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Oberlandesgericht Köln·21 AR 5/11·29.05.2011

Sofortige Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit verworfen

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrecht (Zuständigkeit)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweilig die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine Tochter und wendet sich gegen den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg. Das OLG Köln verwirft die sofortige Beschwerde als unstatthaft, weil Verweisungsbeschlüsse nach § 3 Abs. 3 FamFG bindend und nicht anfechtbar sind. Das Amtsgericht habe die örtliche Unzuständigkeit zu Recht festgestellt, da der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bei der Mutter in B begründet sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss des AG Siegburg als unstatthaft verworfen; Verweisung an das AG Pankow/Weissensee bindend, Kostenentscheidung nach § 84 FamFG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verweisungsbeschluss des angerufenen Gerichts ist nach § 3 Abs. 3 FamFG für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend und nicht anfechtbar.

2

Das örtlich unzuständige Gericht hat nach § 3 Abs. 1 S. 1 FamFG von Amts wegen zu prüfen und, wenn das örtlich zuständige Gericht bestimmbar ist, durch Beschluss an dieses Gericht zu verweisen.

3

Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes bestimmt sich nach dem Ort, an dem es unter Umständen verweilt, die auf eine nicht nur vorübergehende Dauer und den Schwerpunkt seiner persönlichen Bindungen schließen lassen; bei Kleinkindern entspricht er regelmäßig dem Aufenthaltsort der tatsächlich betreuenden Person.

4

Eine Verweisung ist nicht willkürlich, wenn der Verweisungsbeschluss hinreichend begründet ist und sich aus den tatsächlichen Umständen (Wohnsitz, Betreuungsverhältnisse, Anmeldung) der Schluss auf den gewöhnlichen Aufenthalt am bezeichneten Ort ergibt.

5

Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach § 84 FamFG; die sofortige Beschwerde gegen einen nach § 3 FamFG getroffenen Verweisungsbeschluss ist unstatthaft und kann verworfen werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 3 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 3 Abs. 3 FamFG§ 152 Abs.2 FamFG§ 84 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 326 F 47/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 04.05.2011 gegen den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg vom 27.04.2011 – 326 F 47/11 – wird kostenpflichtig verworfen, mit der Maßgabe, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unstatthaft und war infolge dessen als unzulässig zu verwerfen.

3

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine Tochter A, welche aus einer nichtehelichen Beziehung mit der Antragsgegnerin hervorgegangen ist und sich schon vor Eingang des Antrags beim Amtsgericht Siegburg mit ihrer Mutter in B befindet.

4

Das Amtsgericht Siegburg hat sich gem. § 3 Abs.1 Satz 1 FamFG für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren nach vorheriger Anhörung der beteiligten Kindeseltern gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 FamFG und mit ausdrücklichem Einverständnis der Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss an das Amtsgericht Pankow/Weissensee verwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

5

Der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg ist gem. § 3 Abs. 3 FamFG für das als zuständig bezeichnete Amtsgericht – Familiengericht Pankow/Weissensee - bindend und nicht anfechtbar.

6

Es liegt keine, die Bindungswirkung durchbrechende willkürliche Verweisung vor, da der angefochtene Beschluss begründet worden ist und sich die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg als zutreffend darstellt.

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Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 FamFG, wonach sich das angerufene, aber örtlich unzuständige Gericht bei möglicher Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen hat, waren entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg in dem angefochtenen Beschluss gegeben. Örtlich zuständig ist gem. § 152 Abs.2 FamFG aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes bei der Antragsgegnerin unter der Anschrift „Cstraße 32,  B“ das Amtsgericht – Familiengericht – Pankow/Weissensee. Der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Kindes liegt dort, wo es sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass es an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, und wo der Schwerpunkt seiner persönlichen Bindungen liegt (BGH FamRZ 1997 S.1070; OLG  Hamm Beschluss v. 13.07.2010 Az. 2 SdB (FamS) Zust 21/10 in juris Rn.8 Zöller/Philippi, ZPO 28. Aufl. § 122 FamFG Rn.12). Ein Kleinkind hat denselben gewöhnlichen Aufenthalt, wie die Person, die es ständig betreut (OLG Schleswig FamRZ 2000 S.1426 f; Zöller/Philippi a.a.O. § 122 FamFG Rn.12). Im Allgemeinen ist das Umfeld eines Kindes von geringem Alter weitgehend ein familiäres Umfeld, das durch die Bezugsperson oder –personen bestimmt wird, mit denen das Kind zusammenlebt, die das Kind täglich betreuen und die für es sorgen. Ist das betreffende Kind ein Säugling, teilt es zwangsläufig das soziale und familiäre Umfeld des Personenkreises, auf den es angewiesen ist. Wird das Kind – wie hier – tatsächlich von seiner Mutter betreut, ist deren Integration in ihr soziales und familiäres Umfeld zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil v. 22.12.2010, Rs. C-497/10 FamRZ 2011 S.617). Tatsächlich betreuende Person ist nach diesen Grundsätzen die in B wohnhafte Antragsgegnerin. Letztere hat seit der Geburt des Kindes im September 2010 bis Ende des Jahres 2010 mehrere Wochen in ihrer beibehaltenen früheren Wohnung an der Anschrift „Cstraße 32 in B“ verbracht und ist nach der Trennung von dem Antragsteller Ende Januar 2011 mit dem Kind dahin zurückgegangen, mit der Absicht, fortan dort zu leben. Dass die Antragstellerin ihre Wohnung in B auch nach der Geburt ihres Kindes und der aufgenommenen Beziehung zum Antragsteller beibehalten, sich dort in der Folgezeit bis Ende Dezember 2010 - wenn auch mit zeitlichen Unterbrechungen - über mehrere Wochen sowie ab Ende Januar 2010 nach der endgültigen Trennung vom Antragsteller ununterbrochen aufgehalten und den Hauptwohnsitz dort gemeldet hat, lässt den Schluss zu, dass ihr Aufenthalt in B zusammen mit dem Kind bereits mit dem endgültigen Rückgang dorthin auf längere Zeit angelegt ist, künftig der Daseinsmittelpunkt des Kindes in B liegen soll und sein gewöhnlicher Aufenthalt mit dem Umzug nach B sowie der anschließenden Lebensführung dort begründet worden ist. Die für den gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 152 Abs. 2 FamFG erforderliche nicht nur geringe oder vorübergehende Dauer bedeutet nicht, dass im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt immer erst nach Ablauf einer entsprechenden Zeitspanne begründet werden könnte und bis dahin der frühere gewöhnliche Aufenthalt fortbestehen würde. Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird vielmehr grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich – wie hier – aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf längere Zeit angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll (BGH FamRZ 1993 S.798 in juris Rn.22).

8

Das Amtsgericht – Familiengericht – Siegburg hatte gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 FamFG von Amts zu prüfen, ob es zur Behandlung und Entscheidung der vorliegenden Angelegenheit berufen ist, da die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zwingende Verfahrensvoraussetzung ist (Keidel/Sternal, FamFG 16. Aufl. § 3 Rn.32). Soweit das Amtsgericht seine örtliche Unzuständigkeit – wie ausgeführt – zu Recht verneint, die Beteiligten darauf hingewiesen und die Antragsgegnerin die Verweisung des Verfahrens an das örtlich zuständige Amtsgericht Pankow/Weissensee beantragt hat, waren die gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 FamFG für eine Verweisung erforderlichen formellen Voraussetzungen gegeben. Ein Verweisungsantrag der Antragstellers war hierzu nicht erforderlich (Zöller/Geimer a.a.O. § 3 FamFG Rn.2; Prütting/Helms, FamFG 2009 § 3 FamFG Rn. 16; OLG Celle NJW 1970 S.1011).

9

Die  Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.