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Oberlandesgericht Köln·21 U 18/09·28.09.2009

Verkehrsunfall: Abzug „Alt für Neu“ bei Austausch eines Lichtsignal-Steuergeräts

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt nach Beschädigung eines Lichtsignalkastens durch ein versichertes Fahrzeug weiteren Schadensersatz über die bereits gezahlten Beträge hinaus. Streitpunkt sind vor allem die volle Erstattung der Kosten eines neuen, höherwertigen Steuergeräts sowie weiterer Sockelkosten. Der Senat weist darauf hin, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil ein Abzug „Alt für Neu“ wegen messbarer Vermögensmehrung vorzunehmen und der Zeitwert maßgeblich sei. Zudem fehle es hinsichtlich der Sockelkosten an hinreichend substantiiertem Vortrag und Beweisangebot; eine Überraschungsentscheidung liege nicht vor.

Ausgang: Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO: Berufung soll mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ersetzt der Schädiger ein beschädigtes technisches Gerät durch ein neues (ggf. höherwertiges) Gerät, ist im Wege der Vorteilsausgleichung ein Abzug „Alt für Neu“ vorzunehmen, wenn der Geschädigte dadurch eine messbare Vermögensmehrung erlangt.

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Die wirtschaftliche Nutzungsdauer technischer Komponenten ist auch bei regelmäßiger Wartung grundsätzlich begrenzt; eine unbegrenzte Lebensdauer kann ohne konkrete Feststellungen zum individuellen Erhaltungszustand nicht unterstellt werden.

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Ist das beschädigte Gerät für eine nachträgliche Begutachtung nicht mehr verfügbar, trägt der Geschädigte als darlegungs- und beweispflichtige Partei das Risiko, einen besseren Zeitwert oder einen überdurchschnittlichen Erhaltungszustand nicht nachweisen zu können.

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Zusatzfunktionen und qualitative Verbesserungen eines Ersatzgeräts begründen eine auszugleichende wirtschaftliche Besserstellung, unabhängig davon, ob der Geschädigte diese Funktionen aktuell nutzt.

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Für über einen anerkannten Betrag hinausgehende Schadenspositionen muss der Geschädigte die anspruchsbegründenden Tatsachen substantiiert vortragen und Beweis antreten; kennt er aus einem vorprozessual überlassenen Gutachten die Kürzungsgründe, liegt in der Klageabweisung regelmäßig keine Überraschungsentscheidung.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 3 Nr. 1 PflVG a.F.§ 412 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 O 86/07

Tenor

1. Die Parteien werden gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.06.2009 (5 O 86/07) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Der Streitwert für die Berufung wird auf 13.346,96 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

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Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15.06.2005 in A B. Die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW’s mit dem amtlichen Kennzeichen X – XX 0000 hatte schuldhaft beim Rückwärtseinparken den im Eigentum der Klägerin stehenden Lichtsignalkasten am C/D/Einfahrt E mit dem darin befindlichen Steuergerät von Typ F beschädigt.

4

Von dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden gemäß der Rechnung der Fa. G vom 28.06.2005 über 18.450,00 € netto bzw. 21.402,00 € brutto für den Austausch des beschädigten Steuergerätes gegen ein Steuergerät vom Typ K, der Rechnung der H vom 08.07.2005 über 1.640, 75 € netto bzw. 1.903,27 € brutto für den Austausch des beschädigten Untersatzes des Lichtsignalkastens und der Auslagenpauschale von 25,56 € hatte die Beklagte, die ihre Einstandspflicht dem Grunde nach anerkannt hatte, auf der Grundlage des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens des Sachverständigen I vom 10.02.2006 bis auf zwei Positionen alle Kosten akzeptiert und einen Betrag von 3.945,20 € ausgezahlt.

5

Aus den vom Sachverständigten I ermittelten Kosten für das neue Steuergerät von 16.050,00 € netto bzw. 18.618,00 € brutto gemäß der Rechnung der Fa. G vom 28.06.2005 wurde zwar ausgehend von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren ein Zeitwert von 2.022,30 € errechnet. Eine Erstattung dieses Betrages wurde aber von der Beklagten abgelehnt, da man davon ausging, dass das beschädigte Steuergerät nicht hätte komplett erneuert werden müssen. Da dieses Steuergerät nach dem Unfall zwar zunächst von der Klägerin auf das Firmengelände der Fa. G verbracht, anlässlich eines Umzuges aber später verschrottet worden war, stand es für eine Begutachtung nicht mehr zu Verfügung.

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Von den Kosten für den neuen Steuergerät-Sockel in Höhe von 719,75 € netto gemäß der Rechnung der H vom 08.07.2005, von denen die Klägerin selbst bereits 69,75 € abgezogen hatte, da der beschädigte Sockel aus verzinktem Material durch einen Sockel aus Stahl versetzt worden war, akzeptierte die Beklagte lediglich einen Betrag von 58,00 €, der im Gutachten des Sachverständigen I vom 10.02.2006 ausgehend von einem Betrag von 250,00 € als ortsübliche und angemessene Kosten für den Austausch des Unterteils und einer Nutzungsdauer von 25 Jahren als Zeitwert ermittelt worden war.

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Mit der am 03.04.2007 zugestellten Klage hat die Klägerin diese nicht erstatteten Kosten von insgesamt 19.304,72 € gegen die Beklagte geltend gemacht.

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Unter Abweisung der weitergehenden Klage hat das Landgericht Köln mit dem angegriffenen Urteil vom 05.06.2009 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.957,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2007 zu zahlen. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte gemäß den §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a.F. ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz zu, da nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zwar von einem wirtschaftlichen Totalschaden des Steuergerätes auszugehen sei, der Anspruch aber auf den vom gerichtlichen Sachverständigen J ermittelten Zeitwert des Steuergeräts in Höhe von 5.957,76 € beschränkt sei. Ein darüber hinausgehender Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, da sie sich hinsichtlich ihres Anspruchs auf Ersatz der Anschaffungskosten im Rahmen der sogenannten Vorteilsausgleichung einen Abzug „Alt für Neu“ anrechnen lassen müsse. Hinsichtlich des Steuergerätunterteils habe die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin für einen über den von der Beklagten anerkannten Betrag von 58,00 € netto hinausgehenden Anspruch weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch Beweis angetreten. Gleiches gelte für den Zinsanspruch, soweit Zinsen vor Rechtshängigkeit geltend gemacht worden seien. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird insoweit auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.06.2009 verwiesen.

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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre geltend gemachten Ansprüche weiter, soweit sie erstinstanzlich keinen Erfolg hatte. Sie ist der Ansicht, dass ein Abzug „Alt für Neu“ bei Lichtsignalanlagen nicht gerechtfertigt sei. Da diese durch regelmäßige Wartungen stets auf dem neusten Stand gehalten würden, gehörten sie zu den sogenannten langlebigen Wirtschaftsgütern mit einer Lebenserwartung von länger als 40 Jahren. Auch sei durch die Wiederherstellung der Lichtsignalanlage bei ihr keine messbare Vermögensmehrung eingetreten, da die wiederhergestellte Lichtsignalanlage nach dem Unfall ihren Verwendungszweck lediglich so erfülle wie vor dem Unfall. Für das Steuergerätunterteil habe das Landgericht die Kosten zu Unrecht nur mit 58,00 € netto angesetzt. Da sie in der Klageschrift den Abzug für die Neuanfertigung des Sockels in Stahl berücksichtigt und die Beklagte dem nicht widersprochen habe, habe sie davon ausgehen dürfen, dass eine weitere Konkretisierung des Anspruchs nicht erforderlich sei.

10

II.

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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.06.2009 hat keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus greifen auch die Erfordernisse des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 ZPO nicht ein. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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Das Landgericht Köln hat die Klage hinsichtlich der von der Klägerin in der Berufung noch weiterverfolgten 13.346,96 € zu Recht abgewiesen. Die mit der Berufung hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin sind nicht geeignet, ein für sie günstigeres Ergebnis zu rechtfertigen.

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Hinsichtlich der noch streitigen Teilforderung in Höhe von (18.618,00 – 5.957,76 € =) 12.660,24 € für die Neuanschaffung des Steuergeräts vom Typ K ist in zutreffender Weise auf den nach dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten zu berücksichtigenden Abzug „Alt für Neu“ abgestellt worden, der der Tatsache Rechnung trägt, dass die Klägerin durch den Austausch des beschädigten Altgerätes vom Typ F durch das neue Steuergerät vom Typ K eine messbaren Vermögensmehrung erhalten hat. Diese wirtschaftliche Besserstellung ist auf Seiten der Klägerin abzuziehen, da ihr eine Vorteilsausgleichung zuzumuten ist. Der Sachverständige J hat in seinem Gutachten vom 15.04.2008 sowie seinen Ergänzungsgutachten vom 10.10.2008 und 15.01.2009 überzeugend dargelegt, dass bei dem streitgegenständlichen Steuergerät grundsätzlich von einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von 25 Jahren auszugehen ist, da es keine Bauteile und keine Komponenten – insbesondere bei einer Zusammenschaltung einer großen Anzahl von Bauteilen und Komponenten in einem solchen Steuergerät - gebe, die unbegrenzt halten. Auch bei regelmäßigen Wartungen bleiben Steuergeräte nicht im Neuzustand und haben deshalb keine unbegrenzte Lebendauer.

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Ob das vorliegend am 15.06.2005 beschädigte Steuergerät aufgrund seines individuellen Zustandes einen besseren individuellen Erhaltungszustand hatte als vergleichbare andere Geräte, mag zwar durchaus möglich sein, da die Klägerin - wenn auch ohne nähere Konkretisierung - von einzelnen Steuergeräten spricht, die auch nach 40 Jahren noch funktionieren. Wie in der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Köln aber zutreffend ausgeführt wurde, kann dies für das streitgegenständliche Steuergerät im vorliegenden Verfahren aber nicht unterstellt werden; für eine konkrete gutachterliche Untersuchung seines individuellen Erhaltungszustandes zum Zeitpunkt des Unfalles steht das Gerät nicht mehr zur Verfügung. Dies geht zu Lasten der für den geltend gemachten Schaden darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin. Da alle Gesichtspunkte zur Bewertung des Zeitwertes der streitgegenständlichen Lichtsignalanlage bereits erstinstanzlich vorgetragen worden waren und das vom gerichtlich bestellten Sachverständigen J erstellte Gutachten vom 15.04.2008 mit seinen Ergänzungen vom 10.10.2008 und 15.01.2009 nur im Ergebnis, aber nicht in der Sache konkret angegriffen wurde, ist -  ausgehend von § 412 Abs. 1 ZPO - nicht erkennbar, unter welchem Aspekte das von der Klägerin in der Berufungsbegründung als einziges Beweismittel angebotene Sachverständigengutachten eingeholt werden sollte.

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Dass es sich bei dem neu angeschafften Steuergerät K zudem um ein höherwertiges nämlich mit Funkuhr ausgestattetes Gerät als das beschädigte Gerät vom Typ F handelt, wurde von der Klägerin bereits in der Klageschrift vom 06.03.2007 selbst eingeräumt. Insoweit kommt es bei der Bemessung des durch den Unfall eingetretenen Schadens aber nicht darauf an, dass die Klägerin die nunmehr in dem neu angeschafften Steuergerät zusätzlich zur Verfügung stehende Funktionen derzeit nicht benutzt, sondern nur darauf, dass hierdurch bei ihr eine wirtschaftliche Besserstellung gegenüber der Situation vor dem Unfall eingetreten ist, die nicht von der Beklagten im Rahmen des geschuldeten Schadensersatz zu erstatten ist. Die Klägerin hat insoweit schließlich die jederzeitige Möglichkeit, diese Zusatzfunktionen am derzeitigen Standort zu nutzen oder durch einen Wechsel des Einsatzortes des Steuergerätes nutzbar zu machen.

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Weiter werden auch die Feststellungen des Sachverständigen J zur Reduzierung der laufenden Wartungskosten durch das neue Steuergerät bereits durch die von der Klägerin vorgelegte Rechnung der Fa. G vom 28.06.2005 bestätigt, wo ausgeführt wurde, dass sich mit dem notwendigen Umbau dann „wesentliche Verbesserungen und neue Möglichkeiten für den zukünftigen Betrieb“ bieten würden sowie eine „Betriebskostenreduzierung durch weniger Ersatzteilkosten“ eintrete und „evtl. Wartungszyklen auf 6 Monate verlängerbar“ seien. Auch bei dem von der Klägerin behaupteten Pauschalwartungsvertrag wirkt sich der Wechsel des Steuergerätes für sie daher finanziell vorteilhaft aus, da eingeräumt wurde, dass die Ersatzteile separat bezahlt werden müssten.

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Hinsichtlich der beim beschädigten Sockel des Lichtsignalsteuerkasten noch streitigen Kosten von (719,75 € - von der Klägerin selbst abgezogener 69,75 € - von der Beklagten akzeptierter 58,00 € + 16% Mehrwertsteuer =) 686,72 € wurde im erstinstanzlichen Urteil zu Recht darauf hingewiesen, dass die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin für einen über den von der Beklagten anerkannten Betrag von 58,00 € netto hinausgehenden Anspruch weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch Beweis angetreten hatte. Nachdem die Beklagte von den geltend gemachten Schadenspositionen lediglich zwei Punkte bei ihrer vorprozessualen Zahlung in Höhe von 3.945,20 € nicht akzeptiert und dies mit dem der Klägerin zugeleiteten Gutachten des Sachverständigen I vom 10.02.2006 begründet hatte, hätte die Klägerin aus diesem Gutachten unschwer entnehmen können, dass und warum von der Beklagten beim Sockel des Lichtsignalkastens nur ein Betrag von 58,00 € angesetzt worden war. Auf den Seiten 3 und 4 oben dieses Gutachten des Sachverständigen I vom 10.02.2006 wurde dargelegt, wie dieser Betrag von 58,00 € ausgehend von einem Betrag von 250,00 € als ortsübliche und angemessene Kosten für den Austausch des Unterteils und einer Nutzungsdauer von 25 Jahren als Zeitwert ermittelt worden war. Dies hätte der Klägerin bereits erstinstanzlich Veranlassung geben müssen, ihre insoweit mit der Klage geltend gemachte Teilforderung von 686,72 € zu konkretisieren und unter Beweis zu stellen, so dass in der diesbezüglich erfolgten Klageabweisung keine Überraschungsentscheidung gesehen werden kann.

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III.

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Dem Berufungsführer wird Gelegenheit geben, zu diesen Hinweisen binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Zwecks Kostenersparnis wird angeregt, die Berufung zurückzunehmen.