

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner rügte die Behandlung seiner betrieblichen Altersversorgungen im Versorgungsausgleich und hielt die Annahme der Volldynamik im Leistungsstadium für unbegründet. Strittig war, ob die Anwartschaften nominal in die Ausgleichsbilanz einzustellen oder zu kapitalisieren sind. Das OLG Köln wies die befristete Beschwerde zurück und bestätigte die Barwertermittlung sowie die Erhöhung des Kapitalisierungsfaktors auf Grundlage der Anpassungspraxis und einer zulässigen Prognose.

Ausgang: Befristete Beschwerde gegen den Ausspruch über den Versorgungsausgleich zurückgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Versorgungsausgleich sind betriebliche Anwartschaften nur dann mit ihrem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz einzustellen (volldynamisch), wenn sie sowohl im Anwartschafts‑ als auch im Leistungsstadium als dynamisch gelten; sonst ist ein Barwert nach der Barwertverordnung zu ermitteln.

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Eine Versorgung ist gemäß § 1587a Abs. 3 BGB volldynamisch, wenn ihr Wert langfristig in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung steigt; hierfür sind eine längerfristige Vergleichsbasis (regelmäßig mindestens zehn Jahre) und eine begründete Zukunftsprognose erforderlich.

3

Fest zugesagte Mindestanpassungen (z. B. 1 % jährlich) begründen nicht automatisch Volldynamik im Anwartschaftsstadium; die konkrete Anpassungspraxis und die gesetzlich vorgegebenen Prüfmechanismen (BetrAVG) sind bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

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Bei nachgewiesener Volldynamik im Leistungsstadium kann zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags der Kapitalisierungsfaktor der Barwerttabelle entsprechend erhöht werden; die Erhöhung ist anhand der historischen Anpassungen und einer tragfähigen Zukunftsprognose zu begründen.

Relevante Normen
§ 20 Abs. 1 FGG§ 629a Abs. 2 ZPO§ 621e Abs. 1 und 3 ZPO§ 517 ZPO§ 520 ZPO§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bergheim, 62 F 214/01

Tenor

Die befristete Beschwerde des Antragsgegners vom 13.02.2004 gegen den Ausspruch über den Versorgungsausgleich in dem (Verbund-) Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 19.12.2003 (62 F 214/01) - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch das im Tenor näher bezeichnete Urteil, auf das im Einzelnen verwiesen wird, die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich für die Ehezeit 01.06.1987 bis 31.08.2001 unter anderem dahingehend geregelt, dass zum Ausgleich der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Bayer-Pensionskasse und der Bayer AG Leverkusen von seinem Konto bei der LVA auf das Konto der Antragstellerin bei der BfA weitere Rentenanwartschaften von monatlich 45,82 EUR bezogen auf den 31.08.2001 übertragen werden.

4

Bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht die betrieblichen Altersversorgungen des Antragsgegners bei der Bayer-Pensions-Kasse sowie Bayer-AG (seit dem 01. Januar Bayer Industry Services GmbH & Co. OHG) als im Leistungsstadium volldynamisch angesehen und den Kapitalisierungsfaktor von 3,4 um 65 % auf 5,61 erhöht.

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Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, das Amtsgericht habe die betrieblichen Altersversorgungen im Leistungsstadium zu Unrecht als volldynamisch beurteilt. Das Leistungsniveau der Betriebsrenten bei der Bayer-Pensions-Kasse sowie der Bayer AG sei in den vergangenen zehn Jahren bezogen auf eine erstmalige Rentengewährung lediglich um 1,29 %, bezogen auf eine Erstzahlung im Jahre 1995 um 0,95 % und bezogen auf eine Erstzahlung im Jahre 1996 auf 1,2 %, gestiegen. Das sei nicht vergleichbar mit den Steigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei den Beamtenversorgungen.

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II.

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Die gem. den §§ 20 Abs. 1 FGG, 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 und 3, 517, 520 ZPO zulässige befristete Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.

8

1.

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Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Bayer-Pensionskasse, die für beide betrieblichen Anwartschaften gelten, errechnen sich die betrieblichen Altersversorgungen nicht in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes aus dem zuletzt bezogenen Gehalt, sondern orientieren sich vielmehr an den bis zum Leistungsbeginn eingezahlten Beiträgen, die - vergleichbar der gesetzlichen Rentenversicherung - in Relation zu dem Einkommen stehen, das in dem Zeitraum bezogen wurde, für die in die Beiträge entrichtet wurden. Der Ehezeitanteil kann daher exakt errechnet werden.

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Nach der Mitteilung in der Bayer-Pensionskasse hat der Antragsgegner Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB erworben, die sich auf jährlich 20.107,18 DM belaufen. Den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Versorgung hat das Amtsgericht mit 7.238,55 DM zutreffend berechnet.

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Gleiches gilt für die weitere Anwartschaft des Antragsgegners bei der Bayer AG. Diese beträgt nach Auskunft des Versorgungsträgers jährlich 2.091,84 DM; der Ehezeitanteil 609,38 DM.

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Die Träger der betrieblichen Altersrenten haben in ihren Auskünften mitgeteilt, dass die von ihnen übermittelten Anwartschaften im Anwartschaftsstadium als statisch zu behandeln seien. Zur Frage der Dynamisierung im Leistungsstadium haben sie ausgeführt, es erfolge eine Anpassung gem. § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG, wobei jedoch eine Mindestanpassung von 1 % jährlich zugesagt sei (Bl. 28 Rückseite sowie Bl. neu und 20 Rückseite des VA-Heftes).

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Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs sind Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgungen mit ihrem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz einzustellen, wenn sie sowohl im Anwartschaftsteil als auch im Leistungsteil als dynamisch anzusehen sind. Soweit dies nicht der Fall ist, muss ein Barwert nach der Barwertverordnung ermittelt werden.

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Gem. § 1587 a Abs. 3 BGB ist eine Versorgung dynamisch, wenn ihr Wert in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der Beamtenversorgung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1983, 336; FamRZ 1997, 161 ff.) kann eine volldynamische Entwicklung einer Versorgung bejaht werden, wenn der Wertzuwachs der zu beurteilenden Anwartschaft bis zum Leistungsteil und während der künftigen Leistungsphase nach der tatsächlichen Übung des Versorgungsträgers mit der Entwicklung von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung annähernd Schritt hält, wobei geringfügige Abweichungen unbeachtlich sind. Eine Gleichstellung einer betrieblichen Anwartschaft mit einer gesetzlichen Anwartschaft hinsichtlich der Beurteilung der Volldynamik ist dann gerechtfertigt, wenn die Versorgungsanpassungen in der Vergangenheit längerfristig denen eines der beiden Vergleichsanrechte mindestens annähernd gleich kamen und eine begründete Prognose vorliegt, dass auch in der Zukunft die Betriebsrenten eine der volldynamischen Versorgung vergleichbare Steigerung erfahren werden.

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Dieser Rechtsprechung folgend wurden in der Vergangenheit Versorgungsanwartschaften in der Regel als dynamisch angesehen, wenn sie über einen längerfristigen Zeitraum, d. h. über mindestens zehn Jahre, um nicht mehr als ein Prozent hinter den Anpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zurückblieben.

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Die in § 16 Abs. 1 BetrAVG vom 19.12.1974 vorgesehene dreijährige Prüfungspflicht, die in den meisten Zusicherungen der betrieblichen Altersversorgungen übernommen wurde, führte in der Vergangenheit, d. h. bis zu den mehrfachen Änderungen dieser Vorschrift ab dem Jahre 1999, zu einem Anspruch auf Anpassung der Rente in Anlehnung an den Verbraucherpreisindex, also im Wesentlichen zu einem Anspruch auf einen Inflationsausgleich.

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Weil die Steigerungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in den letzten Jahrzehnten deutlich über dem Verbraucherpreisanstieg lagen, wurden die an § 16 Abs. 1 BetrAVG gekoppelten Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung regelmäßig als statisch bewertet (vgl. BGH FamRZ 1985, 1235).

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Auch die Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes mit einer fest vereinbarten Erhöhung von jährlich einem Prozent wurden in der Vergangenheit von der herrschenden Literatur und der Rechtsprechung (vgl. Glockner, FamRZ 2002, 287; Deisenhofer, FamRZ 2002, 288; OLG Stuttgart, Beschl. vom 21.12.2001, Az. 15 UF 472/01; OLG Nürnberg, Beschl. vom 15.10.2002, FamRZ 2003, 316; OLG Nürnberg, Beschl. vom 19.12.2003, Az. 11 UF 318 7/03) als statisch gewertet.

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Die aktuellen Entwicklungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in den letzten Jahren haben dazu geführt, dass in der Rechtsprechung und in der Literatur der Begriff der Volldynamik neu überdacht wurde. Hinsichtlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geht ein Teil der Rechtsprechung (OLG Schleswig, Beschl. vom 21. 11. 2003, FPR 2004, 257; OLG Karlsruhe, NJW 2004, 1808) zunehmend von einer Volldynamik in der Leistungsphase aus. Dies gilt ebenso für verschiedene betrieblichen Zusatzversorgungen (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 7; OLG Schleswig, MDR 2004, 215; OLG Schleswig, FamRZ 2003, 1931; AG Tempelhof Kreuzberg, FamRZ 2003, 1932; AG Meldorf, FamRZ 2003, 1756).

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Wie die Zusatzversorgungsträger des öffentlichen Dienstes haben viele betriebliche Versorgungswerke in der Privatwirtschaft - auch die hier betroffenen - ihren Versicherten eine Erhöhung um mindestens ein Prozent jährlich zugesagt. Eine solche Selbstverpflichtung des Arbeitgebers befreit in diesen gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG in der derzeit geltenden Fassung von der in § 16 Abs. 1 BetrAVG geregelten Anpassungsüberprüfung im Abstand von jeweils drei Jahren.

21

Im vorliegenden Fall haben die Träger der betrieblichen Altersversorgungen auf Anfrage des Senats erneut ihre Anpassungstermine und Anpassungssätze mitgeteilt. Daraus ergibt sich folgende Übersicht:

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JahrBeamten- versorgungGesetzliche RentenversicherungBetriebsrenten der Bayer AG und der Bayer-PensionskassePensionierungs- jahrgang
19932,90 %4,36 %10,90 %1978,1981,1984, 1987,1990
19941,90 %3,39 %11,90 %1979,1982,1985, 1988,1991
19953,10 %0,50 %8,10 %1977 und früher, 1980,1983, 1986, 1989,1992
19960,00 %0,95 %6,90 %1978,1981,1984,1987, 1990,1993
19971,30 %1,65 %5,20 %1979,1982, 1985, 1988, 1991,1994
19981,50 %0,44 %5,30 %1977 und früher, 1980,1983,1986, 1989,1992,1995
19992,80 %1,34 %4,40 %1978,1981,1984,1987, 1990,1993,1996
20000,00 %0,60 %3,84 %1997,1994,1991,1988, 1985, 1982 und 1979
20011,70 %1,91 %3,09 %1977 und früher, 1980, 1983, 1986, 1989, 1992,1995,1998
20022,10 %2,16 %4,97 %1999,1996,1993, 1990,1987,1984,1981, 1978, 1975 und früher
20032,40 %1,04 %3,33 %2000,1997,1994,1991, 1988,1985,1982,1979
2004Max. 2,0 % (ohne Berücksichtigung der Abschmelzung durch das VersorgungsänderungsG 2001 und die Absenkung der Sonderzuwendung0,00 %3,03 %2001, 1998,1995, 1992,1989, 1986,1983,1980,1977
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Die gesetzlichen Renten und die Beamtenpensionen stiegen in den Jahren von 1993 bis 2002 um jeweils 1,73 %, in den Jahren 1993 bis 2003 um 1,79 % bzw. 1,67 %, in den Jahren von 1994 bis 2002 um 1,44 % bzw. 1,60 %, und in den Jahren 1994 bis 2003 um 1,40 % bzw. 1,68 %.

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Der Senat ist ebenso wie das Amtsgericht ist der Auffassung, dass die hier zu beurteilenden Betriebsrenten des Antragsgegners in nahezu gleicher Weise angestiegen sind.

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Unter Zugrundelegung der von der Bayer-Pensions-Kasse bzw. Bayer AG oben aufgeführten Anpassungssätze hinsichtlich der Überprüfung der laufenden Betriebsrenten gem. § 16 BetrAVG (Bl. 100 d.A.) lässt sich errechnen, dass eine Rente in Höhe von 100,-- Euro bei einer erstmaligen Rentenzahlung im Jahre 1994 im Jahre 2003 112,88 Euro betragen würde. Das ergibt sich aus den in einem dreijährigen Abstand vorgenommenen Steigerungen zum 01. Januar 1997 um 5,2 %, zum 01. Januar 2000 um 3,4 % und zum 01. Januar 2003 um 3,33 %. Dividiert man die gesamte Steigerung von 12,88 % durch 10 Jahre, erhält man eine Steigerungsrate von 1,288 bzw. aufgerundet von 1,29 %.

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Bei einem Pensionierungsjahrgang 1995 ergäbe sich zum 01.01.1998 eine Steigerung von 5,3 %, zum 01.01.2001 von 3,09 % und zum 01.01.2004 von 3,03 %. Insgesamt ergibt sich eine Steigerung von 100,-- Euro auf 111,84 Euro. Verteilt auf einen zehnjährigen Zeitraum ergibt sich eine Steigerung von 1,18 %.

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Die genannten Beispiele zeigen, dass die Steigerungsraten der Betriebsrenten zwar unter den Steigerungsraten der gesetzlichen Renten bzw. Beamtenpensionen liegen, jedoch nicht um mehr als 1 %. Der Senat ist ebenso wie das OLG Nürnberg (Beschl. vom 29.03.2004, Az. 7 UF 3065/03) der Auffassung, dass man in Zukunft ohnehin an der 1 % Abweichungsgrenze nicht mehr wird festhalten können, weil diese Rechtsprechung zu einer Zeit entwickelt wurde, als die durchschnittlichen Steigerungsraten in der gesetzlichen Rentenversicherung im langfristigen Vergleich bei 4 bis 5 % lagen. Angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Lage in der Bundesrepublik Deutschland ist in nächster Zeit nicht mit einer Erhöhung der Anstiegsraten in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Beamtenversorgung zu rechnen, so dass auch eine in die Vergleichsbewertung einzubeziehende Zukunftsprognose eine Bewertung der hier vorliegenden betrieblichen Altersversorgungen im Leistungsteil als dynamisch rechtfertigt.

28

2.

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Den Ausgleich der betrieblichen Anwartschaften des Antragsgegners hat das Amtsgericht zutreffend errechnet. Die Anwartschaften des Antragsgegners bei der Bayer-Pensionskasse bzw. Bayer AG sind für die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Anwartschaftsteil unbeschadet einer etwa bestehenden tatsächlichen Dynamik wie ein statisches Anrecht zu behandeln, weil die Dynamik im Anwartschaftsstadium wegen § 2 BetrAVG als noch verfallbar angesehen werden muss (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Aufl., § 1587 a BGB Rdnr. 104. a. E.; BGH FamRZ 1989,844). Das Amtsgericht hat den Barwert der beiden Anwartschaften unter Berücksichtigung der Volldynamik im Leistungsteil durch eine Anwendung der Tabelle 1 der BarwertVO und einer Erhöhung des Kapitalisierungsfaktors um 65 % zutreffend errechnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Seiten 6 bis 11 des angefochtenen Urteils.

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III.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

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Beschwerdewert: 500,00 EUR, § 17 a GKG a. F.