OLG Köln: Teilweise Abänderung der Streitwertfestsetzung bei Feststellungsantrag in Berufsunfähigkeitsversicherung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung wurde teilweise stattgegeben; das OLG Köln setzte den Streitwert auf 44.651,88 € fest. Streitpunkt war der angemessene Abschlag bei der Bewertung eines isolierten Feststellungsantrags über den Fortbestand eines Versicherungsverhältnisses. Das Gericht betont eine Abgrenzung zu Fällen wirtschaftlicher Identität von Leistungs- und Feststellungsanspruch und hält einen 50%-Abschlag für geboten.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert auf 44.651,88 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertbemessung für Feststellungsanträge in Versicherungsverhältnissen ist der zugrunde zu legende Wert regelmäßig anhand des 3,5-fachen der Jahresbeträge der begehrten Rentenleistungen zu bestimmen; auf diesen Wert ist ein Feststellungsabschlag vorzunehmen.
Ein niedriger Abschlag (z. B. 20 %) ist nur dann gerechtfertigt, wenn wirtschaftliche Identität zwischen Feststellungs- und Leistungsklage besteht, sodass beide Anträge im Wesentlichen denselben wirtschaftlichen Wert verfolgen.
Bei einer isolierten Feststellungsklage, die vorwiegend künftige und ungewisse Versicherungsfälle betrifft, rechtfertigt dies einen erheblich höheren Feststellungsabschlag (z. B. 50 %) als in Fällen mit schon feststehender Leistungspflicht.
Die Bewertung des Streitwerts hat die konkrete prozessualen und wirtschaftlichen Beziehungen der Klageanträge zueinander zu berücksichtigen; unterschiedliche Fallkonstellationen (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung u.ä.) bedingen abweichende Abschlagsquoten.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26 O 286/17
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Einzelrichters der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. April 2020 – 26 O 286/17 – wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 44.651,88 € festgesetzt wird.
Gründe
Richtig erscheint, für die Streitwertfestsetzung vom 3,5-fachen der Jahresbeträge der begehrten monatlichen Rentenleistungen der monatlichen Prämie (= 42 × [2.000,00 € + 126,28 €]) einen Feststellungabschlag von 50 %, statt – so das Landgericht – lediglich 20 % zu machen.
Der nur 20 %-ige Abzug, den der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 6. Oktober 2011 – IV ZR 183/10 – (r + s 2012,104) für den Fall befürwortet hat, dass bei bereits feststehender Berufsunfähigkeit isoliert auf Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsverhältnisses geklagt wird, betrifft den Fall einer Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung, also einen Fall, in dem bei Abweisung des Feststellungsantrags auch dem Leistungsanspruch der versicherten Person der Boden entzogen wäre. Die Bewertung des Feststellungsantrags mit lediglich 20 % des 3,5-Jahreswertes von Rentenleistungen und Prämien betrifft dagegen den Fall, dass die Feststellungsklage neben der Leistungsklage geltend gemacht wird, und wird ausdrücklich mit der wirtschaftlichen Teil-Identität beider Klageanträge begründet.
Die vorliegende Konstellation entspricht eher derjenigen, für die der Bundesgerichtshof einen Abschlag von 50 % vorgenommen hat, nämlich eine isolierte Feststellungsklage bei noch ungeklärter Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen. Dies ist deshalb so, weil vorliegend zwar eine aktuelle Berufsunfähigkeit des Klägers nicht streitig war, der Feststellungsantrag, der gegen die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung der Beklagten gerichtet war, Bedeutung aber nicht für die bestehende Berufsunfähigkeit, sondern für zukünftige – noch ungewisse – Versicherungsfälle hatte.