Berufung zu Zeitwert und Nutzungsdauer eines Steuergeräts nach Verkehrsunfall zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln eingelegt und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verlangt. Streitpunkt war die wirtschaftliche Nutzungsdauer und der Zeitwert des durch einen Verkehrsunfall beschädigten Steuergeräts. Das Oberlandesgericht weist die Berufung als aussichtslos zurück: Die vorgelegenen Herstellerangaben rechtfertigen kein neues Gutachten, das bisherige Gutachten bleibt überzeugend. Mangels Vorliegens des beschädigten Geräts ist ein individueller höheren Werterhalt nicht nachweisbar.
Ausgang: Die Berufung der Klägerin wurde als unbegründet abgewiesen; die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsvorbringen die tragenden Gründe der Vorinstanz nicht substantiiert entkräftet und keine Aussicht auf Erfolg besteht; liegt auch keine grundsätzliche Bedeutung vor, ist die Entscheidung nicht zur Fortbildung des Rechts entgegenzunehmen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Für die Anordnung eines neuen Sachverständigengutachtens nach § 412 Abs. 1 ZPO muss die Partei konkret darlegen, welche neuen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Notwendigkeit des Gutachtens begründen; bloße oder pauschale Herstellerangaben genügen nicht.
Das Fehlen konkreter Angaben über Häufigkeit und Repräsentativität von Altgeräten verhindert einen verlässlichen Rückschluss auf eine allgemein längere wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gerätetyps.
Ist der beschädigte Gegenstand nicht mehr zur Begutachtung verfügbar, schließt dies regelmäßig einen Nachweis eines individuell überdurchschnittlich guten Erhaltungszustands und damit eine erhöhte Zeitwertbewertung aus.
Hinweise des Herstellers, dass Ersatzteile nicht mehr vorgehalten werden und moderne Ersatzgeräte verwendet wurden, können indizieren, dass eine unbegrenzte Weiternutzung des Altgeräts auch ohne den Unfall nicht mehr möglich gewesen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 86/07
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.06.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Köln vom (5 O 86/07) wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 29.07.2009 Bezug genommen. Ergänzend ist zu den Ausführungen der Klägern im Schriftsatz vom 10.11.2009 darauf hinzuweisen, dass auch aus dem zur Untermauerung der weiterhin vertretenen Ansicht, bei dem streitgegenständlichen Steuergerät sei von einer Nutzungsdauer von 40 Jahren und mehr auszugehen, vorgelegten Schreiben der Firma A vom 22.10.2009 nicht die Voraussetzungen hergeleitet werden können, die nach § 412 Abs. 1 ZPO für die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens erforderlich wären.
Die Klägerin räumt selbst ein, dass die Firma A als Herstellerfirma für den streitgegenständlichen Gerätetyp keine Angaben zu einer durchschnittlichen Lebenserwartung macht, so dass die für den Senat überzeugenden Feststellung des Sachverständigen B in seinem Gutachten vom 15.04.2008 sowie in seinen Ergänzungsgutachten vom 10.10.2008 und 15.01.2009, dass bei dem streitgegenständlichen Steuergerät grundsätzlich von einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von 25 Jahren auszugehen ist, da es keine Bauteile und keine Komponenten – insbesondere bei einer Zusammenschaltung von einer großen Anzahl von Bauteilen und Komponenten in einem solchen Steuergerät - gebe, die unbegrenzt halten und auch bei regelmäßigen Wartungen Steuergeräte nicht im Neuzustand bleiben, hierdurch nicht in Zweifel gezogen werden. Die Mitteilungen der Firma A, dass der Austausch des beschädigten Steuergerätes gegen ein Steuergerät moderner Bauart (Typ C) mangels Verfügbarkeit eines Ersatzgerätes Typ D erfolgte und dass diese Geräte bereits aus der Verpflichtung des Herstellers, Ersatzteile vorzuhalten, entbunden waren, zeigt vielmehr auf, dass der Klägerin eine unbegrenzte Weiternutzung des streitgegenständlichen Schaltgerätes auch ohne den Verkehrsunfall vom 15.06.2005 gar nicht mehr möglich gewesen wäre.
Auch der Hinweis der Firma A auf einige seit der Erstauslieferung 1976 noch immer im Dauerbetrieb befindlichen Steuergeräte vom Typ D u. a. im Stadtgebiet E lässt allein schon deshalb keinen verlässlichen Rückschluss auf die allgemeine Nutzungsdauer dieses Gerätetyps zu, da jegliche konkrete Angaben fehlen, um wie viele Geräte es sich hierbei im Verhältnis zu der Anzahl der insgesamt ausgelieferten Geräte handelt.
Ob das im vorliegenden Verfahren bei den Verkehrsunfall vom 15.06.2005 beschädigte Steuergerät möglicherweise einen individuell überdurchschnittlich guten Erhaltungszustand im Vergleich zu anderen gleich alten Geräten hatte, der eine höhere Zeitwertbewertung gerechtfertigt hätte, kann - wie bereit ausgeführt wurde - nicht mehr festgestellt werden, da das beschädigte Steuergerät für eine gutachterliche Untersuchung nicht mehr zur Verfügung steht.
Soweit die Klägerin ihren Vortrag wiederholt, ein regelmäßig gewartetes LSA-Schaltgerät unterliege keinem Wertverlust, so dass der Ersatz durch ein Neugerät nicht zu einem Wertzuwachs führe, wurde bereits darauf hingewiesen, dass es sich bei dem neu angeschafften Steuergerät C um ein moderneres und höherwertiges Gerät handelt, bei dem auch die laufenden Wartungskosten geringer sind. Unabhängig von der Frage, ob nicht bereits die von der Firma A mitgeteilte Entbindung des Herstellers aus der Verpflichtung, Ersatzteile vorzuhalten, diese Auffassung widerlegt, rechtfertigt sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.