Sorgerechtsbeschwerde: Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater
KI-Zusammenfassung
Der Vater legte gegen die nacheheliche Sorgerechtsübertragung an die Mutter Beschwerde ein. Maßgeblich war, bei welchem Elternteil das Kindeswohl – insbesondere stabile Bindungen und Erziehungssicherheit – besser gewährleistet ist. Das OLG wendete deutsches Recht nach dem MSA an und übertrug die elterliche Sorge dem Vater, gestützt auf umfangreiche Jugendamtsberichte und psychologische Gutachten. Das Kontinuitätsprinzip trat zurück, da die Vater-Kind-Bindung stabiler bewertet wurde; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Beschwerde des Vaters erfolgreich; elterliche Sorge wird ihm übertragen, Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Maßnahmen zum Schutz eines Minderjährigen, einschließlich der nachehelichen Sorgerechtsregelung, unterliegen nach dem MSA dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes.
Liegt kein übereinstimmender elterlicher Vorschlag zur nachehelichen Sorge vor, ist diejenige Sorgerechtsregelung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht; dabei sind die Bindungen des Kindes besonders zu berücksichtigen.
Für die Sorgerechtsentscheidung kommt den wechselseitigen, tragfähigen und stetigen emotionalen Bindungen zwischen Kind und Elternteil regelmäßig erhebliches Gewicht zu, weil sie Grundlage gelingender Erziehung und kindlicher Entwicklung sind.
Das Kontinuitätsprinzip rechtfertigt die Beibehaltung der bisherigen Betreuung nur, wenn diese dem Kind tatsächlich stetige Geborgenheit und konsequente Erziehung vermittelt; der bloße Zeitablauf der Obhut ist hierfür nicht ausreichend.
Die Übertragung der Sorge auf einen Elternteil kann bei späterer erheblicher, vom Sorgeberechtigten zu vertretender Vereitelung oder nachhaltiger Erschwerung des Umgangs des anderen Elternteils abänderungsrelevant sein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 306 F 1262/79
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das am 24. September 1981 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln - 306 F 1262/79 - unter Aufrechterhaltung seines Tenors im übrigen zu Ziffer 3. seines Tenors geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die elterliche Sorge über das am 7. Juli 1973 geborene Kind Kat ja der Parteien wird dem Antragsgegner übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die Parteien haben am 12.5.1972 vor dem Standesamt Köln-Ost - Heiratsregister-Nr. 591/1972 - miteinander die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe ist ein Kind, die am 7.7.1973 geborene Tochter L. hervorgegangen. Die Antragstellerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit; der Antragsgegner ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Die Antragstellerin ist seit ihrem 13. Lebensjahr Vollwaise. Anschließend lebte sie
im Haushalt ihrer kinderlos verheirateten Tante – einer Schwester ihrer verstorbenen Mutter -, der die Vormundschaft über sie übertragen worden war. Im Alter von knapp 18 Jahren schloß sie ihre erste Ehe, womit es gemäß ihrer Darstellung folgende Bewandtnis hatte: die Antragstellerin war ab ihrem 15. Lebensjahr von ihrem Onkel - Ehemann ihrer vorgenannten Tante - fortwährend unsittlich belästigt worden und hatte zunächst nicht den Mut, dies ihrer Tante mitzuteilen. Als ihr Bruder heiratete, vertraute sie sich ihm an und bat ihn um Hilfe. Er vermittelte ihr die Bekanntschaft seines Freundes, der ihr nach Kenntnisnahme von dem Vorgefallenen seinen Beistand
versprach. Daraufhin faßte sie Mut und unterrichtete ihre Tante, worauf diese ihr zur Heirat mit dem Freund ihres Bruders riet. Diese Ehe wurde nach kurzer Zeit u. a.
deshalb geschieden, weil ihr Ehemann, was sie erst nach der Heirat entdeckte, ein nichteheliches Kind hatte und die Beziehungen zur Mutter jenes Kindes auch nach seiner Verehelichung mit der Antragstellerin fortsetzte. Im Jahre 1964 heiratete die Antragstellerin ein zweites mal. Ein Jahr später legt ihr zweiter Ehemann die Meisterprüfung ab und beide gingen nach Südafrika, wobei abgesprochen war, daß man
nach zwei- bis dreijährigem Auslandaufenthait in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren werden. Da ihr Ehemann in der Folgezeit auf Dauer in Südafrika bleiben wollte und die Antragstellerin ihr Heimweh nicht überwinden konnte, trennten
die Eheleute sich vereinbarungsgemäß vorübergehend; die Antragstellerin kehrte allein nach Deutschland zurück, wobei im Verlaufe eines sog. Probejahres festgestellt werden sollte, ob die Ehe aufrechterhalten werden könne oder nicht. Kurz
vor Ablauf jenes Trennungsjahres kam ihr Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund einer Aussprache kamen beide überein, gemeinsam nach Südafrika zurückzugehen und dort die Ehe miteinander forzusetzen. Die Antragstellerin kündigte ihre Wohnung und ihr Arbeitsverhältnis und buchte den Rückflug. Anläßlich einer Abschiedsfeier mit ihren Freundinnen lernte sie den Antragsgegner kennen, der zunächst nur mit dem Ziel in die Bundesrepublik Deutschland gekommen war, so lange hier zu bleiben und zu arbeiten, bis er das für die Anschaffung eines PKW benötigte Geld zusammengespart haben werde. Nachdem die Parteien ihre Bekanntschaft gemacht hatten, verfestigten sich .ihre Beziehungen. Die zweite Ehe der Antragstellerin wurde geschieden und die Parteien heirateten. In der ersten Zeit lebten sie, auch nach der Geburt des Kindes im norddeutschen Raum, wo der Antragsgegner als Holzkaufmann beschäftigt war. Etwa ab Dezember 1974 bis etwa Mitte des Jahres 1975 war er vornehmlich im süddeutschen Raum berufstätig, während die Antragstellerin mit dem Kind weiterhin in Norddeutschland lebte. Sodann wechselte er seine Arbeitsstelle und ist seitdem als Leiter der Außenstelle Westerwald der Fa. I., des größten deutschen Holzexportunternehmens in J. tätig und ansässig. Ende des Jahres 1975 übersiedelte die Antragstellerin mit dem Kind nach J., wo die Parteien fortan in einer Mietwohnung zusammenlebten.
Seit dem 26.12.1977 leben sie infolge des Auszuges der Antragstellerin aus der ehelichen Wohnung dauernd voneinander getrennt. L. befindet sich seitdem in der Obhut ihrer Mutter.
In der ersten Zeit der Trennung lebte die Antragstellerin mit dem Kind in M., wo sie eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit Küche, Diele und Bad angernietet hatte. Gleichzeitig nahm sie ihren nach der Heirat der Parteien nicht mehr ausgeübten Beruf als Sekretärin wieder auf. Während ihrer ganztägigen Tätigkeit war Kat ja in einem nahe gelegenen Kinderhort untergebracht. In der Folgezeit machte die Antragstellerin die
Bekanntschaft der Zeugin T., woraus sich ein freundschaftliches Verhältnis entwickelte. Etwa im September 1979 übersiedelte sie mit L. von M. nach Q.-E., wo sie im Hause der Familie T. eine DreiZimmer-Wohnung mit Küche, Diele und Bad bezog. Am 5.8.1980 wurde L. eingeschult. Nach Schulschluß besuchte sie weiterhin einen Kinderhort. Ansonsten wurde sie von ihrer zunächst noch voll berufstätigen Mutter, im Bedarfsfalle auch von der Zeugin T. betreut. Im Spätsommer 1981 verzog die Antragstellerin mit L. von Q.-E. nach N.-X., wo sie im sog. W. Zentrum, einem Hochhausikomplex eine im 14. Stock gelegene Drei-Zimmer-Wohnung mit Küche, Diele und Bad angernietet hat, in der L. ein eigenes, kindgerecht eingerichtetes Zimmer zur Verfügung steht. Zur Zeit besucht L. die 2. Klasse der Albert-Schweitzer-Grundschule in X.. Im Anschluß an den Schulbesuch geht sie in einen Kinderhort, von wo aus sie in einer benachbarten Mensa ,das Mittagessen einnimmt. Die Antragstellerin hat die Dauer ihrer beruflichen Tätigkeit auf die Zeit von 8,30 Uhr bis 14,30 Uhr reduziert und holt L. nach Arbeitsschluß im Hort :ab. Etwa im Jahre 1980 hatte die Antragstellerin einen damals verheirateten Tunesier namens N., Angehörigen der Botschaft seines Landes in der Bundesrepublik Deutschland kennen, gelernt. Diese Beziehung ist gemäß ihren Angaben inzwischen beendet. Gegenwärtig unterhält sie ein eheähnliches Verhältnis zu einem verheirateten Ägypter namens G., der in der Bundesrepublik Deutschland als Versicherungskaufmann tätig ist, und den sie ggffls. nach dem Ausspruch der Scheidung seiner Ehe heiraten will.
Seitdem die Parteien dauernd voneinander getrennt leben, bestehen zwischen dem Antragsgegner und L. häufige Besuchskontakte, wobei die einzelnen Besuchszeiten einschließlich regelmäßiger gemeinsamer Urlaubszeiten des Antragsgegners und des Kindes bislang ohne gerichtliche Regelung nach jeweiliger Absprache der Eltern erfolgen. Im Juli 1979 hatte die Antragstellerin bei dem Familiengericht Köln - 307 F 1173/79 - den Antrag gestellt, ihr für die Dauer des Getrenntlebens gemäß § 1672 BGB die elterliche Sorge über L. zu übertragen. Nachdem in der Folgezeit das von beiden Parteien betriebene Ehescheidungsverfahren anhängig geworden war, ist das vorgenannte Verfahren als Verfahren der einstweiligen Anordnung im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens - 307 F 1269/79 EA - So - fortgeführt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.12.1979 hat der Antragsgegner i sich damit einverstanden erklärt, daß der Antragstellerin für die Dauer des Getrenntlebens die elterliche Sorge über L. übertragen werde, worauf das Familiengericht mit Beschluß vom gleichen Tage zu ihren Gunsten eine auf jene Vereinbarung gestützte einstweilige Anordnung erlassen hat. Etwa ein Jahr später hat der Antragsgegner beantragt, nunmehr ihm für die Dauer des Getrenntlebens die elterliche Sorge über das Kind zu übertragen. Das Familiengericht hat diesen Antrag als Abänderungsantrag gemäß § 620 b ZPO aufgefaßt und durch Beschluß vom 13.7.1981 - 306 F 1269/79 b EA - So -, dessen Inhalt hiermit in Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Die vom Antragsgegner gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist durch Senatsbeschluß vom 10.9.1981- 21 WF 107/81 OLG Köln -, dessen Inhalt hiermit ebenfalls in Bezug genommen wird, verworfen worden. Im Verfahren betreffend die Regelung der nachehelichen elterlichen Sorge (Scheidungsfolgesache) haben beide Parteien mit einander widerstreitenden Anträgen die Übertragung der elterlichen Sorge zu ihren Gunsten erstrebt.
Das Familiengericht hat den Sachverhalt von Amts wegen aufgeklärt und zu diesem Zweck u. a. die Eltern und das Kind angehört, Berichte der verfahrensbeteiligten Jugendämter eingeholt und über die Frage, bei welchem Elternteil die Entwicklung
und Erziehung des Kindes auf Dauer besser gewährleistet ist, Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen psychologischen Sachverständigengutachtens, mit dessen Erstattung der Direktor des Psychologischen Instituts der Universität N., Professor Dr. rer. nat. V. beauftragt worden ist, der das Sachverständigengutachten am
11.3.1981 erstattet hat.
Durch am 24.9.1981 verkündetes Verbundurteil hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt und die elterliche Sorge für L. für die Zeit nach rechtskräftiger Ehescheidung der Antragstellerin übertragen.
Zur Begründung der nachehelichen Sorgerechtsentscheidung hat das Familiengericht im wesentlichen ausgeführt, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden könne, daß einer der beiden Elternteile die eindeutig bessere Gewähr für das Kindeswohl biete, habe zugunsten der Antragstellerin das sog. Kontinuitätsprinzip den Ausschlag geben müssen.
Die Parteien haben in Ansehung dieses Verbundurteils mit Ausnahme der Sorgerechtsentscheidung auf die Einlegung von Rechtsmitteln, Anschlußrechtsmitteln und das Antragsrecht nach § 629 c ZPO verzichtet.
Der Antragsgegner hat gegen das ihm am 12.10.1981 zugestellte Urteil bezüglich der Sorgerechtsentscheidung, deren weiterer Inhalt hiermit in Bezug genommen wird, mit einer am 15.10.1981 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schrift
Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel am 16.11.1981 - Montag - begründet.
Der Antragsgegner beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils vom 24.9.1981 die elterliche Sorge über das Kind L.auf ihn zu übertragen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
:Wegen des Vorbringens der Parteien wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen ergänzend Bezug genommen. Der Senat hat weitere Amtsermittlungen durchgeführt. Zu diesem Zweck hat er ergänzende Berichte der verfahrensbeteiligten Jugendämter eingeholt, die Parteien, das Kind sowie die Vertreterin des Jugendamtes der Stadt N. angehört, die Zeuginnen T. und B. - letztere ist die derzeitige Lebensgefährtin des Antragsgegners - vernommen und den Sachverständigen Professor Dr. V. um Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens gebeten, die im Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 16.2.1982 erfolgt ist.
Ferner hat der Senat auf der Grundlage der hiermit in Bezug genommenen Beschlüsse vom 2.3. und vom 22.6.1982 Beweiserhebung durch Einholung weiterer psychologischer Sachverständigengutachten (Hauptgutachten und Ergänzungsgutachten) angeordnet, mit deren Erstattung der Leiter des Gerichtspsychologischen
Instituts der Universität C., Dr. D. oder dessen Vertreter im Amt beauftragt worden ist. Diese Gutachten, auf deren Inhalt verwiesen wird, sind am 12.5. und 20.7.1982 erstattet und von der Verfasserin, der am vorgenannten Institut tätigen Dipl. Psychologin Dr. U. in der mündlichen Verhandlung vom 27.7.1982 erläutert worden.
Wegen des Ergebnisses der sonstigen, im zweiten Rechtszuge durchgeführten Amtsermittlungen wird auf die Berichte der verfahrensbeteiligten Jugendämter vom 26.1. und vom 5.2.1982 nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom
27.7.1982 verwiesen.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (§§ 629 a Abs. 2 Satz 1,621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 1, Abs. 3,516, 519 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) und sachlich gerechtfertigt.
Die Entscheidung der Frage, welcher der beiden inzwischen rechtskräftig geschiedenen Parteien die elterliche Sorge über L. zu übertragen ist, beurteilt sich nach deutschem materiellen Recht. Das ergibt sich aus den Bestimmungen des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen - MSA - vom 5.10.1961 (BGBI 1971 11 217), wonach sich die internationale Entscheidungszuständigkeit der Gerichte und ebenso das von ihnen anzuwendende Recht bezüglich der Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen danach bestimmen, wo der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; Art. 1,2 MSA. Das Kind der Parteien hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, wo es seit seiner Geburt ständig lebt. Zu den Maßnahmen im Sinne des vorgenannten Abkommens rechnet auch die Entscheidung über die Regelung der nachehelichen
elterlichen Sorge (vergI. BGHZ 60, 68; BayOblGE 1974, 106; 1978, 115; KG FamRZ 1974, 144).
Da die geschiedenen Eltern des Kindes L. keinen gemeinsamen, inhaltlich übereinstimmenden Vorschlag gemacht haben, muß der Senat von sich aus diejenige Regelung treffen, die dem Wohle des Kindes am besten entspricht, wobei seine Bindungen, insbesondere seine Bindungen an die Eltern zu berücksichtigen sind; § 1671 Abs. 2 BGB. Ferner bestimmt § 1671 Abs. 4 BGB, daß die nacheheliche elterliche Sorge abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Sonderfall ihrer Aufteilung
(Aufspaltung) in Personen- und Vermögenssorge einem Elternteil übertragen werden muß.
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen mußte die nacheheliche elterliche Sorge dem Antragsgegner übertragen werden. Diese Regelung wird auf grund des Ergebnisses der gesamten Amtsermittlungen, vornehmlich der in beiden Instanzen eingeholten Sachverständigengutachten dem Wohle des minderjährigen Kindes L. gegenwärtig am besten gerecht.
Bereits die äußeren Lebensumstände des Vaters - Wohnlage und näheres Umfeld - sind dem Wohlergehen des Kindes dienlicher als die entsprechenden Lebensverhältnisse der Mutter, wenngleich diesem Gesichtspunkt bei der zu treffenden Entscheidung keineswegs ein ausschlaggebender Stellenwert beigemessen
werden kann, er hierfür vielmehr allenfalls von sekundärer Bedeutung ist. Der Antragsgegner bewohnt seit Juni 1981 ein von ihm am Stadtrand von J. neu erbautes
Einfamilienhaus, zu dem ein Garten gehört, und das nahe am Wald liegt. Deshalb ist es gerechtfertigt, von mehr ländlichen als städtischen Wohn- und Umweltverhältnissen auf seiten des Antragsgegners auszugehen. Demgegenüber hat die Antragstellerin gegenwärtig eine im sog. Hochhauszentrum in N.-X. im 14. Stock gelegene Wohnung inne, so daß ihre Wohnverhältnisse einschließlich des näheren Umfeldes
von ausgesprochen städtischen Charakter sind. Diese unterschiedlichen äußeren Lebensverhältnisse beider Eltern mögen jeweils für sich eine Reihe einzelner Vor- und Nachteile bieten, die indessen im vorliegenden Fall keiner näheren Erörterung
und Abwägung bedürfen. Denn entscheidend ist, daß L. gemäß den gutachtlichen Feststellungen der Sachverständigen Dr. U. - vergI. etwa S. 11, 15 des Gutachtens
vom 12.5.1982 -, die sich gleichermaßen auf Beobachtungen des kindlichen Verhaltens und das Ergebnis etlicher psychologischer Testverfahren gründen, von ihrer gesamten Interessenlage her weit mehr ein Landkind als ein Stadtkind ist. Ihre Vorliebe
gehört der Beschäftigung mit allem Lebendigen - Tiere, Bäume, Blumen - in freier Natur, wo sie sich viel lieber aufhält und entsprechend beschäftigt als in der Wohnung. Daß so gesehen die äußeren Lebensverhältnisse des Antragsgegners dem Kind die ungehinderte Entfaltung und Betätigung seiner Neigungen besser ermöglichen, bedarf keiner weiteren Begründung.
Ausschlaggebendes Gewicht für die zu treffende Entscheidung kommt indessen der Beantwortung der Frage zu, welcher Elternteil angesichts seiner gesamten Persönlichkeit, vornehmlich seiner charakterlichen Veranlagung und Befähigung voraussichtlich in besserer Weise die Gewähr für die Beförderung des geistig-seelischen Teilbereiches des kindlichen Wohlergehens zu bieten vermag. Diese Frage ist nach Ansicht des Senats dahin zu beantworten, daß hierfür zur Zeit der Antragsgegner die bessere Gewähr bietet. Um diese für die Entscheidung letztlich ausschlaggebende Feststellung treffen zu können, mußte vornehmlich ergründet werden, wie die wechselseitigen Neigungen und Bindungen des Kindes und des jeweiligen Elternteils in quantitativer und qualitativer Hinsicht beschaffen sind und ob sich bei vergleichender Gegenüberstellung spürbare Unterschiede erkennen lassen. Art, Umfang und Intensität dieser wechselseitigen Neigungen und Bindungen, denen auch der Gesetzgeber gemäß § 1671 Abs. 2 BGB besonderes Gewicht zuerkannt hat, kommt für die Entscheidung aus dem Grunde maßgebliche Bedeutung zu, weil ein Kind nach gesicherten psychologischen Erkenntnissen und Erfahrungen jedenfalls auf Dauer gesehen nur dann von Schäden oder ernstlicher Gefährdung seines Wohlergehens bewahrt bleiben kann, wenn es sich in einer wechselbezüglichen, genügend tragfähigen und vor allem stetigen Bindung zu dem betreffenden Elternteil behütet und geborgen weiß und vermöge dieser Grundlage zu einem für die erfolgreiche Bewältigung, aller Probleme und Konflikte des Daseins genügend gerüsteten,
lebenstauglichen Menschen heranwachsen kann. Gleichermaßen ist auch eine erfolgreiche, für die Gewährleistung des Kindeswohls unerläßlich wichtige Erziehung ohne Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen auf Dauer nicht möglich; jede
Erziehung, die dem Kind vornehmlich die für seine ordnungsgemäße, ungestörte Entwicklung notwendige Fähigkeit zur Integration in vielfältige soziale Gemeinschaften - Kindergarten, Hort, Schule, Spielgemeinschaften etc. - durch eigenes Verhalten vorleben und auf diese Weise vermitteln muß, weil sich ein Leben in unserem Kulturkreis nur innerhalb solcher Gemeinschaften bei notwendiger Befolgung der damit an den Einzelnen vorgegebenen Anforderungen in sinnvoller Weise vollziehen kann, ist für das Kind, soll sie von ihm angenommen und befolgt werden, mit Verzichtenmüssen verbunden.
Diese Verzichtsleistungen wiederum werden vom Kind in jungen Lebensjahren zunächst nur aus Liebe und Zuneigung zur Erziehungsperson erbracht; die rationale Bestätigung oder Ablehnung schließt sich erst in späteren Lebensjahren an Kinder,
die ohne stetige und genügend stabile wechselseitige Zuneigungen und Bindungen zwischen ihnen und dem erziehenden Elternteil aufwachsen, sind zur Erbringung derartiger Verzichtsleistungen nicht bereit, können es notwendigerweise auch nicht sein, weil ihnen die dafür erforderliche Liebe und Zuwendung der Erziehungsperson fehlt, die sich im steten Wechselspiel mit ihrer Annahme und Erwiderung durch das Kind vollziehen muß. Besteht ein solches Defizit, dann können diese Kinder die Bildung von Normen und Werten, vornehmlich Ein- und Unterordnung bezüglich der Anforderungen des Lebens in der Gemeinschaft, das ohne intakte ElternKind-
Beziehung als gewissermaßen kleinster Nenner menschlicher Gemeinsamkeit nicht erfahren und erlebt werden kann, später auf rationalem Wege allein nicht mehr ausgleichen, was geradezu zwangsläufig zu Gefährdungen und letztlich auch Schäden des Kindeswohls bis hin zu schwerwiegenden Verhaltensstörungen führen muß.
Aus allen diesen Gründen spielen Art, Umfang und Intensität der wechselseitigen emotionalen Bindungen und Neigungen zwischen dem Kind und dem betreffenden Elternteil für die Sorgerechtsentscheidung eine besonders bedeutsame Rolle.
Aufgrund des ausführlichen, eingehend und sorgfältig begründeten Gutachtens der Sachverständigen Dr. U., das in seinem Kern mit den von dem Sachverständigen Professor Dr. V. getroffenen Feststellungen in Einklang steht, ist der Senat davon überzeugt, daß die wechselseitigen emotionalen Bindungen zwischen dem Antragsgegner und L. ebenso wie die beiderseitigen Neigungen stärker und auch stabiler sind als das auf Seiten und gegenüber der Antragstellerin der Fall ist. Daß es sich - jedenfalls zur Zeit - so verhält, ist das Ergebnis bestimmter Entwicklungsprozesse und der in ihrem Verlauf von Kat ja gewonnenen Erfahrungen, die durch die ihnen
zugrundeliegenden, unterschiedlichen Veranlagungen ihrer Eltern bestimmt worden sind. Der Antragsgegner hat eine außerordentlich enge Beziehung zu L., mit der er sich, nachdem das Kind dem Babyalter entwachsen war, gemäß den übereinstimmenden Angaben der Parteien gegenüber der Sachverständigen Dr. U. in vielfältiger Weise eingehend beschäftigt hat, was bei ihm im Laufe der Zeit zu einem besonders engen Verbundenheits- und Zusammengehörigkeitsgefühl mit dem Kind geführt hat, welches von dem Kind vorbehaltlos angenommen und in gleicher Weise erwidert wird. Für die intensive Beschäftigung des Antragsgegners mit dem Kind und ihre positiven Auswirkungen im vorgenannten Sinne legt abgesehen von
allem anderen insbesondere die Tatsache beredtes Zeugnis ab, daß L. von ihm die slowenische Sprache derart weitgehend erlernt hat, daß sie diese inzwischen perfekt beherrscht, wobei beide dieses spezifische Kommunikationsmittel gelegentlich ganz bewußt einsetzen, um einen nur ihnen verständlichen und folglich nur von ihnen erlebbaren Umgang miteinander pflegen zu können; von der Sachverständigen Dr. U. sehr anschaulich als sog. inselgleiche Kommunikation umschrieben. Ausfluß der sehr engen Vater-Kind-Bindung ist weiter, daß L. für den Antragsgegner eine geradezu dominierende Rolle spielt: zum einen findet er sich mit seinen Persönlichkeitsanlagen
und seinen Interessenschwerpunkten in seiner Tochter gleichsam widergespiegelt, was ein Erleben höher Übereinstimmung und Verbundenheit nach sich zieht. Zum anderen spielte das Kind für ihn in der Vergangenheit, nachdem die Ehe der Parteien bereits vor ihrem endgültigen Scheitern nicht mehr harmonisch verlaufen war, eine bedeutsame Rolle als Partnerersatz, was allerdings eine gewisse Gefährdung des angesichts seines Lebensalters mit dieser Rolle überforderten und hierdurch in eine zu starke Abhängigkeit vom Antragsgegner gedrängten Kindes besorgen ließ. Inzwischen ist diese Gefahr indessen ausgeräumt, nachdem der Antragsgegner, wie noch in anderweitigem Zusammenhang näher darzulegen sein wird, eine eheähnliche Beziehung zu einer anderen Frau, die er in Kürze heiraten wird, aufgebaut hat, was wiederum zur Folge haben wird, daß er das Kind aus der drohenden zu starken Bindung zu entlassen vermag. Die enge Bindung des Antragsgegners an das Kind wird von L. vorbehaltlos angenommen und erwidert, was nach den gutachtlichen Feststellungen nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen ist, daß L.das an geltenden Normen ausgerichtete, konservativer Einstellung entsprechende Erziehungsverhalten
des von ihr als echter Autoritätsperson erlebten und empfundenen Vaters voll akzeptiert. Nach alledem müssen die engen und stabilen wechselbezüglichen, zwischen dem Antragsgegner und dem Kind bestehenden emotionalen Bindungen und Neigungen und die Art der Erziehung, wie sie der Antragsgegner entsprechend seinen Vorstellungen und seiner gesamten Mentalität dem Kinde angedeihen läßt, als dem Kindeswohl förderlich und günstig bezeichnet werden: L. findet bei ihrem Vater Halt, Geborgenheit und Sicherheit; sie weiß sich ihm in gegenseitiger, liebevoller und vertrauender Zuwendung verbunden und empfindet ihn als Vorbild und Autoritätsperson, wobei er ihr vermöge seiner ausgeglichenen, genügend selbstsicheren Persönlichkeit und seines Festhaltens an bestimmten Wertvorstellungen und Prinzipien eine stete, konsequent durchgeführte Erziehung vermitteln kann.
Andererseits ist der Senat schon aufgrund des persönlichen Eindrucks, den er von der Antragstellerin gewonnen hat, davon überzeugt, daß auch sie dem Kind von Herzen zugetan und willens ist, sein Wohlergehen in der erforderlichen, vorstehend
näher beschriebenen Weise nach besten Kräften zu befördern. Zur Erreichung dieses Ziels ist sie jedoch, bedingt durch ihre andersartige, letztlich schicksalhaft geprägte Persönlichkeit nicht in gleichem Maße befähigt wie der Antragsgegner. Davon, daß es sich so unterschiedlich verhält, muß nach Ansicht des Senats auf grund des Ergebnisses der gesamten Amtsermittlungen, vornehmlich aufgrund des Ergebnisses
der in beiden Rechtszügen erstatteten Sachverständigengutachten ausgegangen werden. Das Erziehungsverhalten der Antragstellerin gegenüber dem Kind wird eher durch Nachgiebigkeit und gewährende Haltung bestimmt. Dies wiederum ermöglicht es L. nicht genügend, die Mutter als echte Autoritätsperson zu empfinden, gibt dem Kind das Gefühl des gelegentlichen Alleingelassenseins, der nicht immer genügend vorhandenen mütterlichen Zuwendung, wobei hinzukommt, daß L. in der Angst lebt, die Mutter zu verlieren: das Kind ist sich, auf einen kurzen Nenner gebracht, im Gegensatz zum Vater der Mutter nicht ganz sicher. Die maßgebliche Ursache dieses dem Kindeswohl in vergleichender Gegenüberstellung zur Gewährleistung dieser Voraussetzung durch den Antragsgegner weniger günstigen Umstandes dürfte nach den gutachtlichen Feststellungen beider Sachverständiger in der letztlich schicksalhaft geprägten Persönlichkeit der Antragstellerin geIegen sein, die einerseits nicht ohne einen Partner leben kann, andererseits aber Schwierigkeiten hat, im persönlichen Lebensbereich auf Dauer angelegte Partnerschaftsbeziehungen einzugehen
und durchzustehen. Dies zeigt sich unter notwendiger Zugrundelegung der zur Beurteilung ihrer Eignung als Trägerin der nachehelichen elterlichen Sorge gebotenen Gesamtschau und Gesamtwertung ihrer Persönlichkeit nicht nur an der Tatsache
ihrer drei gescheiterten Ehen, insbesondere daran, daß sie bei der außerehelichen Partnersuche und Partnerwahl solche Konstellationen bevorzugt, denen gleichsam von vornherein nur wenig Verläßlichkeit auf Bestandskraft beigemessen werden kann. Nach der Trennung der Parteien hat sie unter Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens nacheinander eheähnliche Beziehungen zu zwei jeweils verheirateten Ausländern angeknüpft, was mit Blick auf die Ungewißheit eines Ehescheidungsverfahrens und des dauernden Verbleibs des jeweiligen Partners in der Bundesrepublik Deutschland bzw. die im Falle von der Antragstellerin beabsichtigter Eheschließung mit einem solchen Partner ggffls. bestehende Notwendigkeit,
den inskünftigen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagern zu müssen, nicht unproblematisch ist. Soweit es die daraus erwachsenen Auswirkungen auf das Kindeswohl angeht, gilt im weiteren folgendes: L. hat die Mutter als den Elternteil erlebt und in Erinnerung behalten, der die Familie verlassen hat. Daraus und aus dem Verlauf der späteren Partnerschaften der Antragstellerin hat sich die Angst des Kindes entwickelt, es könne die Mutter verlieren. Um dieses Angstgefühl verdrängen zu können, hat L. bestimmte Abwehrmechanismen entwickelt, sie hat sich den Wünschen und Erwartungen der Mutter derart weitgehend angepaßt, daß die Antragstellerin in ihrer
subjektiven Vorstellung davon überzeugt ist, es handle sich jeweils um die eigenen Vorstellungen und Wünsche des Kindes, sie bewege sich, bildlich ausgedrückt, mit ihm auf einer Ebene, während aber das Kind in Wirklichkeit, von der Mutter unbemerkt, aus den angeführten Gründen seine wahren Wünsche und Vorstellungen nicht äußert. Wie wenig dienlich dieser Anpassungsprozeß dem kindlichen Wohlergehen ist, haben die psychologischen Feststellungen deutlich ergeben: L. vermeidet
mit ängstlicher Sorgfalt jede Konfliktsituation, ist nie agressiv und vermittelt so aller Welt den - täuschenden - Eindruck eines unbeschwerten, fröhlichen, allezeit ausgeglichenen und rundum zufriedenen Kindes. Daraus ist ein Unvermögen des Kindes zu befürchten, sich Konflikten erforderlichenfalls zu stellen, sich mit ihnen in der gebotenen Weise auseinanderzusetzen und sie auf diese Weise erfolgreich bewältigen zu können. Die Bindungsschwierigkeiten der Mutter bedeuten für das Kind desweiteren, daß ihm ein Vorbild fehlt, welches ihm die Befürwortung stetiger Bindungen mit dem erkennbaren Vorteil des eigenen Halts in derartigen Bindungen vermittelt. L. hat an ihrer Mutter keine solche Stütze, wie sie eine auf Dauer angelegte, in sich gefestigte Gemeinschaft ihren Mitgliedern zuteil werden läßt. Das Kind hat kein Vertrauen in die Dauerhaftigkeit von Bindungen zu entwickeln vermocht und kann sich der Unterstützung anderer nicht sicher fühlen - auch insoweit erklärt sich seine ständige Angst, die Mutter zu verlieren -, weil es in seinem unmittelbaren
kindlichen Lebensbereich derartige, auf Dauer angelegte Bindungen noch nicht erlebt und erfahren hat. Endlich wird auch der Wert derartiger dauerhafter Bindungen in den Augen des Kindes herabgesetzt, weil die Antragstellerin als die für seine bisherige Entwicklung maßgebliche Bezugsperson ihm diese nicht als ein erstrebenswertes Ziel vorzuleben vermocht hat. Aus den im persönlichen Bereich folgenden
Unsicherheiten resultiert verständlicherweise auch ihre nachgiebige, gewährende Erziehungshaltung dem Kind gegenüber, was seinem Wohlergehen schon deshalb nicht förderlich sein kann, weil es auf diese Weise derjenigen Lenkung und Leitung
ermangelt, die es nach dem Ergebnis des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens voll akzeptiert und auf sich angewendet wissen will: konsequente, genügend autoritäre Erziehung durch den maßgeblichen Elternteil. Dafür, daß im
persönlichen Lebensbereich der Mutter und ihrem gesamten Verhalten dem Kinde gegenüber in näherer Zukunft ein grundlegender Wandel eintreten könnte, ist gegenwärtig nichts ersichtlich. Eher muß nach den sachverständigen Feststellungen der Gutachter befürchtet werden, daß sie weiterhin auf der Suche nach Bindungen bleiben, hierauf einen nicht unerheblichen Teil ihrer Emotionalität und Lebensenergie verwenden, weiterhin Unruhe in das Leben des Kindes hineintragen und insbesondere seine Angst vor dem Verlust der Mutter nicht abbauen können wird.
Diese Verlustangst wiederum ist es, welche die Bindungen und Neigungen des Kindes gegenüber der Mutter jedenfalls zur Zeit maßgeblich bestimmt, verbunden mit seiner Hoffnung, daß die von L. bislang nicht immer als zureichend empfundene
Beachtung und Erfüllung ihrer Vorstellungen und Wünsche ihr durch die Antragstellerin doch nocht zuteil werden würde, wenn die Beziehung zur Mutter aufrechterhalten wird.
Nach alle dem ist zur Überzeugung des Senats die Folgerung gerechtfertigt, daß die wechselseitigen Neigungen und Bindungen zwischen dem Kind und seinem Vater stärker, insbesondere erheblich stabiler, weil nicht mit Ängsten und Unsicherheiten
des Kindes belastet sind, wobei der Antragsgegner auch die bessere Gewähr für stetiges, konsequentes Erziehungsverhalten zu bieten vermag.
Dabei verkennt der Senat nicht, daß gerade bei noch jüngeren Kindern dem sog. Kontinuitätsprinzip, d. h. dem Grundsatz der Gewährleistung stetiger gedeihlicher Entwicklung und Erziehung eine ganz besondere Bedeutung zukommt. Gemessen daran wird bei solchen Kindern ein Wechsel der Person des sorgeberechtigten Elternteils ihrem Wohle in aller Regel abträglich und deshalb nur beim Vorliegen triftiger Gründe gerechtfertigt sein (OLG Köln, OLGZ 1973, 181; Farn RZ 1976, 32, 33 ff; Hinz im Münchener Kommentar zum BGB, § 1671, Rz 35; Palandt-Diederichsen, BGB, 41. AufI., § 1671 Anm. 3 b; Simitis, Kindeswohl, eine interdisziplinäre Untersuchung über seine Verwirklichung in der vormundschaftsgerichtlichen Praxis, S. 266; vergI. auch die amtl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge, BT-Drucks. 8/2788, S. 61).
Auch unter diesem bedeutsamen Aspekt konnte der Beschwerde des Antragsgegners der sachliche Erfolg entgegen der Ansicht der Antragstellerin indessen nicht versagt bleiben. Der Umstand, daß L. sich seit der endgültigen Trennung ihrer
Eltern (26.12.1977), also inzwischen seit über 4 1/2 Jahren abgesehen von ihren häufigen Besuchen beim Antragsgegner in der ständigen Obhut der Antragstellerin befindet, ist zunächst nur rein äußerlicher Natur und läßt sich vornehmlich nicht als Kontinuitätsprinzip in die Waagschale werfen, weil von diesem Prinzip und seiner Entscheidungserheblichkeit nur ausgegangen werden kann, wenn der betreffende
Elternteil innerhalb einer längerfristigen Zeitspanne dem Kind eine stetige Entwicklung, Geborgenheit und konsequent durchgeführte Erziehung hat angedeihen lassen, die allein um ihrer Stetigkeit willen für das Wohl des Kindes förderlich und aus diesem Grunde nach Möglichkeit bei Bestand zu belassen ist. Gerade das ist hier aber nicht der Fall, vielmehr sind die Entwicklung und die Erziehung, die der Antragsgegner dem Kind angesichts seiner Persönlichkeit und LebenseinsteIlung
vermitteln kann, dem Wohlergehen des Kindes aus allen dargelegten Gründen dienlicher, wobei hinzukommt, daß L. mit ihrem Vater und seinem gesamten Lebensbereich bestens vertraut ist.
Schließlich hatte der Senat zu erwägen, wie es sich voraussichtlich auf das Wohlergehen des Kindes auswirken wird, daß der Antragsgegner inzwischen eine ehe ähnliche Partnerschaft mit der Zeugin B. eingegangen ist, wobei beide Ende Oktober 1982 die Ehe miteinander schließen wollen und ferner vorgesehen ist, daß die beiden minderjährigen, aus der geschiedenen Ehe der Zeugin hervorgegangenen Kinder fortan mit ihr und dem Antragsgegner in häuslicher Gemeinschaft leben sollen, wie es auch derzeit schon der Fall ist. Daß der Antragsgegner und die Zeugin B. sich ernstlich entschlossen haben, eine dauernde, auf alsbaldige Heirat angelegte und durch sie bestärkte Partnerschaft einzugehen, kann nach Ansicht des Senats nicht bezweifelt werden. Sie haben sich gemäß ihren inhaltlich übereinstimmenden, glaubhaften Angaben im Januar 1982 kennengelernt und leben seit Ende Juni 1982 mit den beiden Kindern der Zeugin im Hause des Antragsgegners. Daß es sich dabei um eine auf Dauer angelegte Wohn- und Lebensgemeinschaft handelt, ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, daß die als Volksschullehrerin tätige Zeugin ausweislich der zu den Akten überreichten Bescheinigung der Bezirksregierung O. vom 26.7.1982 um die Versetzung ihres bisherigen Tätigkeitsortes X. nach P./Y. eingekommen ist und daß von der Bezirksregierung beabsichtigt ist, sie nach dort zu versetzen und zum nächstmöglichenZeitpunkt mit der Schulleitung zu betrauen.
Die Zeugin hat anläßlich ihrer Vernehmung durch den Senat einen positiven Eindruck hinterlassen. Nach Ansicht des Senats ist sie eine energische, lebensbejahende Frau, die genau weiß, was sie will, und welche die mit dem Erfordernis, an L. demnächst Mutterstelle vertreten zu müssen, zweifellos verbundenen Probleme bewußt annimmt und sie nach menschlichem Ermessen auch erfolgreich zum Wohle des Kindes bewältigen wird. Mit diesem Eindruck deckt sich das Ergebnis der sachverständigen Begutachtung der Zeugin. Danach verfügt sie über die Spontaneität und Flexibilität, die beim Antragsgegner nicht so ausgeprägt ist, so daß beide sich voraussichtlich gut ergänzen können. Ihre Beziehung zu L. ist von einer sehr positiven Einstellung getragen; die Zeugin B. ist kinderlieb, hat ein offenes und unbeschwertes, auch bei ihrer Vernehmung deutlich zu Tage getretenes Auftreten und ist, zumal sie in einem harmonischen Elternhaus aufgewachsen ist, zum kindgerechten Umgang mit Kindern gut befähigt. Wenngleich L. zur Zeit jeglicher Zuwendung ihrer
Eltern an einen anderen Partner ablehnend gegenübersteht und der Zeugin B. aus diesem Grunde gegenwärtig noch reserviert begegnen mag, steht gleichwohl zu erwarten, daß es angesichts der sehr engen, gefestigten Bindung des Kindes an seinen Vater und der natürlichen Kontaktfähigkeit und Anpassungsbereitschaft der Zeugin B. alsbald gelingen wird, dem Kind den bleibenden Rückhalt einer echten familiären Gemeinschaft zu vermitteln. Bei alledem kann es für L. voraussichtlich auch nur von Vorteil sein, daß in diese Gemeinschaft zwei weitere Kinder integriert worden sind, weil auch dies dazu beitragen dürfte, daß einer zu starken Abhängigkeit
des Kindes von seinem Vater im Sinne einer zu starken Fixierung auf seine Person und seine Persönlichkeit vorgebeugt wird.
Die Versorgung, Beaufsichtigung und Betreuung des Kindes im väterlichen Haushalt bringt keine Schwierigkeiten mit sich, weil die Zeugin B. nur noch halbtags berufstätig sein wird und sich deshalb nach Schulschluß hinreichend um L. kümmern kann. Außerdem hält sich auch der Antragsgegner unbeschadet seiner beruflichen Obliegenheiten, die er zu einem nicht geringen Teil von seinem im Hause gelegenen Büro aus
erledigt, relativ viel zu Haus auf. Mit der Übersiedlung in den väterlichen Haushalt ist für L. ein neuerlicher Schulwechsel allerdings unumgänglich erforderlich. Daraus
erwachsen dem Kind nach Ansicht des Senats aber schon deshalb keine ernstlichen Schwierigkeiten, weil es gemäß dem Sachverständigengutachten über eine sehr gute Begabung verfügt, aufgeschlossen und wißbegierig ist, und nicht zuletzt auch von der als Lehrerin tätigen Zeugin B. in der erforderlichen Weise gefördert werden kann.
Nach alledem konnte der Beschwerde des Antragsgegners der sachliche Erfolg nicht versagt bleiben.
Abschließend sieht der Senat Veranlassung, die Parteien mit Nachdruck auf folgendes hinzuweisen:
Beide Eltern müssen unbedingt darauf achten - dasselbe gilt natürlich in gleicher Weise für die Zeugin B. -, daß L. mit dem Inhalt und dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, insbesondere mit den eingeholten Sachverständigengutachten nicht vertraut gemacht wird, weil das in dem sehr sensiblen Kind gegenwärtig und auch in näherer Zukunft seinem Wohlergehen mit Sicherheit sehr abträgliche Schuldgefühle erzeugen würde, so gänzlich unangebracht diese objektiv auch sind.
Ferner muß der Antragsgegner der Antragstellerin ein ebenso großzügig bemessenes Umgangsrecht mit dem Kind einräumen und gewährleisten, wie es ihm bislang zuteil geworden ist. Darauf, daß dies geschieht, ist L., die sehr an ihrer Mutter hängt, aus Gründen ihres kindlichen Wohlergehens unerläßlich angewiesen. Der Antragsgegner mag sich schon jetzt vor Augen halten, daß es ein Grund für die Abänderung der vom Senat getroffenen Entscheidung bedeuten kann, wenn er der Antragstellerin dieses Recht aus von ihm zu vertretenden Gründen streitig machen oder dessen regelmäßige Ausübung in sonstiger Weise vereiteln oder nachhaltig erschweren sollte.
Die Antragstellerin sollte ihrerseits die Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kind vornehmlich dazu nutzen, dem Kind die Angst vor dem Verlust der Mutter durch unbeschwertes, natürliches Verhalten und Verständnis und liebevolles Eingehen auf seine Vorstellungen und Wünsche nehmen. Auf diese Weise können beide Eltern nach Ansicht des Senats, wozu sie hiermit besonders aufgerufen sind, das zukünftige Wohlergehen ihres Kindes voraussichtlich am besten befördern.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 93 a ZPO.
Beschwerdewert: 5.000,-- DM.