Beschwerde: Keine Kostenauferlegung nach §269 ZPO bei fehlender Zustellung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Kostenauferlegung nach § 269 Abs. 3 ZPO. Das OLG gibt der Beschwerde statt: Es fehlte ein Prozessrechtsverhältnis, weil die Klageschrift im PKH-Verfahren nur zur Kenntnis übermittelt und nicht zugestellt wurde und das Verfahren ruhte. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO greift nicht, da die Klage von Anfang an unbegründet war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenauferlegung nach §269 ZPO stattgegeben; Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung über die Kostentragung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO setzt voraus, dass ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien begründet ist; ohne Zustellung und damit ohne Rechtshängigkeit ist § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht anwendbar.
Die bloße Übermittlung der Klageschrift im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ohne Zustellung begründet kein Prozessrechtsverhältnis und führt nicht zur Rechtshängigkeit.
Eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kommt nur in Betracht, wenn der Anlass der Klageerhebung vor Eintritt der Rechtshängigkeit weggefallen ist; ist die Klage von Anfang an unbegründet, greift Satz 3 nicht.
Ist eine Kostenentscheidung nach § 269 ZPO nicht möglich, kann die Kostentragungspflicht im Beschwerdeverfahren auf § 97 Abs. 1 ZPO gestützt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 22/13
Tenor
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Landgericht hat diesem zu Unrecht die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auferlegt
Eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO darf nur ergehen, wenn ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist; denn erst dann ist eine Klagerücknahme möglich (MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 269 Rn. 59; Musielak/Foerste, ZPO, 10. Aufl., § 269 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO, 5. Aufl., § 269 Rn. 4; Saenger, ZPO, 2. Aufl., § 269 Rn. 17; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 269 Rn. 18, 19). Dies gilt auch dann, wenn dem Antragsgegner die Klage im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens formlos mitgeteilt wurde (Wieczorek/Schütze/Assmann, a.a.O., Rn. 19). An einem Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien fehlt es hier. Die Klageschrift ist der Antragsgegnerin ausweislich der Verfügung des Kammervorsitzenden vom 25. Januar 2013 lediglich im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zur Kenntnisnahme übermittelt, nicht hingegen zugestellt worden. Zu einer Zustellung der Klageschrift ist es auch nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gekommen, weil das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist.
Für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist kein Raum. Eine solche kann zwar auch dann getroffen werden, wenn die mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Klage bereits vor ihrer Zustellung zurückgenommen wird (BGH NJW-RR 2005, 1015). Sie setzt jedoch voraus, dass der Anlass für die Klageerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist. Auch dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Anlass zur Klageerhebung ist weggefallen, wenn die Klage zunächst zulässig und begründet war und durch ein vor Eintritt der Rechtshängigkeit liegendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (MünchKommZPO/Becker-Eberhard, § 269 Rn. 59). Hier war die Klage indes von Anfang an unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 1.200 €