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Oberlandesgericht Köln·21 UF 152/03·14.12.2003

Berufung wegen Kindesunterhalt: Verpflichtung zur Nebentätigkeit und Einkommensfiktion auf 80% der Düsseldorfer Tabelle

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin führte Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, das den Beklagten nur teilweise zum Kindesunterhalt verpflichtete. Das OLG Köln gab der Berufung teilweise statt und verpflichtete den Beklagten ab August 2003 zur Zahlung von jeweils 80% des Regelbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle; Rückstände für Aug.–Nov. 2003 wurden festgestellt und an das Sozialamt übergegangen. Das Gericht hielt eine zumutbare Nebentätigkeit und bei unzureichender Arbeitssuche eine Einkommensfiktion für gerechtfertigt.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 80% des Regelbetrags an jedes Kind ab August 2003 und zur Begleichung festgestellter Rückstände verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein unterhaltspflichtiger Elternteil, der einer Vollzeittätigkeit nachgeht, kann verpflichtet sein, eine zumutbare Nebentätigkeit aufzunehmen, um seiner gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB nachzukommen.

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Kommt der Unterhaltspflichtige nach einer Kündigung seiner Erwerbsobliegenheit nicht nach, kann das Gericht sein Einkommen fiktiv so ansetzen, wie wenn er die zumutbare Erwerbstätigkeit (inkl. Nebentätigkeit) ausgeübt hätte; hierfür sind konkrete Anforderungen an die Arbeitssuche (z. B. Anzahl der Bewerbungen, räumliche Suche) zu prüfen.

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Bei der Bemessung des Kindesunterhalts sind Düsseldorfer Tabelle und der persönliche Selbstbehalt zu beachten; unter Berücksichtigung aller Umstände kann ein Minderungsfaktor (hier 80% des Tabellenbetrags) als angemessene Belastung des Unterhaltspflichtigen festgesetzt werden.

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Übergegangene Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber dem Unterhaltspflichtigen sind für Zeiträume zu berücksichtigen, in denen Sozialhilfeträger Leistungen erbracht haben; Rückstände sind entsprechend zugunsten des Sozialamts festzustellen.

Relevante Normen
§ 1 Regelbetrag-VO§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 1603 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 301 F 3/03

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Fami-liengerichts - Köln vom 2. Juli 2003 (301 F 3/03) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels für die Zeit ab August 2003 (unter Aufrechterhaltung im übrigen) teilweise wie folgt abgeändert:

Unter Klageabweisung im übrigen wird der Beklagte verurteilt, für die

Zeit ab August 2003 folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:

a) für das Kind T. (geb. am 10.06.1994) für die Zeit von August bis No-vember 2003 einen Unterhaltsrückstand von insgesamt 415,20 Euro, davon 412 Euro an das Sozialamt der Stadt L. und 3,20 Euro an die Klägerin;

b) für das Kind U. (geb. am 4.7.1997) für die Zeit von August bis November 2003 einen Unterhaltsrückstand von insgesamt 415,20 Euro, davon 296 Euro an das Sozialamt der Stadt L. und 119,20 Euro an die Klägerin;

c) an die Klägerin für die Zeit ab 1. Dezember 2003 für die Kinder T. und U. einen monatlichen Unterhalt, der jeweils bis zum dritten Werktag im voraus fällig ist, in Höhe von jeweils 80% des jeweiligen Regelbetrages nach § 1 der Regelbetrag-VO für die zweite Altersstufe der Kinder (derzeit monatlich je 192,80 Euro).

II. Die Kosten der I. Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Die Kosten der II. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, ist der Beklagte u.a. für die Zeit ab August 2003 unter Klageabweisung im übrigen verurteilt worden, an die Klägerin für die Kinder T. und U. monatlichen Unterhalt von jeweils 36,73% des jeweiligen Regelbetrages nach § 1 der Regelbetrag-VO nach der zweiten Altersstufe zu zahlen.

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Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie (nunmehr) ihr erstinstanzliches Begehren auf Zahlung von 100% des Regelbetrages für die Zeit ab August 2003 weiterverfolgt, wobei sie für die Zeit von August bis November 2003 den jeweiligen Übergang auf das Sozialamt der Stadt L. berücksichtigt.

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Sie trägt weiterhin vor, der Beklagte sei verpflichtet den Mindestbetrag für die beiden Kinder aufzubringen. Gegebenenfalls müsse er eine Nebentätigkeit aufnehmen.

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Der Beklagte begehrt Zurückweisung der Berufung unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, wobei er noch vorträgt, er sei ab Dezember 2003 leistungsunfähig, weil er ab November 2003 nur noch Arbeitslosengeld von wöchentlich 120,54 Euro beziehe.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens in II. Instanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

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II.

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Das zulässige Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg, während es im übrigen unbegründet ist.

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Der Senat hat sich dabei von folgenden, bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegten Erwägungen leiten lassen, die gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kurz zusammengefaßt werden:

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Der Senat vermag nicht der Ansicht des Familiengerichts zu folgen, der Beklagte sei nicht verpflichtet, neben seiner vollschichtigen Tätigkeit noch eine (weitere) Nebentätigkeit aufzunehmen. Das ist ihm, gemessen an den Kriterien der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.2003 (FamRZ 2003/661 f.), durchaus zumutbar, zumal er gesund und (noch) verhältnismäßig jung (er ist am 28.7.1965 geboren) ist. Eine solche Tätigkeit als Maler und Lackierer (nach seinen Angaben im Termin vom 24.3.2003 vor dem Familiengericht hat er eine entsprechende Umschulung gemacht) ist ihm ohne weiteres zuzumuten, zumal er wöchentlich 38,5 Stunden vollschichtig arbeitet, während zum Beispiel Beamten nunmehr eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden abverlangt wird. Dann aber muß der Beklagte, der gemäß § 1603 Abs. 2 BGB seinen minderjährigen Kindern gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig ist, dies auch hinnehmen.

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Unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat es deshalb für angemessen, daß der Beklagte 80% des Regelbetrages an jedes Kind ab August 2003 zahlt. Das sind dann monatlich derzeit 192,80 Euro (80% von 241 Euro nach Gruppe I der ab dem 1.7.2003 geltenden Düsseldorfer Tabelle in der 2. Altersstufe).

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Diesen monatlichen Betrag für jedes Kind kann und muß der Beklagte aufbringen, wie folgende Berechnung zeigt:

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Für die Zeit bis Oktober 2003 hat der Beklagte monatlich 1.017,03 Euro netto verdient, wie sich aus den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen ergibt. Da sein Selbstbehalt bei monatlich 840 Euro liegt, muß er einen Betrag von rund 208 Euro aus einer Nebentätigkeit zusätzlich (netto) verdienen, um für jedes Kind monatlich 192,80 Euro aufbringen zu können (840 Euro + 192,80 + 192,80 Euro = 1.225,60 Euro). Das ist ihm ohne weiteres zumutbar.

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Daran ändert sich auch nichts für die Zeit ab November 2003. Zwar ist ihm durch Schreiben der N. Selbsthilfe Teestube e.V. vom 13.10.2003 zum 31.10.2003 gekündigt worden, so daß er ab November 2003 lediglich noch Arbeitslosengeld von wöchentlich 120,54 Euro (das sind monatlich rund 520 Euro) bezieht. Aber er war gehalten, sich sofort nach der Kündigung intensiv um eine andere Arbeit (sei es zum Beispiel als Sozialarbeiter, sei es als Maler und Lackierer) zu bemühen, um wenigstens 80 % des Regelbetrages für beide Kinder (also monatlich derzeit je 192,80 Euro) sicherzustellen. Dieser Erwerbsobliegenheit ist er nicht nachgekommen. Denn dazu gehören monatlich zumindest 20 Bewerbungen, wobei darauf hinzuweisen ist, daß er sich insoweit nicht nur in L. und Umgebung, sondern im ganzen Bundesgebiet (praktisch beschränkt allerdings auf die alten Bundesländer) um Arbeit jeder Art zu bemühen hat. Seine Erklärungen in der mündlichen Verhandlung, ihm seien nur Stellen angeboten worden mit einem stündlichen Bruttoverdienst von 6 bis 7 Euro, reichen nicht aus. Somit ist er weiterhin fiktiv mit einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 1.225 Euro (Voll- + Nebentätigkeit) zu rechnen.

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Dann aber verbleibt es weiterhin bei 80% des Regelbetrages für jedes Kind.

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Da er für die Zeit von August bis November 2003 unstreitig monatlich 89 Euro pro Kind gezahlt hat, verbleibt für diese Zeit für jedes Kind ein Rückstand von noch insgesamt 415,20 Euro (192,80 Euro – 89 Euro = 103,80 Euro x 4 Monate).

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Dafür diese Zeit für T. der Anspruch in Höhe von 103 Euro monatlich und für U. in Höhe von 74 Euro monatlich auf das Sozialamt der Stadt L. übergegangen ist, war dies antragsgemäß zu berücksichtigen.

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Somit ist für T. ein Betrag von 412 Euro (103 Euro x 4) an das Sozialamt und von 3,20 Euro (0,80 Euro x 4) an die Klägerin,

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für U. ein Betrag von 296 Euro (74 Euro x 4) an das Sozialamt und von 119,20 Euro (29,80 Euro x 4) an die Klägerin

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zu zahlen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesetz.

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Streitwert: 3.584,51 Euro.