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Oberlandesgericht Köln·20 W 9/19·05.02.2020

Streitwertfestsetzung bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO auf 5.000 € geändert

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Köln hat auf die Streitwertbeschwerde hin den für den Klageantrag 1 festgesetzten Streitwert von 500 € auf 5.000 € geändert. Maßgeblich sei das Angreiferinteresse des Klägers zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (§ 4 ZPO), nicht das Interesse der Beklagten, Auskünfte zu vermeiden. Die Entscheidung betont die Bedeutung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO und die damit verbundenen wirtschaftlichen Erwartungen der Klägerin.

Ausgang: Streitwertbeschwerde erfolgreich; Streitwert für Klageantrag 1 auf 5.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Streitwerts eines Antrags ist maßgeblich das Angreiferinteresse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Einreichung (§ 4 ZPO).

2

Bei Auskunfts- und Belegvorlageansprüchen nach Art. 15 DS-GVO kann die Bedeutung des Anspruchs und damit verbundene mittelbare wirtschaftliche Vorteile ein höheres Streitwertinteresse rechtfertigen.

3

Die Streitwertbemessung darf sich nicht an dem Interesse des Beklagten orientieren, Maßnahmen oder Auskünfte zu vermeiden; entscheidend ist das rechtliche Interesse des Klägers.

4

Das Berufungs- bzw. Beschwerdegericht kann eine zu niedrige Streitwertfestsetzung der Vorinstanz aufheben und den Streitwert nach den sachlich-rechtlichen Maßstäben neu bemessen.

Zitiert von (4)

2 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 4 ZPO§ Art. 15 DS-GVO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26 O 25/18

Tenor

wird auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Streitwertfestsetzung für das landgerichtliche Verfahren im Teilurteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. März 2019 – 26 U 25/18 – betreffend den Klageantrag Ziffer 1 abgeändert wird. Der Streitwert für diesen Klageantrag wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Gesamtstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren beträgt danach 14.660,00 €.

Gründe

2

Das Landgericht hat den Streitwert für den Klageantrag zu 1 mit 500,00 € zu gering bewertet. Maßgeblich für die Höhe des festzusetzenden Streitwertes ist in Bezug auf den jeweiligen Antrag das „Angreiferinteresse“, d. h. des Klägers, Widerklägers oder Rechtsmittelführers, der den Antrag anhängig macht, und zwar zur Zeit der Einreichung (§ 4 ZPO). Der vom Landgericht festgesetzte Wert dürfte sich dagegen am Interesse der Beklagten orientieren, die begehrten Auskünfte und Belege vorlagen nicht leisten zu müssen, das sich rechtlich nach dem für die Auskunftserteilung und Belegvorlage erforderlichen Aufwand bemisst.

3

Der Bedeutung des mit der Klage verfolgten Anspruchs aus Art. 15 DS-GVO und der hierdurch geschützten grundrechtlichen Position der Klägerin wie auch dem Umstand, dass sich die Klägerin im konkreten Fall durch die erstrebten Auskünfte mittelbare wirtschaftlichen Vorteile verspricht, wird nach Einschätzung des Senats eine Festsetzung des Werts auf 5.000,00 € gerecht (vgl. Beschluss des Senats vom 3.9.2019 – 20  W 10/18).