Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·20 W 40/98·24.06.1998

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht (§114 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht und wandte sich mit Beschwerde an das OLG Köln. Streitgegenstand war, ob die beabsichtigte Klage hinreichende Erfolgsaussichten nach §114 ZPO aufweist. Das OLG bestätigte die Versagung, weil Anspruchsgrundlagen und Forderungen nicht ausreichend konkretisiert, erforderliche Urkunden nicht vorgelegt und die Angaben der Gegenseite nicht substantiiert bestritten wurden. Die Frage der Bedürftigkeit blieb offen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nach §114 ZPO als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe wird versagt, wenn die beabsichtigte Klage nach §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Zur Prüfung der Erfolgsaussicht sind die anspruchsbegründenden Tatsachen substantiiert darzulegen und die geltend gemachten Anspruchspositionen hinreichend zu konkretisieren.

3

Das Unterlassen der Vorlage wesentlicher Urkunden und das Ausbleiben substantiierter Bestreitungen der Darlegungen der Gegenseite schwächen die Plausibilität des Klägervortrags und können gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sprechen.

4

Ist ein PKH-Antrag bereits an fehlenden Erfolgsaussichten zu versagen, braucht das Gericht die ergänzende Prüfung der Bedürftigkeit nicht zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 3, 567 Abs. 1 ZPO§ 114 ZPO§ 25 HGB§ 130 HGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4 0 77/98

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. April 1998 - 4 0 77/98 - wurd zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde (§§ 127 Abs. 3, 567 Abs. 1 ZPO) ist in der Sache nicht begründet.

3

Zu Recht hat das Landgericht dem Antragsteller die von ihm nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt, weil die von ihm beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 09.06.1998 Bezug genommen.

4

Der Antragsteller nimmt die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Unternehmensübernahme (§ 25 HGB) sowie des Eintritts in die Gesellschaft des Antragstellers und seiner Ehefrau (§ 130 HGB) in Anspruch. Ungeachtet des vom Landgericht dargelegten Umstandes, daß es an einer Voraussetzung für diese Haftung in jeder Hinsicht fehlt, verlangt der Antragsteller mit dem Antrag zu 1) gleichwohl die Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse A., die diese dem Antragsteller und seiner Ehefrau zur Finanzierung deren gemeinschaftlichen Privathauses gewährt hat. Dem dahingehenden Vorbringen der Antragsgegnerin ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat er in diesem Zusammenhang selbst vorgetragen, daß die Darlehensgeberin die Auffassung vertrete, daß die Darlehensansprüche gegen ihn und seine Ehefrau gerichtet seien. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand spricht für die Richtigkeit dieser Zuordnung auch der Umstand, daß der Antragsteller es bisher vermieden hat, den Darlehensvertrag näher zu konkretisieren und insbesondere die in diesem Zusammenhang errichteten Urkunden vorzulegen. Vielmehr beschränkt er sich bei der Formulierung seines Antrages darauf, die Beklagte zu verurteilen, ihn "von den Ansprüchen der Sparkasse A. aus Darlehensvertrag in Höhe 1.788.051,09 DM bezogen auf den Stichtag 20.11.1997 freizustellen.

5

Nach dem Vorangehenden kann offen bleiben, ob der angekündigte Klageantrag mangels jeder weitergehenden Konkretisierung im Streitverfahren als hinreichend bestimmt angesehen werden kann.

6

Ungeachtet des Umstandes, daß auch die Haftungsvoraussetzungen für den Freistellungsanspruch zu 2.) nicht vorliegen, fehlt es auch insoweit an der erforderlichen Konkretisierung der Ansprüche deretwegen der Antragsteller Freistellung verlangt. Auch hierauf hat das Landgericht bereits in seinem Nichtabhilfebeschluß hingewiesen.

7

Da der Prozeßkostenhilfeantrag bereits an der für die Bewilligung der erforderlichen Erfolgsaussicht scheitert, kann - worüber das Landgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - nicht befunden hat, auch offen bleiben, ob der Antragsteller die zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ebenfalls erforderliche Bedürftigkeit hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat.