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Oberlandesgericht Köln·21 UF 252/90·24.10.1990

Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge: fehlende internationale Zuständigkeit nach MSA

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte, ihr während des Getrenntlebens die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn zu übertragen. Das OLG Köln änderte den angefochtenen Beschluss und wies den Antrag zurück, da deutsche Gerichte nach dem Minderjährigenschutzabkommen (MSA) unzuständig sind. Nach Art. 263 türkisches ZGB besteht ein ex lege Gewaltverhältnis zugunsten des Vaters, und eine Gefahr i.S.v. Art. 8 MSA liegt nicht vor. Kosten werden hälftig verteilt; Prozesskostenhilfe wurde bewilligt.

Ausgang: Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Art. 1 MSA sind für Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens eines Minderjährigen die Gerichte des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig, hierzu zählt auch die Regelung der elterlichen Sorge.

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Besteht nach dem persönlichen Recht des Kindes ein ex lege Gewaltverhältnis (Art. 3 MSA), schließen die dortigen Vorschriften die Zuständigkeit von Gerichten anderer Vertragsstaaten regelmäßig aus.

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Eine Ausnahme von der Unzuständigkeit der Gerichte anderer Vertragsstaaten kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Art. 8 MSA – eine ernsthafte Gefährdung der Person oder des Vermögens des Minderjährigen – vorliegen.

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Bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit ist auf die Regeln des persönlichen Gesetzes abzustellen; das Getrenntleben der Eltern begründet für sich genommen keine Eingriffssituation nach Art. 8 MSA.

Relevante Normen
§ Art. 1 MSA§ Art. 3 MSA§ Art. 4 MSA§ Art. 5 Abs. 1 MSA§ Art. 263 türkisches ZGB§ Art. 8 MSA

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 302 F 78/90

Tenor

I. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen wird.

Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

II. Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. in L. für das

Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozeßkostenhile bewilligt.

Gründe

2

Das zuIässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

3

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die Dauer des Getrenntlebens die elterliche Sorge über das gemeinsame Kind Z. (geb. am 22.09.1986) zu übertragen, ist unzulässig.

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Es fehlt nämlich an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Diese richtet sich nach dem Minderjährigenschutzabkommen (MSA). Nach Art. 1 MSA sind die Gerichte des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorbehaltlich der Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 Abs. 1 MSA, dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutze der Person und des Vermögens des Minderjähriqen zu treffen. Dabei ist die Regelung der elterlichen Sorge unumstritten eine Schutzmaßnahme im Sinne des Art. 1 MSA (vql. BGHZ 67/255).

5

Gem. Art. 263 des türkischen ZGB (die Parteien und der Sohn Z. sind Türken) liegt jedoch ein Gewaltverhältnis im Sinne des Ar t. 3 MSA vor, so daß nach dem Vorbehalt in Art. 1 MSA deutsche Gerichte unzuständig sind, da auch die Voraussetzungen des Art. 8 MSA - eine ernsthafte Gefährdung der Person oder des Vermögens des Minderjährigen - nicht gegeben sind (vgl. BGHZ 60/68, 69; SenE vom 24.10.1988 - 21 UF 189/88). Nach Art. 263 türkisches ZGB steht bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern die Entscheidung über die elterliche Gewalt dem Vater zu. Diese hat der Antragsgegner (Vater) dahingehend ausgeübt, daß er die elterliche Gewalt für sich beansprucht. Art. 263 türkisches ZGB wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Parteien getrennt leben. In die elterliche Gewalt kann nach türkischem Recht zwar unter den mit § 1666 BGB vergleichbaren Voraussetzungen, nicht aber durch eine Sorgerechtsregelung während des Getrenntlebens der Eltern ohne förmliche Trennung von Tisch und Bett eingegriffen werden (Art. 272 ff., 148 türkisches ZGB; OLG Stuttgart in NJW 1985/566 m. w. N.).

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Da demnach ein Gewaltverhältnis im Sinne des Art. 3 MSA vorliegt und auch Art. 8 MSA nicht einschIägig ist, sind die deutschen Gerichte unzuständig.

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Dabei übersieht der Senat nicht die gegenteilige Ansicht des OLG Stuttgart (a.a.O.), die in diesen Vorschriften nur die Anerkennung des ex~lege Gewaltverhältnisses bei der in der Zuständigkeit des Art. 1 MSA zu treffenden Sachentscheidung fordert. Indes ist der Wortlaut des Art. 1 MSA in dieser Frage eindeutig. Auch sind die praktischen Bedenken dieser Ansicht nicht zwingend, weil im Notfall die deutschen Gerichte nach Art. 8 MSA eingreifen können. Ein darüberhinausgehendes Bedürfnis, entgegen der klaren gesetzlichen Regelung die Zuständigkeit zu bejahen, besteht nicht.

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Eine ernsthafte Gefährdung des Kindes Z. im Sinne von Art. 8 MSA ist nicht ersichtlich, wenn das Sorgerecht entsprechend dem ex-lege Gewaltverhältnis beim Antragsgegner verbleibt. Gründe, die es nach deutschem Recht rechtfertigen würden, dem Antragsgegner das Sorgerecht zu entziehen (das wäre ein Fall des Art. 8 MSA), sind nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.

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Trotz ihres Unterliegens war der Antragstellerin gem. § 119 ZPO (in Verbindung mit § 14 FGG) für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

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Beschwerdewert: 5.000,-- DM.