Kindesunterhalt: Prozessführungsbefugnis, Wohnvorteil, Pkw-Nutzung und Hypothekentilgung
KI-Zusammenfassung
Im Berufungsverfahren stritten minderjährige Kinder mit ihrem Vater über zusätzliche Unterhaltsrenten neben bereits freiwillig gezahlten Beträgen. Zentral waren Zulässigkeit der Klage trotz § 1629 Abs. 3 BGB sowie die Ermittlung des unterhaltspflichtigen Einkommens (u.a. Wohnvorteil, Firmen-Pkw, Spesen, Vermietung). Das OLG bejahte die Klagezulässigkeit außerhalb des Scheidungsverbunds und rechnete Wohnvorteil sowie Pkw-Nutzung als geldwerte Vorteile hinzu. Hypothekentilgungen berücksichtigte es teilweise, soweit sie durch fremdfinanziert geschaffene zusätzliche Mieteinkünfte getragen werden; weitergehende Ansprüche wies es ab.
Ausgang: Berufung des Beklagten führte zu geringfügiger Herabsetzung; Anschlußberufung der Kläger vollständig zurückgewiesen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB vermittelt einem Elternteil eine Prozessführungsbefugnis nur, wenn Kindesunterhalt als Folgesache im Scheidungsverbund geltend gemacht wird; außerhalb dessen ist das Kind grundsätzlich Partei und wird lediglich gesetzlich vertreten (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Geldwerte Vorteile wie der Wohnwert des eigenen, selbst genutzten Haus-/Wohnungseigentums sind bei der Leistungsfähigkeitsprüfung nach § 1603 BGB als Einkommen zu berücksichtigen.
Die unentgeltliche Überlassung eines Firmen-Pkw zur Privatnutzung stellt einen geldwerten Vorteil dar, der dem unterhaltspflichtigen Einkommen hinzuzurechnen ist, soweit er nicht bereits im Arbeitslohn rechnerisch enthalten ist.
Spesen/Spesenpauschalen sind als Einkommen (zumindest teilweise) zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht substantiiert nachweist, dass ihnen entsprechende berufsbedingte Aufwendungen gegenüberstehen.
Tilgungsleistungen auf zur Finanzierung von Mietobjekten aufgenommenes Fremdkapital können einkommensmindernd zu berücksichtigen sein, soweit durch das fremdfinanzierte Vermögen zusätzliche Einkünfte erzielt werden, an denen Unterhaltsberechtigte partizipieren.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 306 F 70/80
Leitsatz
1. § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt nur, soweit die Unterhaltsansprüche des Kindes als Folgesache im Scheidungsverbund geltend gemacht werden.
2. Der Nutzungswert des Wohnens im eigenen Hause und eines von der Firma überlassenen Pkw's sind geldwerte Vorteile, die dem Einkommen hinzuaddiert werden müssen.
3. Tilgungen auf Hypothekendarlehen bezüglich Hausbesitz müssen dann berücksichtigt werden,wenn der Unterhaltspflichtige unter Einsatz von Fremdkapital mehrere Mietobjekte erworben und auf diese Weise zusätzliche Einkommensquellen geschaffen hat.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10. Juli 1980 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln - 306 F 70/80 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt,
1) an den Kläger zu 1) über die freiwillig gezahlte monatliche Unterhaltsrente von 220,-- DM hinaus eine weitere monatliche Unterhaltsrente, und zwar
a) für die Zeit vorn 1. Februar 1980 bis 31. Januar 1981 in Höhe von 107,50 DM,
b) für die Zeit ab 1. Februar 1981 in Höhe von 102,50 DM,
2) an den Kläger zu 2) über die freiwillig gezahlte monatliche Unterhaltsrente von 220,-- DM hinaus eine weitere monatliche Unterhaltsrente, und zwar
a) für die Zeit vorn 1. Februar 1980 bis 10. Mai 1980 in Höhe von 42,50 DM,
b) für die Zeit vorn 11. Mai 1980 bis 31. Januar 1981 in Höhe von 107,50 DM,
c) für die Zeit ab 1. Februar 1981 in Höhe von 102,50 DM
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Kläger werden zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je 1/5 und der Beklagte 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind die Kinder des Beklagten aus dessen am 25. August 1967 geschlossener Ehe mit H. I. geborene T.. Seit Sommer 1979 leben der Beklagte und seine Ehefrau getrennt, nachdem diese damals die eheliche Wohnung verlassen hatte.
Die Kläger befinden sich in der Schulausbildung und leben seit der Trennung ihrer Eltern, zwischen denen inzwischen ein Scheidungsverfahren anhängig ist, im Haushalt ihrer Mutter, die das Kindergeld für die Kläger bezieht.
Der Beklagte ist bei der Firma Q. GmbH in L. erwerbstätig. Er erzielt ferner Einnahmen aus mehreren ihm gehörigen Hausgrundstücken und Eigentumswohnungen.
Bisher zahlt der Beklagte als Unterhalt für die Kläger an deren Mutter einen monatlichen Betrag von je 220,-- DM, insgesamt also 440,-- DM monatlich.
Mit der vorliegenden Klage wird der Beklagte auf zusätzliche Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen.
Mit der Behauptung, der Beklagte verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 3.500,-- DM, hat zunächst die Mutter der Kläger im eigenen Namen Klage erhoben mit dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, an sie mit Wirkung von Januar 1980 als gesetzlichen Unterhalt für die Kläger über den freiwillig gezahlten Betrag von 2 x 220,-- DM = 440,-- DM weitere 225,-- DM monatlich, insgesamt also 665,-- DM monatlich, zu zahlen, und zwar die rückständigen Beträge sofort und die zukünftigen monatlich im voraus bis zum 3. eines jeden Monats.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, sein verfügbares monatliches Einkommen liege unter 2.000,-- DM.
Durch das hiermit in Bezug genommene Urteil vom 10. Juli 1980 hat das Amtsgericht den Beklagten unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Mutter der Kläger folgende monatliche Unterhaltsrenten zu zahlen:
1) Für den Kläger zu 1) über den freiwillig gezahlten Betrag von 220,-- DM monatlich hinaus einen weiteren Betrag von 107,50 DM monatlich, insgesamt mithin 327,50 DM monatlich,und zwar ab 1. Februar 1980;
2) für den Kläger zu 2) über den freiwillig gezahlten Betrag von 220,-- DM monatlich hinaus
a) für die Zeit ab 1. Februar 1980 bis 10. Mai 1980 42,50 DM, insgesamt also 262,50 DM,
b) für die Zeit ab 11. Mai 1980 107,50 DM, insgesamt also 327,50 DM.
Gegen dieses - ihm am 14. Juli 1980 zugestellte - Urteil hat der Beklagte am 11. August 1980 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 11. Oktober 1980 am 23. September 1980 begründet.
In der Berufungsinstanz sind die Kläger an Stelle ihrer Mutter, welche ihre Klage im Einverständnis mit dem Beklagten zurückgenommen hat, als klagende Parteien aufgetreten. Diesem Parteiwechsel hat der Beklagte zugestimmt.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte im wesentlichen vor, daß das Amtsgericht sein monatliches Nettoeinkommen viel zu hoch veranschlagt habe.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach den Schluß anträgen des Beklagten in erster Instanz zu erkennen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie haben Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, 1) an den Kläger zu 1) über den freiwillig gezahlten Betrag von 220,-- DM monatlich hinaus einen weiteren Betrag von
172,50 DM monatlich, insgesamt also 392,50 DM monatlich, seit dem 1. November 1980, rückständige Beträge sofort,
2) an den Kläger zu 2) über den freiwillig gezahlten Betrag von 220,-- DM monatlich hinaus einen weiteren Betrag von 172,50 DM monatlich, insgesamt also 392,50 DM monatlich, seit dem 1. November 1980, rückständige Beträge sofort,
zu zahlen.
Die Kläger machen geltend, der Beklagte verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 3.800,-- DM.
Der Beklagte beantragt weiter,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Urkunden verwiesen.
Der Senat hat die Mutter der Kläger und den Beklagten angehört Hinsichtlich ihrer Erklärungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. November 1980 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten sowie das als unselbständige Anschlußberufung zu wertende Rechtsmittel der Kläger sind an sich statthaft, auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also zulässig.
In der Sache selbst konnte nur die Berufung des Beklagten in Höhe eines geringen Teilbetrages Erfolg haben, während die Anschlußberufung der Kläger in vollem Umfang zurückgewiesen werden mußte.
Die nunmehr von den Klägern im eigenen Namen erhobene Klage ist zulässig.
Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht die Vorschrift in § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB entgegen. Die dort einem Elternteil eingeräumte Prozeßführungsbefugnis gilt nur für den - hier nicht gegebenen - Fall, daß die Unterhaltsansprüche von Kindern als Folgesache einer Scheidungssache (§ 623 ZPO) geltend gemacht werden. Das folgt aus dem Zusammenhang der Vorschriften in § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB einerseits und in § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB andererseits sowie aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften. Die Vorschrift in § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB regelt allein die gesetzliche Vertretungsmacht und berechtigt einen Elternteil lediglich dazu, Unterhaltsansprüche des Kindes in dessen Namen geltend zu machen. Das ergibt sich daraus, daß die Regelung in § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB inhaltlich mit der in § 1629 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB a.F. übereinstimmt, die anerkanntermaßen nur die Vertretungsbefugnis betraf (vgl. BGH
in NJW 1965/394). Die Regelung, daß das Kind bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil von dem anderen Elternteil vertreten wird, entspricht dem Grundsatz, daß jeder seine Ansprüche im eigenen Namen geltend machen muß. Dieser Grundsatz wird durch die eng auszulegende Ausnahmevorschrift
in § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB nur für den Fall durchbrochen, daß die Unterhaltsansprüche des Kindes als Folgesache im Rahmen des Scheidungsverfahrens seiner Eltern geltend gemacht werden. Das folgt aus dem Zweck dieser Vorschrift, die lediglich
verhindern soll, daß das Kind sich als Partei am Scheidungsverfahren seiner Eltern beteiligen muß (vgl. BT-Drucksache 7/650 Seite 174 - 176 und BT-Drucksache 7/4361 Seite 51, inhaltlich wiedergegeben in Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG, bei
§ 1629). Werden die Unterhaltsansprüche von Kindern - wie hier - außerhalb des Scheidungsverfahrens ihrer Eltern geltend gemacht, so besteht kein Anlaß, dem vertretungsberechtigten Elternteil ein Prozeßführungsrecht zuzubilligen (vgl. den Beschluß des Senates vom 29. September 1980 - 21 WF 168/80; ebenso OLG Bamberg in FamRZ 1979/1059). Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage ergeben sich auch nicht daraus, daß die Kläger als solche erstmals im Berufungsverfahren aufgetreten sind, und zwar an Stelle ihrer bis dahin im eigenen Namen klagenden Mutter. In diesem Parteiwechsel liegt zwar eine Klageänderung, die jedoch zulässig ist, weil der Beklagte ihr ausdrücklich zugestimmt hat.
In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ist die Klage begründet, im übrigen ist sie unbegründet und mußte abgewiesen werden.
Beide Kläger können von dem Beklagten als ihrem Vater Unterhalt durch Zahlung einer Rente verlangen.
Das folgt dem Grunde nach aus den Vorschriften in §§ 1601 ff. BGB. Beide Kläger befinden sich noch in der Schulausbildung, verfügen unstreitig über keinerlei eigene Einkünfte und sind daher in vollem Umfang unterhaltsbedürftig. Gegen die dahingehenden
Feststellungen in dem angefochtenen Urteil hat der Beklagte auch mit seiner Berufung keine Einwendungen erhoben.
Was die Höhe der hiernach bestehenden Unterhaltsansprüche der Kläger angeht, so richtet sich diese nach den Sätzen der sogenannten Düsseldorfer Tabelle nach dem Stande vom 1. Januar 1980 (abgedruckt in NJW 1980/107), die in Anlehnung an die mit Wirkung vom 1. Janauar 1980 erhöhten Sätze der Verordnung zur Berechnung des Regelunterhalts die seit dem 1. November 1976 eingetretene Steigerung der Lebenshaltungskosten angemessen berücksichtigt und von der der Senat nunmehr bei der Bemessung des Unterhalts minderjähriger ehelicher Kinder für die Zeit ab 1. Januar 1980 ausgeht.
Nach dieser Tabelle fällt der Beklagte in die 5. Einkommensgruppe, weil sein maßgebendes monatliches Nettoeinkommen zwischen 3.100,-- DM und 3.800,-- DM liegt. Für die hier interessierende Zeit ab 1. Februar 1980 stehen den Klägern daher unter Berücksichtigung ihres Alters und bei der gebotenen hälftigen Anrechnung des an ihre Mutter gezahlten Kindergeldes (vgl. BGH in FamRZ 1978/177; RdNr. 3.1 der Kölner Unterhaltsrichtlinien) sowie unter Abzug der freiwilligen Unterhalts zahlungen des Beklagten folgende Restbeträge zu:
| Tabellensatz | ½ Kindergeld | Rente | Zahlung Beklagter | Rest | |
| Kläger zu 1) 1.2.80-31.1.81 ab 1.2.1981 | 365,-- 365,-- | 37,50 42,50 | 327,50 322,50 | 220,-- 220,-- | 107,50 102,50 |
| Kläger zu 2) 1.2.80-10.5.80 11.5.-31.1.1981 ab 1.2.1981 | 300,-- 365,-- 365,-- | 37,50 37,50 37,50 | 262,50 327,50 327,50 | 220,-- 220,-- 220,-- | 42,50 107,50 102,50 |
Die jeweils anzurechnenden Kindergeldbeträge ergeben sich aus folgender Übersicht:
| bis 31.1.1981 | ab 1.2.1981 | |
| Kläger zu 1) Kläger zu 2) Anzurechnen je ¼) | 50,-- 100,-- 150,-- 37,50 | 50,-- 120,-- 170,-- 42,50 |
Das für die Bemessung der Unterhaltsansprüche der Kläger maßgebende monatliche Nettoeinkommen des Beklagten (unterhaltspflichtiges Monatseinkommen) hat der Senat wie dolgt ermittelt:
| 1980 | 1981 | |
| I) Arbeitslohn II) Mehrwert der privaten Kfz-Nutzung III) Einkommen aus Spesen IV) Einkommen aus Vermietung V) Einkommen aus Zigarettenautomat Gesamt | 2.502,-- 62,-- 80,-- 655,-- 15,-- 3.314,-- | 2.580,-- 62,-- 80,-- 655,-- 15,-- 3.392,-- |
Zu I)
Der durchschnittliche monatliche Arbeitslohn des Beklagten errechnet sich aufgrund der vorgelegten Gehaltsbescheinigungen im einzelnen wie folgt:
| 1980 | 1981 | |
| 1) Jahresarbeitslohn, brutto 2) ./. Einkommensteuer Kirchensteuer (9 %) 3) ./. AN-Anteile Sozialversicherungen: Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung 4) ./. Krankenversicherung: 12 x 360,- DM Monatsbeitrag 4.320,- ./.12 x 180,- DM AG-Anteil 2.160,-- Jahresarbeitslohn, netto Monatsarbeitslohn, netto (: 12) rd. . /. VL-Arbeitgeberanteil | 52.793,-- 13.769,-- 1.239,21 4.401,04 733,54 2.160,-- 30.490,21 2.541,-- 39,-- 2.502,-- ======== | 53.198,80 13.090,-- 1.178,10 4.592,09 744,71 2.160,-- 31.433,90 2.619,-- 39,-- 2.580,-- ======== |
1) Der Jahresarbeitslohn (brutto) einschließlich der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitsgebers (39,-- DM monatlich) und einschließlich des Sachbezuges der privaten Kfz-Nutzung (188,40 DM monatlich) errechnet sich wie folgt:
1980
2 Monate x 3.888,40 7.776,--
10 Monate x 4.090,40 40.904,--
Urlaubsgeld (wie 1979) 250,--
Weihnachtsgeld (wie 1979: 13. Gehalt) 3.793,--
52.793,--
=======
1981
12 Monate x 4.090,40 49.984,80
Urlaubsgeld (wie 1980) 250,--
Weihnachtsgeld (wie 1980) 3.863,--
53.197,80
========
2) Die auf dem Arbeitslohn lastende Einkommensteuer hat der Senat wie folgt ermittelt:
1980 1981
Jahresarbeitslohn, brutto 52.793,-- 53.199,--
./. Freibeträge gemäß
§ 19 Abs. 3 EStG 600,-- 600,--
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ca. 1.240,-- 1.170,--
§ 33a Abs. 1a EStG 1.200,-- 1.200,--
steuerpflichtiger Jahresarbeitslohn 49.753,-- 50.229,--
Einkommensteuer gemäß Jahreslohn-
steuertabelle, Steuerkl. I 13.769,-- 13.090,--
======= =======
3) Die Arbeitsnehmer-Anteile zu den Sozialversicherungen ( 1980: RV = 9 %, A V = 1, 5 %, 1981: RV = 9, 2 5 %, A V = 1, 5 %) errechnen sich aufgrund der monatlichen Bruttobezüge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen (1980: 4.200,-- DM; 1981: 4.400,-- DM) wie folgt:
1980
RV AV
2 Monate zu 3.888,40 DM
2 x 349,96 DM 699,92 699,92
2 x 58,33 DM 116,66 116,66
8 Monate zu 4.090,40 DM
8 x 368,14 DM 2.945,12 2.954,12
8 x 61 ,36 DM 490,88 490,88
2 Monate zu mehr als 4.200,-- DM
2 x 378,-- DM 756,-- 756,--
2 x 63,-- DM 126,-- 126,--
4.401,04 733,54
======= ======
1981
10 Monate zu 4.090,40 DM
10 x 378,36 DM 3.783,60 3.783,60
10 x 61 ,36 DM 613,60 613,60
1 Monat zu 4.340,40 DM
1 x 401,49 DM 401,49 401,49
1 x 65,11 DM 65,11 65,11
1 Monat zu mehr als 4.400,-- DM
1 x 407,-- DM 407,--
1 x 66,-- DM 66,--
4.592,09 744,71
======== ======
4) Daß der Beklagte einen monatlichen Krankenkassenbeitrag von 360,-- DM zu zahlen hat und dafür von seiner Arbeitgeber in deren Anteil von 180,-- DM monatlich ausgezahlt
erhält, ist unstreitig.
Zu II)
Unstreitig wird dem Beklagten von seiner Arbeitgeberin ein PKW zur privaten Nutzung kostenlos zur Verfügung gestellt. Der darin liegende geldwerte Vorteil ist als zusätzliches unterhaltspflichtiges Einkommen des Beklagten anzusetzen, und zwar mit dem Betrag, den der Beklagte für die Haltung eines eigenen PKW's aufwenden müßte. Diesen Betrag schätzt der Senat auf 250,-- DM monatlich. Hiervon ist ein Teilbetrag von 188,40 DM monatlich rechnerisch bereits in dem Arbeitslohn des Beklagten enthalten,
so daß sich noch ein Mehrwert von rd. 62,-- DM monatlich ergibt.
Zu III)
Wie sich aus dem Vorbringen des Beklagten und den von ihm hierzu vorgelegten Abrechnungen ergibt, bezieht der Beklagte nach wie vor Spesengelder, und zwar in Höhe von durchschnittlich rd. 160,-- DM monatlich. Die Hälfte hiervon ist als zusätzliches
Einkommen anzusetzen, weil der Beklagte insoweit nicht nachgewiesen hat, daß diesen Spesengeldern tatsächlich Aufwendungen in gleicher Höhe gegenüberstehen (vgl. RdNr. 12.1 der Kölner Unterhaltsrichtlinien) .
Zu IV
Das unterhaltspflichtige Einkommen des Beklagten aus Vermietung hat der Senat anhand der hierzu vorgelegten Urkunden wie folgt ermittelt:
| L. 90 C. | L. 80 S. | M. W. | |
| Mieteinnahmen Nutzungswert der eigenen Wohnung . /. Ausgaben: Zinsen Instandhaltung u.ä. Grundsteuer u.ä. Hausbeleuchtung Versicherungen Wohngeld = Überschuß . /. Tilgungen = verbleibender Überschuß | 13.428 3.000 3.336 2.000 988 38 245 9.821 3.278 6.543 | 3.480 1.352 6 487 1.635 313 1.322 | 4.620 2.114 562 1.944 2.215 0 |
Hieraus errechnet sich ein jährlicher Überschuß vom 7.865,-- DM (6.543,-- DM + 1.322,-- DM), was monatlich rd. 655,-- DM ausmacht.
Erfolglos wendet sich der Beklagte gegen den Ansatz eines Nutzungswertes der von ihm selbst genutzten Wohnung im Hause L. , C.. Der Beklagte verkennt, daß das Wohnen im eigenen Hause einen geldwerten Vorteil darstellt, der nicht nur bei der Ermittlung des steuerspflichtigen Einkommens (§ 21 Abs. 2 EStG), sondern auch bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners (§ 1603 BGB) in Ansatz gebracht werden muß. Vermietet ein Unterhaltsschuldner eine Wohnung in seinem eigenen Hause und wohnt selbst zur Miete, so schuldet er Unterhalt auch nach Maßgabe seiner Mieteinnahmen, während er seine eigene Miete wie alle anderen Aufwendungen seiner Lebensführung dem Unterhaltsgläubiger nicht entgegenhalten kann, sondern aus seinem Selbstbehalt bestreiten muß. Nichts anderes kann gelten, wenn der Unterhaltsschuldner - wie hier der Beklagte - im eigenen Hause wohnt und so einerseits seine Mieteinnahmen verkürzt, andererseits aber die eigene Miete spart. Den Nutzungswert der von dem Beklagten selbst genutzten Wohnung schätzt der Senat im Blick auf die von anderen Mietern im Hause Bergerstraße gezahlten Mieten auf 250,-- DM monatlich. Dabei ist bereits angemessen berücksichtigt, daß sich die in Rede stehende Wohnung
derzeit noch in einem teilweise mangelhaften Zustand befindet.
Die für das Haus C. im Jahresdurchschnitt anfallenden Aufwendungen für Instandhaltung u.ä. schätzt der Senat auf 2.000,-- DM. Grundlage für diese Schätzung ist der Umstand, daß im Jahre 1979 Instandhaltungsaufwendungen von 3.295,-- DM entstanden
sind, während im Jahre 1980 lediglich ein Fenster erneuert werden mußte und demnächst ein Anstrich aller Fenster ansteht. überhaupt müssen die mit 655,-- DM monatlich veranschlagten Einkünfte des Beklagten aus Vermietung als Durchschnittswert für mehrere Jahre verstanden werden. Weil das Einkommen eines Unterhaltsschuldners mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfahrungsgemäß nicht nur von Monat zu Monat, sondern auch von Jahr zu Jahr nicht unerheblich schwankt, muß die für die Bemessung von Unterhaltsansprüchen maßgebende Leistungsfähigkeit eines solchen Unterhaltsschuldners nach seinem über einen längeren Zeitraum im Durchschnitt nachhaltig erzielbaren Einkommen bestimmt werden. Daraus folgt im Interesse des Unterhaltsgläubigers an kontinuierlichen Unterhaltsleistungen zweierlei: Zum einen kann ein Unterhaltsschuldner mit schwankenden Einkünften in schlechten Zeiten nicht ohne weiteres eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtungen verlangen, vielmehr muß er sich darauf verweisen lassen, in guten Zeiten Rücklagen zu bilden; zum anderen kann der Unterhaltsgläubiger in Zeiten mit einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht ohne weiteres eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen
verlangen, sondern muß dem Unterhaltsschuldner Gelegenheit zur Rücklagenbildung geben.
Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils mußten im ,übrigen die von dem Beklagten geltend gemachten Afa-Beträge außer Ansatz bleiben.
Andererseits sind die Tilgungen der Hypothekendarlehen teilweise einkommensmindernd zu berücksichtigen. Allerdings stellt die Tilgung von Schulden aus Einkommen eine Vermögensbildung dar, die ein Unterhaltsschuldner grundsätzlich nicht auf Kosten seiner Unterhaltsgläubiger betreiben darf. Der Grundsatz, daß Unterhaltsansprüche nicht dadurch beeinträchtigt werden dürfen, daß der Unterhaltsschuldner sein Einkommen für eine Vermögensbildung verwendet (vgl. OLG Koblenz in FamRZ 1977/68, 69), kann im vorliegenden Fall nicht durchgreifen. Hier hat der Beklagte unter Einsatz von Fremdkapital mehrere Mietobjekte erworben und sich auf diese Weise zuzätzliche Einkommensquellen überhaupt erst geschaffen. Angesichts dessen kann es dem Beklagten nicht verwehrt werden, das aufgenommene Fremdkapital insoweit auch zu Lasten der Kläger zu tilgen, als die Einkünfte aus den mit dem Fremdkapital geschaffenen zusätzlichen Einkommensquellen dazu ausreichen. Denn ohne die Aufnahme von Darlehen hätte der Beklagte die Mietobjekte nicht erwerben können, und ohne die Mietobjekte
hätte der Beklagte kein zusätzliches Einkommen, an dem die Kläger in Gestalt erhöhter Unterhaltsansprüche partizipieren könnten.
Was schließlich das Objekt U.-J. angeht, so kann der Beklagte die mit diesem - offenbar sanierungsbedürftigen - Objekt gegenwärtig verbundenen nachhaltigen Verluste nicht einkommensmindernd geltend machen, weil das wirtschaftlich auf ein Vermögensbildung zu Lasten der Kläger hinauslaufen würde. Daraus folgt andererseits, daß sich der Beklagte, soweit er das Objekt J. selbst nutzt, auch keinen Nutzungswert zurechnen
lassen muß. Das gilt übrigens auch für die Steuerersparnis des Beklagten, soweit sie darauf beruht, daß der Beklagte im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann. Denn Steuervergünstigungen für den Unterhaltsschuldner aufgrund von Aufwendungen, die der Unterhaltsschuldner einerseits dem Unterhaltsgläubiger nicht entgegenhalten kann und die deshalb vom unterhaltspflichtigen Einkommen nicht in Abzug gebracht werden dürfen, können andererseits nicht zu einer Erhöhung des unterhaltspflichtigen Einkommens führen.
Zu V
Daß der Beklagte aus einem Zigarettenautomaten monatliche Einkünfte von 15,-- DM erwirtschaftet, ist unstreitig.
Nach all dem war in der Hauptsache wie geschehen zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.070,-- DM (12 x 107,50 DM = 1.290,-- DM Berufung + 12 x 65,-- DM = 780,-- DM Anschlußberufung.