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Oberlandesgericht Köln·21 U 2/10·17.03.2010

Berufung zurückgewiesen: Zusendung als Gewinnzusage (§ 661a BGB) – Auszahlung 13.340 €

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Auszahlung eines in einer Zusendung angegebenen Gewinns von 13.340 €. Das OLG Köln qualifiziert die Sendung als Gewinnzusage i.S.d. § 661a BGB, weil Inhalt und äußere Gestaltung beim durchschnittlichen Empfänger den Eindruck eines gewonnenen Preises erwecken. Versteckte Teilnahmebedingungen genügen nicht zur Widerlegung. Die Berufung der Beklagten wird mangels Erfolgsaussichten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten mangels Erfolgsaussichten nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unternehmerische Zusendung ist als Gewinnzusage i.S.d. § 661a BGB zu werten, wenn Inhalt und äußere Gestaltung beim durchschnittlichen Empfänger objektiv den Eindruck eines gewährten Preisgewinns erwecken.

2

Bei der Qualifikation einer Mitteilung als Gewinnzusage sind nicht nur der Wortlaut, sondern insbesondere der äußere Gesamteindruck und die für den Empfänger erkennbare Gestaltung maßgeblich.

3

Versteckte oder allgemein gehaltene Hinweise und im Fließtext versteckte Teilnahmebedingungen sind nicht geeignet, dem durch optische und inhaltliche Gestaltung erzeugten Eindruck einer Gewinnmitteilung entgegenzuwirken.

4

Hat die Berufung nach ihrem Vorbringen keine Aussicht auf Erfolg und fehlt grundsätzliche Bedeutung, kann der Senat sie nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 661a BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 417/08

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil er davon überzeugt ist, dass die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert.

2.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.340,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, verspricht aber in der Sache aus den durch das Berufungsvorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg.

3

Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Landgerichts, dass die dem Kläger von der Beklagten im Dezember 2007 übermittelten Unterlagen (im Folgenden auch nur "Mitteilung" oder "Zusendung" genannt) eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB darstellen und die Beklagte daher verpflichtet ist, den zugesagten Gewinn in Höhe von 13.340,00 € an den Kläger auszuzahlen. Das Landgericht hat bei der Frage, ob die Zusendung eines Unternehmens an einen Verbraucher als Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a BGB aufzufassen ist, zutreffend nicht nur auf deren Inhalt, sondern auch auf die äußere Gestaltung abgestellt. Danach kann es aus den Gründen, die das Landgericht bereits genannt hat und die der Senat ausdrücklich als richtig in Bezug nimmt, keinem Zweifel unterliegen, dass die Beklagte bei dem Empfänger ihrer Mitteilung und damit dem Kläger aus objektivierter Empfängersicht den Eindruck eines Preisgewinns erweckt hat. Wenn es in der Zusendung dominant hervorgehoben heißt, der Kläger solle sich festhalten, das Unglaubliche sei wahr geworden, die O., O. Glücks-Agentur, habe den Versender darüber informiert, dass auf die persönliche Los-Nummer 3.779.423 des Klägers ein Gewinn in Höhe von 13.340,00 Euro entfallen sei, zum Gewinnabruf solle der Kläger seine persönliche Los-Marke abziehen und auf die ausgefüllte Auszahlungs-Urkunde aufkleben, kann die als "Offizielle Gewinn-Mitteilung" bezeichnete Mitteilung der Beklagten dem maßgeblichen Gesamteindruck nach ohne Weiteres so verstanden werden, der Empfänger der Sendung habe diese 13.340,00 € bereits gewonnen, er müsse den Gewinn nur noch abrufen. Der Senat nimmt die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts ausdrücklich als richtig in Bezug und stellt mit ihm als Teil der von der Zusendung der Beklagten potentiell angesprochenen Verkehrskreise fest, dass die Mitteilung der Beklagten im vorbeschriebenen Sinne geeignet war, bei dem Empfänger den Eindruck zu erwecken, er habe einen Preis in Höhe von 13.340,00 € gewonnen.

4

Die Behauptung der Beklagten, das Landgericht habe ihren Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen (und auch nicht in Erwägung gezogen), trifft nicht zu. Es hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass Sätze wie "Ich anerkenne die von mir gelesenen Bargeldvergabe-/Teilnahmebedingungen" oder "Diese Mitteilung wird gültig, wenn ihre persönliche Los-Nummer identisch mit der gewinnenden Los-Nummer ist" oder andere nichtssagende und überdies zum Teil im Fließtext versteckte Allgemeinplätze nicht geeignet sind, dem zuvor auf Grund der optischen und inhaltlichen Gestaltung der Sendung der Beklagten vermittelten Eindruck, es handele sich um eine Gewinnmitteilung, entgegenzuwirken. Dem schließt sich der Senat ebenfalls vollumfänglich an. Er misst dem Rechtsmittel der Beklagten deshalb Erfolgsaussichten nicht bei und beabsichtigt, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, falls sie nicht zurückgenommen wird. Er gibt der Beklagten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme, und zwar binnen

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2 Wochen

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nach Zugang dieses Beschlusses.