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Oberlandesgericht Köln·21 UF 10/99·30.06.1999

Berufung: Scheidung nach türkischem Recht wegen ehelicher Zerrüttung

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Berufung gegen die vom Amtsgericht abgewiesene Scheidung ein; wegen beider türkischer Staatsangehörigkeit war türkisches Recht anzuwenden. Strittig war, ob die Ehe nach Art. 134 türk. ZGB wegen zweijähriger Trennung und fehlender Aussöhnung zerrüttet ist und welche Partei Verschulden trägt. Der Senat bejahte die Zerrüttung, wertete zuungunsten der Antragsgegnerin eingeräumte schuldhafte Handlungen (Schlosswechsel, tätlicher Angriff) und sprach die Scheidung aus; die Kosten beider Instanzen wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Berufung des Antragstellers stattgegeben; Ehe nach türkischem Recht wegen Zerrüttung geschieden, Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Art. 17, 14 EGBGB führen zur Anwendung türkischen Rechts, wenn beide Ehegatten die türkische Staatsangehörigkeit besitzen.

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Art. 134 türk. ZGB begründet den Scheidungsgrund, wenn die Ehe infolge mindestens zweijähriger Trennung und fehlender Aussöhnungsbereitschaft in ihrem Fundament zerrüttet ist, sodass Fortsetzung des gemeinsamen Lebens unzumutbar ist.

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Nach der Rechtsprechung des Türkischen Kassationshofs muss der Einspruchsberechtigte, der die Scheidung abwehren will, ein überwiegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung darlegen und beweisen; gelingt ihm das nicht, steht dem klagenden Ehegatten die Scheidung zu.

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Konkrete schuldhafte Handlungen der Gegenseite (z.B. Auswechseln des Türschlosses, tätliche Angriffe) können das Verschulden der Ehegatten begründen und die Zerrüttung der Ehe tragen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ Art. 17 EGBGB§ Art. 14 EGBGB§ Art. 134 türk. ZGB§ Art. 134 Abs. 2 türkZGB§ Art. 134 türkZGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 304 F 170/98

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird in Ab-änderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 07.12.1998 - 304 F 170/98 - die am 24.01.1992 vor dem Standesbeamten des Standesamtes A./Türkei unter Heiratsregister-Nr. geschlossene Ehe der Parteien geschieden.

Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Rubrum

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Mit seiner zulässigen Berufung verfolgt der Antragsteller sein durch das angefochtene Urteil abgewiesenes Scheidungsbegehren weiter, auf das nach Art. 17, 14 EGBGB türkisches Recht anzuwenden ist, da die Parteien beide die türkische Staatsangehörigkeit besitzen.

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Die Berufung hat Erfolg. Aufgrund des Ergebnisses der ausführlichen persönlichen Anhörung der Parteien in der Berufungsverhandlung geht auch der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht - davon aus, daß die Ehe angesichts der inzwischen 2 Jahre andauernden Trennung der Parteien und der fehlenden Aussöhnungsbereitschaft des Antragstellers in ihrem Fundament so zerrüttet ist, daß den Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht zugemutet werden kann. Damit ist der Scheidungsgrund des Art. 134 türk. ZGB gegeben, so daß grundsätzlich jeder Ehegatte die Scheidungsklage erheben kann.

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Allerdings ist zur Klagebefugnis des die Scheidung begehrenden Ehegatten nach der Auslegung des Art. 134 türkZGB durch den Türk. Kassationshof erforderlich, daß zumindest ein geringes Verschulden auch des anderen Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe feststeht (vgl. Urt. des Türk. Kassationshofes vom 29.01.1990, veröffentlicht in FamRZ 93,1208 mit Anm. Rumpf aaO).

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Ein solches Verschulden hat die Antragsgegnerin in zweifacher Hinsicht selbst eingeräumt:

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Zum einen hat die Antragsgegnerin unstreitig mindestens einmal, nämlich im April/Mai 1997, das Schloß zur Ehewohnung ausgetauscht und auf diese Weise den Antragsteller aus der Ehewohnung ausgesperrt.

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Zum anderen räumt sie ein, den Antragsteller am 16.07.98 nach einem Gerichtstermin mit einem Schirm tätlich angegriffen zu haben. Ihre Behauptung, sie sei vom Antragsteller dazu provoziert worden, ist unsubstantiiert und im übrigen auch nicht unter Beweis gestellt.

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Zu Unrecht ist aber das Amtsgericht vom Einspruchsrecht der Antragsgegnerin gem. Art. 134 Abs. 2 türkZGB ausgegangen mit der Begründung, der Antragsteller habe nicht den Nachweis des gleichen oder überwiegenden Verschuldens der Antragsgegnerin erbracht. Insoweit hat es Art. 134 türkZGB unrichtig ausgelegt.

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Nach der Rechtsprechung des Türk. Kassationshofes (vgl. das Urteil in FamRZ 93, 1208) muß den höheren Verschuldensanteil des Antragstellers an der Zerrüttung der Ehe richtigerweise die Antragsgegnerin beweisen, was ihr indessen nicht gelungen ist.

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Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin im Verlauf einer Streitigkeit im Jahre 1994 Verletzungen zugefügt haben soll, hat sie ihm nach ihren eigenen Angaben verziehen. Ihr weiteres Vorbringen, es sei infolge übermäßigen Alkoholgenusses des Antragstellers auch bei späteren Gelegenheiten zu Handgreiflichkeiten gekommen, ist zu unbestimmt, um darauf ein überwiegendes Verschulden des Antragstellers stützen zu können. Die Darstellung des Antragstellers, es sei die Antragsgegnerin gewesen, von der Handgreiflichkeiten ausgegangen seien, wenn er nach - seltenem und keineswegs übermäßigem - Alkoholkonsum nach Hause gekommen sei, hat die Antragsgegnerin nicht ausräumen können.

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Schließlich vermag auch die weitere Behauptung der Antragsgegnerin, der Antragsteller unterhalte ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau, ihr Einspruchsrecht nicht zu stützen. Denn nach den Angaben des Antragstellers hat es sich insoweit nur um eine flüchtige Karnevalsbekanntschaft aus dem Jahre 1999 gehandelt. Das reicht zur Annahme eines höheren Verschuldensanteils des Antragstellers an der Zerrüttung der Ehe ebenfalls nicht aus.

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Gegenteilige Feststellungen konnte der Senat angesichts der einander widersprechenden Darstellungen, die die Parteien bei ihrer Anhörung durch den Senat gegeben haben, nicht treffen.

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Nach alledem hat der Senat die Ehe der Parteien geschieden und das angefochtene Urteil entsprechend abgeändert.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

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Streitwert der Berufung : 4.000 DM.