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Oberlandesgericht Köln·21 UF 120/18·18.09.2018

Rückführung nach HKÜ: OLG Köln weist Beschwerde gegen Rückgabebeschluss zurück

ZivilrechtFamilienrechtInternationales Familienrecht (HKÜ)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vater begehrt die Rückführung seiner Tochter nach Italien nach dem Haager Übereinkommen (HKÜ); das Amtsgericht hatte der Rückführung stattgegeben. Die Mutter legte Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen hat. Die Verbringung wurde als widerrechtlich i.S.d. Art. 3, 12 HKÜ bewertet; ein Einwand nach Art. 13 HKÜ war nicht begründet. Die Rückführung ist bis 15.10.2018 anzuordnen.

Ausgang: Beschwerde der Mutter gegen Rückführungsbeschluss nach HKÜ als unbegründet abgewiesen; Rückführung bis 15.10.2018 angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Das HKÜ findet Anwendung, wenn das Kind unmittelbar vor der Einreise seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte.

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Eine Verbringung bzw. Zurückhaltung ist nach Art. 3, 12 HKÜ widerrechtlich, wenn sie das elterliche Sorgerecht verletzt; ein über die vereinbarte Ferienzeit hinausgehender Verbleib kann eine solche widerrechtliche Verbringung begründen.

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Das bloße Unterlassen eines Widerspruchs des anderen Elternteils gegen einen weiteren Aufenthalt begründet nicht automatisch dessen Einverständnis mit einem dauerhaften Umzug.

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Die Abwehr nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ setzt konkrete, substantiiert dargelegte und nachweisbare schwerwiegende Gefahren für das Kind voraus; allgemeine wirtschaftliche oder organisatorische Einwände genügen nicht.

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Die Einrede des Zeitablaufs nach Art. 12 HKÜ greift nur, wenn die einjährige Frist seit der widerrechtlichen Verbringung eindeutig verstrichen ist und der Lebenssachverhalt eine Rückführung unzumutbar macht.

Relevante Normen
§ 76 Abs. 1 FamFG§ 120a ZPO§ 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG§ 84 FamFG§ 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 322 F 92/18

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 30. Juli 2018  – 322 F 92/18 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Rückführung spätestens bis zum 15. Oktober 2018 zu erfolgen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X, L, bewilligt.

Sollten sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann der Beschluss über die Verfahrenskostengewährung gemäß §§ 76 Absatz 1 FamFG, 120 a ZPO abgeändert werden.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die heute beinahe neun Jahre alte B T wurde als eheliche Tochter  des Antragstellers und der Antragsgegnerin in B2, Italien, geboren. Die Kindeseltern stammen beide aus Rumänien und haben ebenso wie ihre Tochter die rumänische Staatsangehörigkeit. Die Kindeseltern trennten sich bereits im August 2011 (GA Bl. 118) oder 2013 (GA Bl. 153). Ein Scheidungsverfahren ist ebenso wie ein Sorgerechts- und Umgangsverfahren in Italien anhängig.

4

Nach dem Ferienbeginn am 10. Juni 2017 verließen die Antragsgegnerin und ihre Tochter Capolona in Italien (GA Bl. 68), wo sie bis gewohnt hatten (GA Bl. 119) und wo die Tochter die zweite Grundschulklasse besucht hatte (GA Bl. 54), und siedelten beide nach Deutschland über.

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Der Antragsteller führt aus, den eigenmächtigen Umzug der Antragsgegnerin mit der Tochter nach Deutschland zu keiner Zeit genehmigt zu haben. Die Antragsgegnerin habe ihn nur darüber informiert, dass sie  mit der Tochter für zwei Wochen in den Ferien nach Deutschland fahren wolle (GA Bl. 79).

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Dagegen behauptet die Antragsgegnerin, der Antragsteller sei mit dem Umzug nach Deutschland einverstanden gewesen, da er hiergegen ebenso wenig Widerspruch erhoben habe wie gegen die dortige Einschulung der Tochter. Der Antragsteller sei für sie lange Zeit überhaupt nicht erreichbar gewesen. Später habe ein telefonischer Kontakt zwischen der Tochter und dem Antragsteller bestanden.

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Dem am 07. Juni 2018 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Begehren des Antragstellers, seine Tochter nach Italien zurückzuführen, hat das Amtsgericht – Familiengericht – Köln nach persönlicher Anhörung des Kindes und der Kindeseltern am  28. Juni 2018 mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Juli 2018, auf den Bezug genommen wird, stattgegeben.

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Gegen diesen am 03. August 2018 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss richtet sich die am 17. August 2018 eingelegte und gegenüber dem Amtsgericht Köln begründete Beschwerde der Antragsgegnerin, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie macht geltend, dass das Amtsgericht zu Unrecht eine rechtswidrige Verbringung im Sinne des Artikels 3 HKÜ angenommen habe. Während des über ein Jahr regelmäßig durchgeführten Telefonkontaktes mit der Tochter habe der Antragsteller niemals darauf hingewiesen, mit deren Verbleib in Deutschland nicht einverstanden zu sein. Letztlich verfolge er den Antrag nur auf Drängen seiner Mutter. Eine Rückkehr nach Italien sei der Antragsgegnerin mangels Arbeitsplatzes und Wohnung in Italien nicht möglich.  Da der Antragsgegner in England lebe, sei unklar, bei wem das Kind in Italien leben sollte.

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II.

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Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere bei dem Gericht des ersten Rechtszuges form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 IntFamRVG in Verbindung mit §§ 58 ff., 63 Absatz 3 Satz 1, 64 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 FamFG).

11

In der Sache bleibt sie ohne Erfolg; von einer mündlichen Verhandlung oder Anhörung der übrigen Beteiligten im Beschwerdeverfahren sind keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten (§ 40 Absatz 2 Satz 1 IntFamRVG, § 68 Absatz 3 Satz 2 FamFG).

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Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat beitritt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf Rückführung der widerrechtlich nach Deutschland verbrachten Tochter nach Italien (Artikel 3, 12 HKÜ) bejaht. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.

13

Der Anwendungsbereich des HKÜ, dem sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Italienische Republik beigetreten sind, ist eröffnet, da davon auszugehen ist, dass die acht Jahre alte Tochter unmittelbar vor ihrer Einreise nach Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragsstaat Italien hatte (Artikel 4 HKÜ).

14

Der Ablauf der Jahresfrist des Artikels 12 HKÜ ist nicht feststellbar, da die Verbringung erst nach dem 10. Juni 2017 und für zwei Wochen im Einverständnis des Antragstellers erfolgte, während der Antrag bereits am 07. Juni 2018 bei Gericht einging und unter dem 14. Juni 2018 zugestellt werden konnte.

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Nach den unangegriffenen Ausführungen des amtsgerichtlichen Beschlusses steht entsprechend dem maßgeblichen Recht Italiens den Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihre Tochter zu, das beide – wie vom Amtsgericht ausgeführt - auch tatsächlich ausgeübt haben (Artikel 3 Satz 1 a und b HKÜ).

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Ein widerrechtliches Verbringen (Artikel 3, 12 HKÜ) durch die Antragsgegnerin nach Deutschland war gegeben, als sie mit ihrer Tochter länger als die ihr für einen Ferienaufenthalt in Deutschland vom Antragsteller eingeräumten zwei Wochen verblieben ist. Wie die Tochter gegenüber dem Verfahrensbeistand angegeben hat, hat die Antragsgegnerin auch ihr gegenüber zunächst nur von einem Ferienaufenthalt in Deutschland gesprochen (GA Bl. 113).

17

Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass der Antragsgegner dem weiteren Aufenthalt der Tochter in Deutschland nicht widersprochen habe, kann hierin kein Einverständnis zu einem dauerhaften Umzug nach Deutschland gesehen werden. Es wäre Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen, vor ihrem Umzug eine eindeutige Klärung herbeizuführen, so dass der Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens durch die Antragstellung unbegründet ist.

18

Die Rückführung des Mädchens nach Italien bringt diese auch nicht in eine unzumutbare, mit schwerwiegenden Gefahren eines körperlichen und seelischen Schadens verbundene Lage (Artikel 13 Absatz 1 b HKÜ). Der Antragsgegner hat sich bereit erklärt, bei einer Rückkehr der Tochter nach Italien mit dieser dort zu leben. Letztlich leben dort auch die Großeltern des Kindes.

19

Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verfahrensbeistandes hat die Rückführung spätestens nach Beginn der Herbstferien in Deutschland zu erfolgen.

20

III.

21

Dem Antragsteller war Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

22

IV.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Für die Wertfestsetzung gilt § 45 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 FamGKG.

24

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 40 Absatz 2 Satz 4 IntFamRVG ausgeschlossen.