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Oberlandesgericht Köln·20 W 91/13·12.01.2014

Beschwerde zurückgewiesen: Berufsunfähigkeitsversicherung – Leistungen noch nicht fällig

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtLeistungsprüfung/BeweisermittlungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Klage nach §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zentral ist die Frage der Fälligkeit von Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Das Gericht entscheidet, dass gemäß §14 VVG Untersuchungen zur Feststellung des Leistungsfalls abzuwarten sind und der Versicherer weitere Nachweise verlangen darf. Solange die Versicherte nicht Kopien ihrer Patientenakte vorlegt, sind die Leistungen noch nicht fällig.

Ausgang: Sofortige Beschwerde zurückgewiesen; Klage bietet keine hinreichende Aussicht, Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung sind derzeit nicht fällig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nur dann erfolgreich, wenn die beabsichtigte Klage nach § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg zeigt; fehlt diese, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

2

Nach § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers erst mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung notwendigen Erhebungen fällig.

3

Der Versicherer darf nach den Versicherungsbedingungen weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen; hierzu gehört auch die Prüfung möglicher Gründe für Rücktritt oder Anfechtung wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten.

4

Reagiert ein behandelnder Arzt nicht auf Anfrage des Versicherers, kann dieser davon ausgehen, dass weitere Aufforderungen erfolglos bleiben; der Versicherungsnehmer ist es zumutbar, sich Kopien der Patientenunterlagen zu verschaffen und vorzulegen; bis zur Vorlage tritt die Fälligkeit der Leistung nicht ein.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 114 ZPO§ 14 Abs. 1 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26 O 309/13

Tenor

                                                     Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Die beabsichtigte Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO.

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Durch den nunmehr vorgelegten geänderten Klageentwurf hat die Antragstellerin den vom Landgericht wegen des Fehlens ihrer Prozessfähigkeit geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage zwar inzwischen Rechnung getragen. Indessen fehlt dem Klagebegehren nach wie vor die hinreichende Erfolgsaussicht, weil etwaige Ansprüche auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung derzeit nicht fällig sind.

4

Nach § 14 Abs.1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung notwendigen Erhebungen. Dem entsprechend sieht § 9 Abs.1 der Versicherungsbedingungen die Befugnis der Antragsgegnerin vor, zur Klärung ihrer Leistungspflicht notwendige weitere Nachweise zu verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anzustellen. Wie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt ist, gehört zur Klärung der Eintrittspflicht des Versicherers auch die Prüfung, ob Gründe für einen Rücktritt oder eine Anfechtung wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten vorliegen (OLG Hamburg VersR 2010,729; Schlegelmilch, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2.Aufl., § 21 Rn.17; Rixecker, in: Römer/ Langheid, VVG, 4.Aufl., § 14 Rn.6; Fausten, in: Münchener Kommentar zum VVG, § 14 Rn.22; Muschner, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2.Aufl., § 14 Rn.16). Das gilt jedenfalls dann, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass Leistungsfreiheit des Versicherers eintreten könnte (Schlegelmilch a.a.O.). Solche Umstände liegen hier vor:

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Die in dem am 20.2.2005 ausgefüllten Antragsformular gestellten Gesundheitsfragen nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden etwa der Atmungs- oder Verdauungsorgane und des Gehirns innerhalb der letzten 10 Jahre sowie nach ärztlichen Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen im zurückliegenden 5-Jahres-Zeitraum hat die Antragstellerin dahin beantwortet, dass es "durch einen Magen- und Darminfekt... temporär im Jahre 2002 zu einem leicht erhöhten Blutdruck gekommen" sei und es "ansonsten.. immer nur grippale Infekte" gegeben habe, wobei ihr "einmal im Jahre 2003 ein Antibiotikum sowie ein Dosieraerosol... verschrieben" worden sei. Laut Auskunft des behandelnden Arztes O vom 6.1.2013 war die Klägerin von diesem am 31.8. und 18.12.2000 wegen Kopfschmerzen, am 10.1., 22.1. und 28.1. 2002, am 19.5.2003 und am 18.3.2004 wegen spastischer Bronchitis sowie am 4.11. 2002, 16.6.2003 und 27.7.2004 wegen Gastritis behandelt worden; des Weiteren ist als Erkrankung eine "chron. Bronchitis" vermerkt. Diese  Mitteilung gibt der Antragsgegnerin bei objektiver Betrachtung hinlänglichen Anlass, zur Prüfung einer möglichen vorvertraglichen Obliegenheitsverletzung durch die Antragstellerin weitere Erkundigungen einzuziehen. Unter diesen Umständen zählt hierzu auch die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen (vgl. OLG München VersR 2013,169; Fausten a.a.O. § 14 Rn.52; Muschner a.a.O. § 14 Rn.15).

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Die Antragstellerin ist allerdings ihrer Obliegenheit, Ärzte, bei denen sie in Behandlung war, zur Auskunftserteilung an die Antragsgegnerin auf deren Verlangen zu ermächtigen (§ 5 Abs.4 der Tarifbedingungen), durch die Entbindung des behandelnden Arztes O von seiner Schweigepflicht nachgekommen. Gleichwohl sind mögliche Leistungsansprüche derzeit nicht fällig. Die Antragsgegnerin hat den Arzt O wiederholt vergeblich ersucht, ihr "alle vorliegenden Befundberichte und die vollständige Karteikarte in Kopie bzw. einen Computerausdruck" zu übersenden;  Herr O hat weder auf ihr Schreiben vom 22.1.2013 noch auf die schriftlichen Erinnerungen vom 6. und 19.3. sowie vom 5.6.2013 reagiert. Deshalb darf die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass auch weitere Aufforderungsschreiben erfolglos bleiben werden, zumal Herr O ihr gegenüber zur Auskunftserteilung rechtlich nicht verpflichtet ist. Dem gegenüber ist es der Antragstellerin zuzumuten, sich eine Kopie des Patientenblattes zu beschaffen, die sie im Rahmen ihres Rechts auf Einsichtnahme von ihrem behandelnden Arzt grundsätzlich beanspruchen kann, und diese der Antragsgegnerin zu übermitteln (vgl. OLG München a.a.O.); bis dahin tritt Fälligkeit nicht ein.