Versorgungsausgleich: Teilurteil unzulässig bei ungeklärtem Versicherungsverlauf (§ 1304 RVO)
KI-Zusammenfassung
Im Scheidungsverbund griff der Rentenversicherungsträger Beschwerde gegen die teilweise Durchführung des Versorgungsausgleichs mittels Teilurteil ein. Streitpunkt war, ob bei noch ungeklärten Lücken im Versicherungsverlauf des Ausgleichspflichtigen ein Teilurteil nach § 301 ZPO (sinngemäß) zulässig ist. Das OLG Köln hielt Teilentscheidungen zwar grundsätzlich für möglich, verneinte sie hier aber, weil weitere Ermittlungen den Ehezeitanteil nach der Verhältnisrechnung des § 1304 RVO erhöhen oder senken können. Der Ausspruch zum Versorgungsausgleich wurde aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen.
Ausgang: Beschwerde des Rentenversicherungsträgers erfolgreich; Teilurteil zum Versorgungsausgleich aufgehoben und an das Familiengericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Teilentscheidung (Teilurteil) über den Versorgungsausgleich ist nur zulässig, wenn die Ausgleichspflicht dem Grunde nach und ein bestimmter, der Höhe nach feststehender Teilbetrag durch den weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr beeinflusst werden kann.
Einzelne in der Ehezeit erworbene Versorgungsanwartschaften dürfen nicht isoliert ausgeglichen werden, solange sie lediglich unselbständige Rechenposten der einheitlichen Gesamtberechnung und Saldierung des Versorgungsausgleichs sind.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung kann die Ermittlung des ehezeitlichen Ausgleichsbetrags nach § 1304 RVO von einer Verhältnisrechnung abhängen, in die auch vor- und nacheheliche (berücksichtigungsfähige) Zeiten einfließen.
Sind im Versicherungsverlauf ungeklärte Zeiten vorhanden, deren nachträgliche Klärung das Verhältnis von Gesamt- zu Ehezeitwerten verändern kann, fehlt es an einem abtrennbaren, quantitativ sicheren Entscheidungsteil; ein Teilurteil zum Versorgungsausgleich ist dann unzulässig.
Ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist beschwerdeberechtigt, wenn eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem gesetzeswidrigen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden sein kann, unabhängig von einer finanziellen Mehrbelastung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 307 (303) F 275/77 a
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 2) wird das am 16. Dezember 1980 verkündete Urteil des Familiengerichts Köln - 307 (303) F 275/77 a - unter Aufrechterhaltung der Ziffern 1.) und 2.) seines Tenors (Scheidungsausspruch und Regelung der elterlichen Sorge) bezüglich der Ziffer 3.) seines Tenors (teilweise Durchführung des Versorgungsausgleichs) aufgehoben. Im Umfange der teilweisen Aufhebung wird das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe
Durch das vorbezeichnete Urteil hat das Familiengericht im Wege sogenannter Verbundentscheidung die von den Parteien miteinander geschlossene Ehe geschieden, die elterliche Sorge über die beiden aus ihrer Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder
für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung der Antragstellerin übertragen und den Versorgungsausgleich teilweise durchgeführt.
Soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs noch nicht erfolgt ist, hat es dieses Verfahren gleichzeitig mit der Verkündung des Urteils abgetrennt.
Gegen die teilweise Durchführung des Versorgungsausgleichs richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 2), mit der sie die Unzulässigkeit dieser Verfahrensweise rügt.
Die vom Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahren durchgeführten Amtsermittlungen haben zu folgenden Feststellungen geführt:
Während der Ehezeit - 1. August 1960 bis 28. Februar 1977 - hat nur der Antragsgegner ausgleichspflichtige Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erworben, während die Antragstellerin sich die von ihr während des Zeitraums vom 1. April 1952 bis 31. Oktober 1961 in die gesetzliche Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten eingezahlten Beiträge mit der Folge
des Anspruchsverlusts hatte erstatten lassen.
Gemäß der von der Verfahrensbeteiligten zu 1) am 10. Oktober 1980 erteilten Auskunft - BI. 25 ff VA - beläuft sich die Rentenanwartschaft des Antragsgegners unter Zugrundelegung aller im Zeitpunkt der Auskunftserteilung ermittelten, auch vorehelich erworbenen Werteinheiten am Ende der Ehezeit auf monatlich 549,80 DM. Der Ehezeitanteil beträgt insoweit 237,70 DM monatlich. Dieses Zahlenwerk ist indessen unvollständig, weil gemäß der Auskunft der Verfahrensbeteiligten zu 1) im Versicherungsverlauf des Antragsgegners zur Zeit noch ungeklärte Lücken bestehen, die unter anderem folgende Teilzeiträume betreffen:
25.11.1951 bis 12. 3.1952
16. 5.1955 bis 16. 7.1955
1.11.1961 bis 2. 4.1962
17. 7.1962 bis 15.11.1962
1. 1.1970 bis 31.12.1973.
Eine Klärung dieser Zeiten war bislang nicht möglich, weil der Antragsgegner die hierzu erforderlichen Angaben nicht gemacht hat. Abschließend hat die Verfahrensbeteiligte zu 1) in ihrer Auskunft darauf hingewiesen, daß sie zur Durchführung weiterer Ermittlungen und zur Erteilung einer neuen Auskunft bereit sei, sofern ihr vom Antragsgegner entsprechende Auskünfte erteilt oder aber entsprechende Unterlagen vorgelegt würden.
Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich teilweise derart durchgeführt, daß es im Wege des Splitting-Verfahrens vom Rentenkonto des Antragsgegners bei der Verfahrensbeteiligten zu 1) auf das Rentenkonto der Antragstellerin bei der Verfahrensbeteiligten zu 2) Rentenanwartschaften in monatlicher Höhe von 118,85 DM, bezogen auf den 28. Februar 1977, übertragen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, diese Teilentscheidung sei in entsprechender Anwendung des § 301 ZPO zulässig und nach Lage des Falles geboten. Der Antragsgegner habe in der Ehezeit jedenfalls eine - hälftig auszugleichende - Rentenanwartschaft in monatlicher Höhe von 237,70 DM erworben.
Sofern sich nach weiterer Klärung höhere Rentenanwartschaften ergäben, seien auch diese hälftig auszugleichen. Dies sei auf die getroffene Teilentscheidung ohne Einfluß, weil die Antragstellerin keine ausgleichspflichtigen Anwartschaften erworben habe. Infolge des passiven Verhaltens des Antragsgegners lasse sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß der Versicherungsfall schon vor dem Abschluß der weiteren, noch anzustellenden Ermittlungen eintreten werde. Deshalb gebiete das schutzwürdige Interesse der Antragstellerin es schon jetzt, den Versorgungsausgleich in seinem der Höhe nach feststehenden Teilumfange durchzuführen.
Die Verfahrensbeteiligte zu 2) hat gegen das ihr am 22. Dezember 1980 von Amts wegen zugestellte Urteil mit einer am 21. Januar 1981 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schrift Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Zur Zeit lasse sich nicht ausschließen, daß sich die bislang ermittelte Rentenanwartschaft des Antragsgegners zufolge Anrechnung weiterer Zeiten verringern werde. Ebensowenig sei auszuschließen, daß zwar die Summe der gemäß § 1304 RVO zu berücksichtigenden Anwartschaften aufgrund weiterer Beitragszeiten eine Zunahme, der für die Rentenberechnung entscheidende monatliche und jährliche Schnitt der Anwartschaften indessen eine Verringerung erfahren werde. Aus diesen Gründen könne die angefochtene Teilentscheidung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bei Bestand bleiben.
Die Parteien und die Verfahrensbeteiligte zu 1) haben zu der Beschwerde nicht Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Der Senat konnte mit konkludent erklärter Zustimmung der Parteien und der weiteren Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Beschwerde entscheiden, nachdem seine Ankündigung, daß er vorbehaltlich gegenteiliger Erklärungen so verfahren werde, unwidersprochen geblieben ist.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet; aufgrund des von der Verfahrensbeteiligten zu 2) eingelegten Rechtsmittels mußte das Verfahren, soweit es die Durchführung des Versorgungsausgleichs betrifft, unter Aufhebung der hierüber ergangenen Teilentscheidung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen werden.
Die Beschwerde ist zulässig.
Ihre Statthaftigkeit ergibt sich gemäß den §§ 621 I Nr. 6, 621 e I, 629 a 11 Satz 1 ZPO. Das Rechtsmittel ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden; §§ 629 a 11 Satz 1, 621 e 111, 516, 519 1 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die von der Verfahrensbeteiligten zu 2) als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung eingelegte Beschwerde nicht dem Anwaltszwang, obschon das Versorgungsausgleichsverfahren im vorliegenden Fall Scheidungsfolgesache i.S.d. §§ 78 I 2 Nr. 2, 623 I ZPO ist (vgl. BGH FamRZ 1978, 889; FamRZ 1980, 773; 990). Die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwerdeberechtigung der Verfahrensbeteiligten zu 2) liegt vor. Diese Berechtigung ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß das Familiengericht die Beschwerdeführerin gemäß § 53 b 11 Satz 1 FGG am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen hatte. Gemäß § 20 I FGG ist vielmehr erforderlich, daß die Verfahrensbeteiligte zu 2) durch die von ihr angefochtene Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt worden ist (BGHZ 41, 114, 116). So liegt es hier. Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch den Versorgungsausgleich grundsätzlich dann in seinen Rechten betroffen, wenn dieser mit einem Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, sei es, daß bei ihm bestehende Anwartschaften auf ein Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei einem anderen Sozialversicherungsträger oder bei ihm selbst übertragen werden, sei es, daß, wie es hier der Fall ist, bei ihm zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Sozialversicherungsverhältnis begründet wird. In allen diesen Fällen ist er befugt, mit dem Gesetz nicht in Einklang stehende Eingriffe in seine Rechtsstellung abzuwehren, ohne daß es auf die Frage einer finanziellen Mehrbelastung ankommt; die ihm durch das Gesetz
gemäß § 53 b FGG zugewiesene Stellung gibt ihm die Befugnis an die Hand, durch Einlegung von Rechtsmitteln darauf anzutragen, daß gesetzeswidrige Entscheidungen über die Durchführung des Versorgungsausgleichs abgeändert oder aufgehoben werden (BGH FamRZ 1981, 132). Gemessen daran trägt die Verfahrensbeteiligte zu 2) ihre Beschwerdebefugnis im Sinne des § 20 I FGG schlüssig vor, indem sie rügt, daß das Familiengericht zufolge der Teilentscheidung sowohl in verfahrensrechtlicher Hinsicht als auch in der Sache selbst in unzulässiger Weise den Versorgungsausgleich durchgeführt und eben dadurch in ihre Rechtsstellung als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung eingegriffen habe.
Das nach alledem zulässige Rechtsmittel hat auch in sachlicher Hinsicht Erfolg. Das angefochtene Urteil verkörpert bezüglich des hier allein maßgeblichen Entscheidungsteils über die - teilweise - Durchführung des Versorgungsausgleichs ein Teilurteil i.S.d. § 301 ZPO. Es kann nicht bei Bestand bleiben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen seines Erlasses fehlen.
Im Verfahren über die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist zwar die entsprechende, sinngemäße Anwendung des § 301 ZPO nicht schon von vorneherein und generell unzulässig. Zwar läßt sich nicht leugnen, daß dieses Verfahren sich gemäß
§ 621 a I ZPO auch dann grundsätzlich nach den Vorschriften des FGG richtet, wenn es wie hier Scheidungsfolgesache i.S.d. § 623 ZPO ist. Gleichwohl ist aber, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 12. August 1980 - 21 UF 261/79 – im einzelnen dargelegt hat, auch in solchen Fällen § 301 ZPO aus Gründen eines praktischen Bedürfnisses entsprechend anwendbar. Hiergegen läßt sich auch nicht einwenden, System und Wirkungen des Versorgungsausgleichs seien mit dem Erlaß eines Teilurteils ausnahmslos unvereinbar (so OLG München FamRZ 1979, 1025). Richtig ist allerdings, daß zunächst die von jedem Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften
getrennt ermittelt, jeweils separat bewertet und anschließend saldiert werden müssen. Nur so läßt sich feststellen, welchem von beiden Ehegatten der stets nur zugunsten eines von ihnen durchzuführende Versorgungsausgleich gebührt, dessen Vollzug also stets nur "in eine Richtung hin verläuft". Deshalb dürfen einzelne Versorgungsanwartschaften, die der eine oder andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, wie das OLG
München (a.a.O.) zutreffend ausführt, nie zum Gegenstand eines (Teil-) Ausgleichs gemacht werden, weil sie damit ihrer Funktion als nur unselbständi.ge Rechnungsposten im Rahmen der einheitlich durchzufül1I'enden Gesamtberechnung verlustig gingen.
Daraus folgt aber nicht, daß eine Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich generell unzulässig ist, sondern nur, daß eine solche Teilentscheidung erst zulässig ist, wenn die Ausgleichspflicht des einen oder anderen Ehegatten sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich eines bestimmten Teilbetrages in einer der in § 1587b BGB vorgesehenen Formen der Höhe nach feststeht (vgl. dazu Senat a.a.O. mit eingehender
Begründung). Demgemäß hängt die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall ein Teilurteil erlassen werden konnte, allein davon ab, ob der teilweise noch ungeklärte
Verlauf des Versicherungsverhältnisses des Antragsgegners diese Teilentscheidung unter keinen Umständen zu beeinflussen vermag. In diesem Fall ist das Teilurteil unbedenklich zulässig, weil es sich dann über die Bescheidung eines gegenständlich beschränkten, quantitativ abgrenzbaren und eindeutig individualisierten Anspruchsteils verhält, der durch den weiteren Verlauf des Verfahrens und das Schlußurteil nicht
mehr verändert werden kann (vgl. dazu Senat a.a.O. mit zahlr. Nachweisen). Zu Recht weist aber die Beschwerdeführerin darauf hin, daß es sich im vorliegenden Fall umgekehrt verhält, und daß deshalb das Teilurteil nicht erlassen werden durfte. Gemäß § 1304 I, 11 RVO beruht die Ermittlung des versorgungsausgleichspflichtigen Ehezeitanteils der Rentenanwartschaft, die ein Ehegatte - hier: der Antragsgegner - in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, auf dem Vollzuge einer Verhältnisrechnung. In einem ersten Schritt ist die Höhe des monatlichen Altersruhegeldes festzustellen, das sich beim Eintritt eines Altersruhegeldfalles am letzten Tage des Monats ergäbe, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorausgeht (fiktive Rentenberechnung). Die solchermaßen, bezogen auf das Ende der Ehezeit ermittelte
gesamte Rentenanwartschaft, die also auch sämtliche vorehelichen, berücksichtigungsfähigen Versicherungs- und Anrechnungszeiten erfaßt, ist sodann in einem zweiten Schritt in dem Verhältnis aufzuteilen, wie es sich aus § 1304 11 Satz 1 RVO ergibt:
Rentenhöhe nach § 1304 I RVO x Werteinheiten (Ehezeit)
Werteinheiten (Gesamtzeit)
ergibt den monatlichen, durch Splitting hälftig auszugleichenden Betrag der Rentenanwartschaft in der Ehezeit.
Falls nun die weiteren, hier noch durchzuführenden Amtsermittlungen zu dem nach Lage des Falles gegenwärtig nicht ausschließbaren Ergebnis führen sollten, daß der Antragsgegner in den zur Zeit noch ungeklärten, teils vor der Ehezeit und teils in der Ehezeit liegenden Zeiten weitere Werteinheiten erworben hat, muß das zwangsläufig zu einem anderen Verhältniswert und damit zu einem entweder höheren oder aber auch
niedrigeren Ehezeitanteil als dem Ehezeitanteil führen, den das Familiengericht seiner Teilentscheidung zugrunde gelegt hat. Verringert sich aber der Wert des Ehezeitanteils, was sich nach Lage des Falles nicht ausschließen läßt, dann wirkt sich das unmittelbar auf den zugunsten der Antragstellerin durch das Teilurteil ausgewogenen Betrag aus: er müßte herabgesetzt werden. Daran zeigt sich, daß von einem quantitativ exakt abgegrenzten, genügend verselbständigten, durch das Schlußurteil nicht mehr beeinflußbaren Entscheidungsteil nicht ausgegangen werden kann, was die Unzulässigkeit des
Teilurteils zur Folge hat. Nach alledem mußte das Urteil in diesem Teilumfang in sinngemäßer Anwendung des § 575 ZPO auf die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 2) aufgehoben und das Versorgungsausgleichsverfahren zur neuerlichen Verhandlung
und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen werden. Gleichzeitig war ihm auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen.
Der Senat verkennt nicht, daß dieses aus Rechtsgründen unvermeidbare Ergebnis gemessen an den schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin als des versorgungsausgleichsberechtigten Ehegatten wenig befriedigt. Um die noch erforderliche Sachverhaltsaufklärung nach Möglichkeit zu beschleunigen, regt der Senat an, daß die Verfahrensbeteiligte zu 1) von sich aus den Versuch unternimmt, entweder durch einen ihrer Mitarbeiter oder durch Einschaltung der für seinen Wohnsitz zuständigen Rentenberatungsstelle persönlichen Kontakt zu dem Antragsgegner aufzunehmen und auf diese Weise die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen, zumal es nach Aktenlage den Anschein hat, daß die bislang aufgetretenen Verzögerungen nicht einem darauf angelegten, bewußten und gewollten Verhalten, sondern dem Unvermögen des Antragsgegners, von sich aus in der erforderlichen Weise zur Klärung des Versicherungsverlaufes beizutragen, zuzuschreiben sind.
Gegenstandswert: 1.000,-- DM.