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Oberlandesgericht Köln·20 W 42/08·05.08.2008

Streitwertfestsetzung bei Abfindung von Berufsunfähigkeitsansprüchen bestätigt

ZivilrechtVersicherungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers richtete Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des LG Köln für einen Vergleich zur Abfindung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück und bestätigt die ständige Rechtsprechung. Es stellt klar, dass Rückstände nach §42 Abs.5 Satz1 ZPO und sonst §9 ZPO maßgeblich sind; eine Kapitalabfindung ändert daran nichts.

Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des LG Köln zurückgewiesen; Streitwertbemessung nach §42 Abs.5 Satz1 ZPO (Rückstände) und sonst §9 ZPO bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert eines Vergleichs zur Abfindung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits(-zusatz)versicherung ist für rückständige Forderungen ausschließlich nach §42 Abs.5 Satz1 ZPO zu bemessen.

2

Soweit keine Rückstände betroffen sind, bemisst sich der Streitwert eines solchen Vergleichs nach §9 ZPO.

3

Die Vereinbarung einer Kapitalabfindung berührt nicht die Anwendung der §§42 Abs.5 bzw.9 ZPO auf die Streitwertbemessung.

4

Bei der Streitwertfestsetzung ist die ständige Rechtsprechung des BGH und der zuständigen Senate des OLG zu beachten; hiervon abweichende Festsetzungen sind zu vermeiden.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 5 Satz 1 ZPO§ 9 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26 O 251/06

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Juni 2008 – 26 O 251/06 – wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Die Streitwertfestsetzung entspricht der vom Bundesgerichtshof und von den Personenversicherungssenaten des OLG Köln ständig vertretenen Auffassung. Insbesondere ist der Streitwert eines Vergleichs zur Abfindung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung - auch dann, wenn eine Kapitalabfindung vereinbart ist - ausschließlich nach § 42 Abs. 5 Satz 1 ZPO, soweit Rückstände betroffen sind, und im übrigen nach § 9 ZPO zu bemessen (BGH, NJW-RR 2004, 1219 sowie OLG Köln, Beschl. v. 20. August 2007 - 5 W 46/07 - und Beschl. v. 29. April 2008 - 20 W 14/08 -).

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.