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Oberlandesgericht Köln·20 W 62/10·01.11.2010

SOFORTIGE BESCHWERDE: Anordnung schriftlichen Gutachtens zu Erfolgsaussicht von IVF/ICSI

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSelbständiges BeweisverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Erfolgsaussicht früherer IVF-/ICSI-Behandlungen. Das OLG Köln gab der sofortigen Beschwerde statt und ordnete die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an. Es berief sich auf § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; auch vergangene Zustände und die an den körperlichen Zustand anknüpfenden Erfolgsaussichten sind beurteilbar. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung wurde bejaht, weil das Ergebnis Erstattungsfragen beeinflussen kann.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des selbständigen Beweisverfahrens stattgegeben; schriftliches Gutachten angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann der 'Zustand einer Person' Gegenstand einer schriftlichen Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren sein.

2

Ein selbständiges Beweisverfahren ist auch zur Feststellung vergangener Zustände zulässig; vergangene körperliche Verhältnisse können durch Sachverständigengutachten geklärt werden.

3

Die Beurteilung der Erfolgsaussichten medizinischer Maßnahmen (z. B. künstliche Befruchtung) richtet sich nach dem körperlichen Zustand der betroffenen Person und kann im selbständigen Beweisverfahren festgestellt werden.

4

Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO liegt auch dann vor, wenn das Gutachten erheblich für die Durchsetzung oder Abwehr späterer erstattungs- oder leistungsrechtlicher Ansprüche sein kann.

Relevante Normen
§ 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23 OH 3/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln 23 OH 3/10 - vom 16. August 2010 aufgehoben.

Es soll im Wege des selbständigen Beweisverfahrens durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden über folgende Frage:

Bestand bei der Antragstellerin zu Beginn der im Oktober 2008, im März 2009 und im Oktober 2009 durchgeführten IVF-/ISCI-Behandlungen unter Berücksichtigung allgemeiner wie indivi-dueller Faktoren eine Erfolgsaussicht für eine künstliche Befruch¬tung von mindestens 15%?

Die weiteren erforderlichen Anordnungen werden dem Landgericht übertragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.

3

Die Antragstellerin kann die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung der Erfolgsaussicht einer künstlichen Befruchtung verlangen. Nach § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der hier alleine in Betracht zu ziehen ist, kann der "Zustand einer Person" Gegenstand einer schriftlichen Begutachtung durch einen Sachverständigen sein. Das selbständige Beweisverfahren ist auch zur Feststellung vergangener Zustände zulässig (OLG Oldenburg, MDR 1995, 746 KG, KGR 1994, 130; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 485, Rn. 9)). Maßgebend für die Erfolgsaussicht einer künstlichen Befruchtung ist der körperliche Zustand der Antragstellerin. Die mit der Feststellung des körperlichen Zustandes eng zusammenhängende, tatsächliche und durch Sachverständigengutachten zu beantwortende Frage der Erfolgsaussichten einer künstlichen Befruchtung kann im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens geklärt werden. Auch ein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO lässt sich nicht verneinen; je nach Ergebnis der Begutachtung kann durchaus zu erwarten stehen, dass es nicht zu einem gerichtlichen Verfahren über die Erstattungsfähigkeit der entstandenen Kosten kommt.

4

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

5

Gegenstandswert für die Beschwerde: 14.270,78 €