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Oberlandesgericht Köln·21 UF 179/80·22.03.1981

Versorgungsausgleich: Kürzung der Beamtenversorgung nur bis zum Ehezeitanteil der Rente

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Scheidungsverbund stritten die Ehegatten über die Höhe des Versorgungsausgleichs bei beiderseitigen beamtenrechtlichen Anwartschaften und Rentenanwartschaften. Maßgeblich war, wie Kürzungen der Beamtenversorgung wegen Ruhens-/Anrechnungsvorschriften (u.a. § 55 BeamtVG, § 10 BeamtVG) im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind. Das OLG Köln änderte die erstinstanzliche Entscheidung teilweise und erhöhte den Ausgleichsbetrag, weil Kürzungen nur insoweit einzubeziehen sind, als sie den Ehezeitanteil der kürzungsursächlichen Rente betreffen; voreheliche Rentenanteile dürfen den Ehezeitanteil nicht mindern. Die weitere Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich; Ausgleichsbetrag erhöht und Tenor zum Versorgungsausgleich entsprechend abgeändert, im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Wertberechnung beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte im Versorgungsausgleich sind Ruhens- und Anrechnungsvorschriften (§ 1587a Abs. 6 BGB) nur sinngemäß und nur insoweit zu berücksichtigen, wie es mit dem Zweck der Halbteilung ehezeitlicher Anwartschaften vereinbar ist.

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Eine Kürzung der Beamtenversorgung aufgrund anzurechnender Rentenanwartschaften darf im Versorgungsausgleich nur bis zur Höhe des in der Ehezeit erworbenen Anteils der kürzungsursächlichen Rentenanwartschaft berücksichtigt werden; auf voreheliche Rentenanteile entfallende Kürzungen bleiben außer Ansatz.

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Die Höchstgrenze der Anrechnung nach § 55 BeamtVG ist bei der Bewertung für den Versorgungsausgleich grundsätzlich unter Ansatz der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe zu bestimmen; eine Beschränkung auf die am Ehezeitende erreichte Dienstaltersstufe ist hierfür regelmäßig nicht geboten.

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Unterliegt die Versorgung im Monat Dezember wegen verdoppelter Höchstgrenze keiner Kürzung, ist der für die übrigen Monate ermittelte Kürzungsbetrag zur Bewertung auf zwölf Monate umzulegen.

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Im Beschwerdeverfahren zum Versorgungsausgleich ist eine unzutreffende Auskunft eines Versorgungsträgers im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen zu korrigieren, wenn sie sich auf die richtige Wertermittlung der Ehezeitanteile auswirkt.

Relevante Normen
§ BGB, § 1587 a Abs. 6§ BeamtVG, §§ 10, 55§ 1587a Abs. 1 BGB§ 1587b Abs. 2 BGB§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 629a Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 315 (309/305) F 155/77

Leitsatz

Zur Berücksichtigung von Kürzungen der Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich (teilweise gegen München FamRZ 80, 60; Ergänzung zu 21 UF 204/79 vom 11.09.1980).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 28. Mai 1980 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln - 315 (309/305) F 155/77 - unter Aufrechterhaltung im übrigen bezüglich Ziffer 2) seines Tenors geändert und wie folgt neu gefaßt:

Zu Lasten der für den Antragsteller bei der E. C. bestehenden Versorgungsan-wartschaften werden auf dem Konto Nr. xxxxxxxx T xxx bei der Bundesversiche-rungsanstalt für Angestellte in Berlin für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 136, -- DM, bezogen auf den 31. Januar 1977, begründet.

Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin und dem Antragsgegner je zur Hälfte auferlegt.

Die den Parteien und den Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren ent-standenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

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Das Familiengericht Köln hat durch Verbundurteil vom 28.5.1980 - 315 (309/305) F 155/77 - die von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin miteinander geschlossene Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Zu Lasten der für den

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Antragsteller bei der Verfahrensbeteiligten zu 2) bestehenden Versorgungsanwartschaften hat es für die Antragsgegnerin auf ihrem bei der Verfahrensbeteiligten zu 3) bestehenden Konto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 107,02 DM, bezogen

4

auf den 31.1.1977 - Datum des Endes der Ehezeit - begründet.

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Die von ihm eingeholten Auskünfte der Verfahrensbeteiligten zu 1) bis 3) hatten folgendes ergeben:

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Beide Ehegatten haben in der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erworben: der Antragsteller solche in Höhe von monatlich 45,10 DM und die Antragsgegnerin solche in Höhe von monatlich 342,90 DM. Werden zusätzlich die von beiden Ehegatten vorehelich erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, dann beläuft sich jeweils am Ende

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der Ehezeit die Anwartschaft des Antragstellers auf monatlich 313,80 DM und die der Antragsgegnerin auf monatlich 473, -- DM.

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Ferner haben beide Ehegatten während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften (BeamtVG) erworben und zwar der Antragsteller solche in Höhe von monatlich 814,91 DM und die Antragsgegnerin solche in Höhe von monatlich 303,08 DM.

9

Daran anknüpfend hat das Familiengericht seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB sei der Antragsteller ausgleichspflichtig, weil während der Ehezeit er die insgesamt werthöheren Anwartschaften erworben habe. Die Hälfte des Wertunterschiedes sei gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB in Form des sogenannten Quasi-Splittings durch Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

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Die vom Antragsteller in der Ehezeit insgesamt erworbenen Anwartschaften beliefen sich auf 860,01 DM, denen solche der Antragsgegnerin in Höhe von 645,98 DM gegenüberstünden. Der Wertunterschied betrage 214,03 DM, was - gerundet – einen hälftigen Ausgleichsbetrag von 107,02 DM ergebe.

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Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, die Verfahrensbeteiligte zu 1) habe dem Familiengericht in Unkenntnis der Tatsache Auskunft erteilt, daß sie - die Antragsgegnerin - auch über eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung verfüge, die sich wertmindernd auf die Höhe ihrer Versorgungsanwartschaft auswirke. Diese notwendige Korrektur führe im Ergebnis dazu, daß der Ausgleichsbetrag, den der Antragsteller ihr verschulde, zu ihren Gunsten erhöht werden müsse.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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unter entsprechender Abänderung der Ziffer 2) des angefochtenen Urteils die angeordnete Begründung von Versorgungsanwartschaften von bisher 107,02 DM auf 157,02 DM zu erhöhen.

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Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben zu der Beschwerde nicht Stellung genommen.

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Die Verfahrensbeteiligte zu 1) hat auf Veranlassung des Senats am 31.10.1980 eine neue Auskunft über die Höhe der von der Antragsgegnerin in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaft erteilt, wobei auf die zu ihren Gunsten in der gesetzlichen

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Rentenversicherung erworbene Anwartschaft Bedacht genommen worden ist. Auf den Inhalt dieser Auskunft - BI. 79 bis 91 d.A. - wird verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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Der Senat konnte mit konkludenter Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

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Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus den §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 ZPO. Frist und Form der Einlegung und Begründung der Beschwerde sind gewahrt; §§ 621 e Abs. 3, 516, 519 ZPO. Schließlich begegnet auch die gemäß § 20 Abs. 1 FGG für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer der Antragsgegnerin keinen Bedenken, denn sie macht schlüssig geltend, daß der zu ihren Gunsten durchzuführende Versorgungsausgleich höher als vorn Familiengericht angeordnet sei.

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Die Beschwerde hat jedoch in sachlicher Hinsicht nur· teilweise Erfolg, während sie im übrigen nicht gerechtfertigt ist.

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Zu Recht macht die Antragsgegnerin geltend, daß die dem Familiengericht erteilte Auskunft der Verfahrensbeteiligten zu 1) zu ihren Gunsten korrigiert werden mußte. Das ist inzwischen gemäß der neuen Auskunft geschehen, die die Verfahrensbeteiligte zu 1) auf Anforderung des Senats erteilt hat und derzufolge die früher erteilte Auskunft ihre Gültigkeit verloren hat.

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Diese neue Auskunft hat zu einem rechnerisch und sachlich richtigen Ergebnis geführt; hiernach hat die Antragsgegnerin in der Ehezeit eine Versorgungsanwartschaft in Höhe von monatlich 264,40 DM erworben. Dazu nötigen im einzelnen folgende Erwägungen:

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Gemäß der neuen Auskunft betrugen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Antragsgegnerin am letzten Tage der Ehezeit - 31.1.1977 - unter Beachtung des § 1587 a Abs. 8 BGB:

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Grundgehalt A 7, Stufe 8 1.264,32 DM

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Zulage 67,-- DM

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Ortszuschlag Stufe 1 418,37 DM

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1.749,69 DM.

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Ebenfalls am Ende der Ehezeit betrug ihre ruhegehaltsfähige Dienstzeit 6 Jahre, 123 Tage, während die Gesamtzeit im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB, das ist die Erweiterung der vorgenannten Zeitspanne um die Zeit bis zur Altersgrenze -

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30.11.1996 - 26 Jahre, 61 Tage ausmacht. Aus dieser Gesamtzeit ergibt sich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein von der Verfahrensbeteiligten zu 1) zutreffend angegebener Ruhegehaltssatz von 66 v.H. (vgl. dazu auch den Tabellenabdruck in VoskuhI/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis, S. 154 unten), was ein Ruhegehalt (66 % von 1.749,69 DM) von 1.154-,80 DM ergibt. Unter Hinzunahme des anteiligen Betrages der jährlichen Sonderzuwendung (1/12 von 1.154,80 DM = 96,24 DM), die Versorgungsbestandteil im Sinne des § 1587 a, Abs. 2, Nr.1 Satz 1, Satz 3 BGB ist, beläuft sich gemäß den vorstehend wiedergegebenen Bemessungsgrundlagen der Betrag, der sich am Ende der Ehezeit als Versorgung ergeben hätte, unter Berücksichtigung des § 1587 a Abs. 7 und Abs. 8 BGB, jedoch vor Berücksichtigung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften (§ 1587 a Abs. 6 BGB) auf 1.251,04 DM. Demgemäß entfiele von diesem ungekürzten Betrag nach der sogenannten pro-rata-temporis-Berechnung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) auf die Ehezeit ein Anteil von

30

6.34 Jahre x 1.251,04 DM

31

------------------------------------ = 303,08 DM.

32

26.17 Jahre

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Im weiteren bestimmt, worauf die Verfahrensbeteiligte zu 1) vom Ansatz her zutreffend Bedacht genommen hat, § 1587 a Abs. 6 2. Halbsatz BGB für den hier vorliegenden Fall, in welchem der Antragsgegnerin sowohl eine Versorgungsanwartschaft als auch

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eine gesetzliche Rentenanwartschaft zusteht, daß für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von Anrechnungsvorschriften - hier: § 55 BeamtVG, weil die Antragsgegnerin seit 1.12.1971 Beamtin auf Lebenszeit ist - ergebenden gesamten Versorgungsbezügen auszugehen ist.

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Insoweit ist die Verfahrensbeteiligte zu 1) ausweislich ihrer zuletzt erteilten (neuen) Auskunft wie folgt verfahren:

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Die Antragsgegnerin hatte gemäß der von der Verfahrensbeteiligten zu 3) unter dem 7.12.1979 gegenüber dem Familiengericht erteilten Auskunft - vgl. BI. 66 - 71 VA - am Ende der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft in Höhe von 473, -- DM monatlich erworben. Unter Einbeziehung dieses Betrages hat die Verfahrensbeteiligte zu 1) die mit 1.251,04 DM ermittelte Versorgungsanwartschaft um 159,65 DM gekürzt. Diesen Kürzungsbetrag hat sie wie folgt errechnet:

37

Berechnung der Höchstgrenze gemäß § 55 BeamtVG

38

ruhegehaltsfähige Dienstbezüge Grundgehalt A 7,

39

Endstufe zuzüglich ruhegehaltsfähige

40

Zulagen und Erhöhungszuschlag 1.519,80 DM

41

Ortszuschlag Stufe 1 418,37 DM

42

1.938,17 DM

43

ruhegehaltsfähige Dienstzeit (§ 55 Abs. 2

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Nr. 1 b BeamtVG)

45

Vollendung des 17. Lebensjahres bis zur Altersgrenze

46

(29.11.1948-30.11.1996) 48 Jahre, 2 Tg.

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Ruhegehaltssatz demnach 75 v.H.

48

Ruhegehalt (75 % von 1.938,17 Dl\1) = Höchstgrenze 1.453,63 DM

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Verdoppelung der Höchstgrenze bezüglich der

50

Sonderzuwendung im Monat Dezember gemäß § 9

51

Satz 2 SZG 2.907,26 DM

52

Ruhensberechnung

53

Ruhegehalt 1.154,80 DM

54

anzurechnende Rente 473,-- DM

55

1.627,80 DM

56

Höchstgrenze 1.453,63 DM

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ruhender Teil der Bezüge

58

(1.627,80 DM . /. 1.453, 63 DM) 174,17 DM

59

Ruhensberechnung für den Monat Dezember

60

verdoppeltes Ruhegehalt (1.154,80 DM x 2) 2.309,60 DM

61

anzurechnende Rente 473,-- DM

62

2.782,60 DM

63

doppelte Höchstgrenze 2.907,26 DM

64

ruhender Teil der Bezüge --,-- DM

65

ruhender Teil der Bezüge (174,17 DM) . /.

66

1/12 dieses Betrages (14,52 DM), weil im Dezember

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die (verdoppelte) Höchstgrenze nicht

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überschritten wird,

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ergibt ruhenden Teil der Bezüge in Höhe von 159,65 DM

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höchstzulässige, gekürzte Versorgungsanwartschaft

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(1.251,04 DM ./. 159,65 DM) 1.091,39 DM.

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===========

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Zu dieser Berechnung ist vorab anzumerken, daß die Verfahrensbeteiligte zu 1) für die Berechnung der Höchstgrenze zu Recht die Endstufe der Besoldungsgruppe angesetzt hat, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Denn gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG ist

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allein diese Endstufe maßgeblich und es besteht für den Versorgungsausgleich kein durchgreifender Grund, diese Höchstgrenzenregelung des Beamtenrechtseinzuengen oder durch Zugrundelegung der am Ende der Ehezeit erreichten Dienstaltersstufe

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eine eigene Berechnung einzuführen (vgl. OLG Bremen, FamRZ 1979, 829; OLG München, FamRZ 1980, 1026, 1027; OLG Koblenz, FamRZ 1980, 1028; Palandt-Diederichsen, BGB, 39. Auflage, § 1587 a, Anm. 6 c aa; Klinkhardt in: Bastian/RothStielow/Schmeiduch, 1. EheRG, § 1587 a Rz 227, 228; a.A.: OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 284; Vogel, FamRZ 1980, 605).

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Keinen Bedenken begegnet es ferner, daß die Verfahrensbeteiligte zu 1) den mit 174,17 DM errechneten Kürzungsbetrag um 1/12 dieser Summe reduziert hat, denn zufolge der Tatsache, daß im Monat Dezember wegen der insoweit geltenden und nicht überschrittenen Verdoppelung der Höchstgrenze (§ 9 Satz 2 SZG) keine Kürzung erfolgt, muß der - restliche - Kürzungsbetrag, ermittelt für 1) Monate, im Ergebnis auf 12 Monate umgelegt werden (vgl. OLG Bremen a.a.O., 830; a.A. OLG Braunschweig,

77

FamRZ 1981, 175).

78

Sodann hat die Verfahrensbeteiligte zu 1) den aus ihrer vorstehend aufgeführten Berechnung ersichtlichen, gekürzten Betrag von 1.091,39 DM im Verhältnis des Ehezeitanteils der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten (6.34 Jahre) : Gesamtzeit (26.17 Jahre) entsprechend der pro-rata-temporis-Methode aufgeteilt. Das ergibt eine auf die Ehezeit entfallende Versorgungsanwartschaft in Höhe von 264,40 DM monatlich.

79

Dieses Ergebnis ist im vorliegenden Fall richtig.

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Stehen einem Ehegatten mehrere Versorgungsanwartschaften im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, so ist für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen und der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit auszugehen; sinngemäß ist zu verfahren, wenn die Versorgung wegen einer Rente einer Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift - hier: § 55 BeamtVG - unterliegen würde; § 1587 a Abs. 6 BGB.

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Darüber, wie diese sinngemäße Anwendung derartiger Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu erfolgen hat, bestehen in Rechtsprechung und Schrifttum erhebliche Meinungsverschiedenheiten.

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Das Prinzip, nach dem die Verfahrensbeteiligte zu 1) verfahren ist, entspricht abgesehen von Sonderfragen der Feststellung der Höchstgrenze und der Behandlung der jährlichen Sonderzuwendung (sogenannte Weihnachtsgratifikation) der Berechnungsweise,

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wie sie von den Trägern der Versorgungslast üblicherweise ihren Auskünften zugrunde gelegt wird, und von der Rechtsprechung teilweise gebilligt worden ist (vgl. dazu Kemnade, FamRZ 1981, 176, 177 m. Nachw.); unter Beachtung des § 55 BeamtVG

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wird der nicht ruhende Teil der Beamtenversorgung ermittelt und davon gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB der auf die Ehezeit entfallende Anteil errechnet.

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Zu berücksichtigen ist jedoch stets, daß es um die Frage geht, wie ein etwaiger Kürzungsbetrag der Ruhensregelung (§§ 10, 55 BVG) bei Durchführung des Versorgungsausgleichs der Ehezeit zugeordnet wird (OLG Karlsruhe, FamRZ 1981, 283).

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Dem dazu vom OLG Braunschweig (FamRZ 1981, 172) beschrittenen Lösungsweg kann der Senat nicht folgen. Bei einer Kürzung der Versorgung nach den angeführten Vorschriften erscheint es ausgeschlossen, daß der nach Anwendung der Kürzungsvorschriften errechnete Ehezeitanteil größer sein kann als der ohne Kürzung

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errechnete Anteil. Gerade das träfe aber ein, übertrüge man die Berechnungsweise des OLG Braunschweig auf den vorliegenden Fall. Richtiger erscheint es deshalb, ähnlich wie es das OLG München tut (FamRZ 1980, 1025), bei der Ruhensberechnung allein darauf zu achten, daß der Kürzungsbetrag nur den in der Ehezeit erworbenen Anteil der anzurechnenden anderweitigen Versorgung umfassen darf. Denn bei der Anwendung des § 1587 a Abs. 6 BGB geht es nur um den Ausgleich des in die Ehezeit fallenden Teils der konkurrierenden kürzungsursächlichen Versorgung (Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1587 a, Anm 6; ähnlich Rolland, 1. EheRG, § 1587 a Rz 48). Geht man hiervon aus, so ist die von der Verfahrensbeteiligten zu 1) angesetzte Kürzung in die Berechnung des Versorgungsausgleichs zu übernehmen, weil der Kürzungsbetrag den Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenversicherung hier nicht übersteigt. Weitergehende

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Kürzungen, insbesondere solche wegen einer außerhalb der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaft, wären dagegen nicht zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 11.9.1980 - 21 UF 204/79).

89

Soweit nämlich die Kürzung bis zum Höchstbetrage des Ehezeitanteils anderweitiger, anrechnungspflichtiger Anwartschaften erfolgt, erleidet der andere Ehegatte .dadurch keinen Nachteil. Hierdurch geht ihm beim Versorgungsausgleich nichts verloren. An dem Ehezeitanteil kürzungsursächlicher Rentenanwartschaften aber ist er im Ergebnis immer zur Hälfte beteiligt, sei es, daß ihm der hälftige Wert dieses Anteils als Versorgungsausgleich zufließt, sei es, daß dieser Anteil als Wertposten in das Vorfeld der Saldoziehung, in die vergleichende Gegenüberstellung der beiderseitigen, in der Ehe

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erworbenen Anwartschaften einbezogen wird. Eine Kürzung der Versorgungsanwartschaft , der voreheliche Zeiten des von der Kürzung unmittelbar betroffenen Ehegatten zugrunde liegen, würde ihn demgegenüber benachteiligen. Denn während dem von

91

der Kürzung unmittelbar betroffenen Ehegatten der der vorehelichen Zeit entsprechende Wertanteil der anrechnungspflichtigen Rentenanwartschaft bei dem Eintritt des Versorgungsfalles ungeschmälert zufließt, weil dieser Anteil ihm ungekürzt verbleibt,

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müßte er beim Versorgungsausgleich, der stets nur die Ehezeit erfaßt, völlig außer Betracht bleiben. Alsdann wäre indessen auch das Feld verlassen, dessen Grenzen durch

93

§ 1587 a Abs. 6 BGB abgesteckt worden sind: die Kürzungsvorschriften - hier: § 55 BeamtVG - würden voll zu Lasten des anderen Ehegatten durchschlagen und ihm im Umfange der auf voreheliche Zeiten entfallenden Anwartschaften kein Äquivalent verschaffen, da der von der Kürzung unmittelbar betroffene Ehegatte den Wert der vorehelichen, nicht versorgungsausgleichspflichtigen Zeiten ungeschmälert behielte mit der Folge, daß von einer sinngemäßen, dem Wesen des Versorgungsausgleichs Rechnung tragenden Anwendung der Kürzungsvorschriften keine Rede mehr sein könnte. Fließen voreheliche Zeiten in die Kürzung ein, so muß das, wie ausgeführt wurde, zu einer Verfälschung des Grundgedankens des Versorgungsausgleichs führen, weil alsdann der voreheliche Wertanteil derartiger anrechnungspflichtiger Rentenanwartschaften einerseits die Kürzung der gesamten Versorgungsanwartschaften und ebenso ihres Eheanteils mitbestimmt, also entsprechend reduziert, andererseits aber dem unmittelbar betroffenen Ehegatten ohne jedwede Ausgleichspflicht ungeschmälert verbleiben würde. Im vorliegenden Fall beläuft sich der zu Lasten der Antragsgegnerin von der Verfahrensbeteiligten zu 1) errechnete Kürzungsbetrag der Versorgungsanwartschaft auf monatlich 159,65 DM. Dieser Betrag ist geringer als die von ihr in der Ehezeit erworbene Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich auf 342,90 DM beläuft. Folglich ist der Kürzungsanteil hinzunehmen, wodurch sich zunächst die gesamte

94

Versorgungsanwartschaft der Antragsgegnerin nach Anwendung der Anrechnungsbestimmung des § 55 BeamtVG von 1.251,04DM auf 1.091,39 DM verringert, was einen Ehezeitanteil von

95

1.091,39 DM x 6.34 Jahre

96

------------------------------------ = 264,40 DM

97

26.17 Jahre

98

ergibt, wie er von der Verfahrensbeteiligten zu 1) zutreffend angegeben worden ist.

99

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen wäre demnach der Versorgungsausgleich wie folgt durchzuführen:

100

Gesamtwert der Anwartschaften des Antragstellers (45,10 DM

101

plus 814, 91 DM) = 860,01 DM

102

Gesamtwert der Anwartschaften der Antragsgegnerin

103

(342,90 DN plus 264,40 DM) = 607,30 DM

104

Mehrwert der Anwartschaften des Antragstellers 252,71 DM

105

hälftiger Ausgleich (gerundet) 126,36 DM.

106

Bei diesem Ergebnis kann es jedoch nicht bewenden. Denn die von der Verfahrensbeteiligten zu 2) erteilte Auskunft, die sich über die Höhe der vom Antragsteller während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften verhält, muß aus Rechtsgründen

107

korrigiert werden, was entsprechend der Natur des Versorgungsausgleichsverfahrens als eines vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG) geprägten Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen zu geschehen hatte.

108

Gemäß dieser insoweit sachlich und rechnerisch richtigen Auskunft würde dem Antragsteller ohne Berücksichtigung von Anrechnungszeiten eine Versorgungsanwartschaft in Höhe von 1.712,82 DM zustehen. Demgemäß entfiele von diesem ungekürzten Betrag auf die Ehezeit ein Anteil von

109

1.712,82 DM x 23.76 Jahre

110

-------------------------------------- = 856,77 DM.

111

47.50 Jahre

112

Ferner ist die Verfahrensbeteiligte zu 2) zutreffend davon ausgegangen, daß nach dem hier einschlägigen § 10 Abs. 2 BeamtVG von der gesetzlichen Rentenanwartschaft in Höhe von 313,80 DM der Teil auf die Versorgungsanwartschaft anzurechnen ist, der dem Verhältnis der nach § 10 Abs. 1 BeamtVG zu berücksichtigenden versicherungspflichtigen Jahre (8 volle Jahre) zu den für die Rente angerechneten Versicherungsjahren (15 volle Jahre) entspricht, somit ein Betrag von

113

313,80 DM x 8

114

--------------------- = 83,68 DM.

115

15 x 2

116

Sodann hat die Verfahrensbeteiligte zu 2) diesen Betrag von der Versorgungsanwartschaft in Höhe von 1.712,82 DM abgezogen und den sich ergebenden Betrag von 1.629,14 DM im Verhältnis Ehezeit (23.46 Jahre) : Gesamtzeit (47.50 Jahre) gemäß der

117

pro-rata-temporis-Methode "aufgeteilt, was eine auf die Ehezeit entfallende Versorgungsanwartschaft in Höhe von 814,91 DM ergibt.

118

Stattdessen hätte aber, wie in anderweitigem Zusammenhang ausgeführt worden ist, der Kürzungsbetrag nur bis zur Höchstgrenze des Ehezeitanteils der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaft abzüglich berücksichtigt werden dürfen, so daß sich folgende Berechnung ergibt:

119

1 .712,82 DM abzüglich 45,10 DM = 1.667,72 DM

120

Ehezeitanteil:

121

1 .667 t 72 DM x 23.76 Jahre

122

---------------------------------------- = 834,21 DM

123

47.50 Jahre

124

Die Rechtfertigung dieses Ergebnisses wird aber noch durch das bereits dargelegte Grundprinzip des Versorgungsausgleichs belegt, demzufolge auch § 10 BeamtVG lediglich sinngemäß (§ 1587 a Abs. 6 BGB), d.h. lediglich insoweit anzuwenden ist, wie es sich mit dem Wesen des Versorgungsausgleichs vereinbaren läßt. Bildet aber, wie ausgeführt wurde, unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs der Ehezeitanteil anrechnungspflichtiger Rentenanwartschaften die Höchstgrenze der Kürzung, dann ist nicht einzusehen, weshalb die letztlich ganz anderen Zwecken zu dienende Berechnungsformel des § 10 BeamtVG, die auf die beamtenrechtliche Versorgung zugeschnitten ist und für diesen Fall unter voller Belassung anrechnungspflichtiger Rentenbezüge die Berechnung der Höchstgrenze ermöglichen soll, die zudem dem Beamten weitaus günstiger als die des § 55 BeamtVG ist, weil § 10 BeamtVG nur echte Doppelversicherungszeiten und auch diese nur zur Hälfte für anrechnungspflichtig erklärt, auch der Ermittlung des Versorgungsausgleichs, gerichtet auf hälftige Teilung

125

aller in der Ehezeit einerseits oder beiderseits erworbenen Anwartschaften zugrunde gelegt werden soll.

126

Der Berechnungsweise des Oberlandesgerichts München (FamRZ 1980, 60) kann sich der Senat nicht anschließen. Diese Berechnungsweise würde den Kürzungsbetrag von 83,86 DM im Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen Werteinheiten zu den gesamten Werteinheiten der gesetzlichen Rentenversicherung aufteilen und zu einem Kürzungsbetrag von 12,01 DM führen.

127

Nach dieser Berechnungsmethode würde der Antragsgegnerin aber mehr als der hälftige Wertausgleich zufließen, weil der Kürzungsbetrag von 12,01 DM hinter dem Ehezeitanteil, den der Antragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 45,10 DM erworben hat und an dem die Antragsgegnerin ohnehin hälftig partizipiert, zurückbleibt. Damit wird nach Ansicht des Senats der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs, sämtliche in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften mit ihrem insoweit vollem Wert anzusetzen und alsdann hälftig auszugleichen, verlassen.

128

Nach alledem ist der Versorgungsausgleich in folgender Weise durchzuführen:

129

Gesamtwert der Anwartschaften des Antragstellers

130

(45,10 DH plus 834,21 DN) = 879,31 DM

131

Gesamtwert der Anwartschaften der Antragsgegnerin

132

(342,90 DH plus 264,40 m1) = 607,30 DM

133

Mehrwert der Anwartschaften des Antragstellers 272,01 DM

134

hälftiger Ausgleichungsbetrag 136,-- DM

135

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPo.

136

Der Senat hat gemäß den §§ 621 e Abs. 2 Satz 1, 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO die weitere Beschwerde zugelassen, weil die Frage, wie der auf die Ehezeit entfallende Anrechnungsbetrag im Sinne der §§ 10, 55 BeamtVG zu bestimmen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist und der Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung bedarf.

137

Beschwerdewert: 1.000,-- DM (Mindestwert gemäß § 17 a GKG).