Anschlussberufung: Schadensersatz wegen unterbliebener Auszahlung des Sicherungseinbehalts
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin zog den Hauptantrag zurück; die Rückgabe der Bürgschaft war erledigt. Streitgegenstand blieb ein Schadensersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen für die Stellung einer Bankbürgschaft, nachdem der Sicherungseinbehalt nicht ausgezahlt wurde. Das OLG folgt der BGH-Rechtsprechung und verurteilt die Beklagten zur Zahlung von 11.040,58 DM nebst Zinsen. Nebenentscheidungen zu Gesamtschuldnerschaft, Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit beruhen auf Gesetz.
Ausgang: Anschlussberufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von 11.040,58 DM nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Unterlässt der Schuldner die vertraglich geschuldete Auszahlung eines Sicherungseinbehalts, liegt eine Vertragsverletzung vor, aus der Schadensersatz verlangt werden kann.
Die Haftung aus einer positiven Vertragsverletzung umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen zur Stellung einer bankmäßigen Sicherheit (Bankbürgschaft), sofern diese Aufwendungen ursächlich durch die Vertragsverletzung entstanden sind.
Hat die Geschädigte den Schaden hinreichend beziffert und wird die Bezifferung nicht substantiiert bestritten, kann das Gericht den geltend gemachten Betrag zum Schadensersatz zugrunde legen.
Mehrere Verpflichtete können als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt werden; Zinsen und Kosten richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 41 0 261/95
Tenor
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. April 1996 (41 0 261/95) dahin abgeändert, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 11.040,58 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 01.10.1998 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Klägerin die Klage bezüglich des Zahlungsantrags (bisheriger Hauptantrag) mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat und die Parteien bezüglich des Hilfsantrags zu Ziffer 2 a) (Herausgabe der Bürgschaft) den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, mußte der Senat (noch) über das Schadensersatzbegehren der Klägerin (Hilfsantrag zu Ziffer 2 b)) und die Kosten des Rechtsstreits entscheiden.
Das Schadensersatzbegehren der Klägerin, das sie nunmehr im Wege der Leistungsklage verfolgt, ist begründet. Denn wie bereits der BGH im Urteil vom 19.02.1998 ausgeführt hat, haben die Beklagten eine Vertragsverletzung begangen, weil sie den Sicherungseinbehalt nicht ausgezahlt haben. Sie haften deshalb aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (auch) für den Schaden, der der Klägerin dadurch entstanden ist, daß sie vergebliche Aufwendungen für die Stellung der Bankbürgschaft erbracht hat. Diesen Schaden hat die Klägerin unbestritten auf insgesamt 11.040,58 DM beziffert. Damit waren die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen.
Die materiellen (Gesamtschuldnerschaft, Zinsen) und prozessualen (Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit) Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesetz.
Streitwert:
bis zur Erörterung (einschließlich)
im Senatstermin vom 22.10.1998 170.609,68 DM,
ab dann 11.040,58 DM.
Beschwer der Beklagten: 11.040,58 DM.