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Oberlandesgericht Köln·20 W 37/00·14.06.2000

Beschwerde gegen Aussetzungsbeschluss nach § 148 ZPO zurückgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtWechselrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte die Aussetzung eines Zivilprozesses durch das LG Köln wegen Vorgreiflichkeit; das OLG Köln wies die Beschwerde zurück. Streitig war, ob die Entscheidung des Hauptprozesses von einem in einem Wechselverfahren anhängigen Rechtsverhältnis abhängt. Das Gericht bestätigte die Aussetzung nach § 148 ZPO, weil der Wechsel erfüllungshalber hingegeben wurde und im Nachverfahren verteidigungsrelevante Einwendungen aus dem Kausalverhältnis geltend gemacht werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 148 ZPO gestattet die Aussetzung eines Prozesses, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, ohne dass Rechtskraft erforderlich sein muss.

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Für die Aussetzung nach § 148 ZPO genügt, dass das im anderen Verfahren behandelte Rechtsverhältnis als Vorfrage für die Entscheidung über den Klagegrund, eine Einrede oder eine Prozessvoraussetzung in Betracht kommt.

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Wurde ein Wechsel erfüllungshalber hingegeben, rechtfertigt die Möglichkeit des Wechsschuldners, im Nachverfahren auch nicht durch Urkunden nachweisbare Einreden aus dem Kausalverhältnis vorzubringen, die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens.

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Die Tatsache, dass im Wechselprozess die Darlegungs- und Beweislast für Einwendungen beim Wechselschuldner liegt, schließt eine Aussetzung nach § 148 ZPO nicht aus.

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Das Gericht kann im Rahmen seines Ermessens das gesamte Verfahren aussetzen, wenn die zusätzlich geltend gemachten Forderungen in engem rechtlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des anderen Verfahrens stehen.

Relevante Normen
§ 252 Abs. 1 Alt. 1 ZPO§ 567 ZPO§ 148 ZPO§ 599 ZPO§ 600 ZPO§ 598 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4 O 312/00

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Mai 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde (§§ 252 1. Alternative, 567 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Landgericht das Verfahren im Rahmen des ihm dabei nach § 148 ZPO zustehenden Ermessens bis zur Rechtskraft des Verfahrens 86 O 66/99 LG Köln wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt.

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§ 148 ZPO gestattet die Aussetzung - hier eines Zivilprozesses - wenn die Entscheidung der Sache ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, ohne dass mit dieser Präjudiziabilität eine Rechtskraftwirkung einhergehen muss (Stein-Jonas/Schuhmann, ZPO, 20. Aufl., § 148 RN 24 m.w.N.). Darauf, dass es sich bei der im Wechselverfahren geltend gemachten Forderung aus dem Wechselbegebungsvertrag und der diesem zugrunde liegenden Werklohnforderung, die im vorliegenden Verfahren verfolgt wird, um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (BGHZ 17, 31 ff), kommt es deshalb nicht an.

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Für die Aussetzung nach § 148 ZPO reicht es vielmehr aus, wenn das Rechtsverhältnis als Vorfrage für die Entscheidung über den Klagegrund, etwa die Sachbefugnis oder für die Entscheidung über eine erhobenen Einrede, Replik oder ähnliches oder eine Prozessvoraussetzung in dem auszusetzenden Prozess in Betracht kommt (Stein-Jonas a.a.O.).

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So liegt es hier, nachdem der Beklagten, die dem Anspruch im Wechselprozess widersprochen hat, die Wahrnehmung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten worden ist (§ 599 ZPO) und der Rechtsstreit im Nachverfahren anhängig geblieben ist (§ 600 ZPO).

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Das Nachverfahren eröffnet der Beklagten die verfahrensrechtliche Möglichkeit, über die Beschränkung des § 598 ZPO hinaus, sich der Wechselforderung gegenüber auch mit allen, nicht durch Urkunden nachweisbaren Einreden, Einwendungen und sonstigem Vorbringen aus dem der Wechselbegebung zugrunde liegenden Kausalverhältnis zu verteidigen (BGZ 17, 31 ff; Bülow, WechselG u.a., 2. Aufl. Art. 17 RN. 57 ff). Dies folgt, wenn der Wechselschuldner sich mit Einwendungen aus dem Kausalverhältnis verteidigt, aus den ihm im Erfolgsfalle zustehende bereicherungsrechtlichen Ansprüchen (§§ 813 Abs. 1, 821 BGB; Bülow a.a.O.). Für die hier nach der Verteidigung der Beklagten ebenfalls in Betracht kommenden dilatorischen Einwendungen aus dem Grundverhältnis folgt dies aus der im Rechtsverkehr im Zweifel - so auch hier - anzunehmenden rechtlichen Zweckverbindung zwischen Wechselhingabe und zugrunde liegendem Kausalverhältnis, wonach die Wechselhingabe nur eine Leistung erfüllungshalber, nicht an Erfüllung Statt ist (Baumbach/Hefermehl , WechselG, 21. Aufl., Einl. RN 38) und die Beklagte, wegen der durch die Zweckverbindung begründeten "Verkettung" ( Baumbach/Herfermel , a.a.O. RN. 40), nur im Umfange des Erfolgs der Kausalvereinbarung zur Leistung verpflichtet ist.

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Danach wäre die Klägerin im Umfang eines etwaigen Obsiegens im Wechselverfahren klaglos gestellt. Dies rechtfertigt die angegriffene Aussetzung.

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Dies gilt umsomehr, als für die Klägerin im Nachverfahren die Möglichkeit eröffnet ist, nicht nur die Wechselforderung, sondern im Wege der (hilfsweisen) Klageänderung auch die dem Kausalverhältnis zugrunde liegende Forderung geltend zu machen (BGH a.a.O.).

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Dass die Beklagte, wie die Beschwerdebegründung meint, im Wechselverfahren die Darlegungs- und Beweislast für ihre Einwendungen trägt, ist zwar zutreffend (Bülow a.a.O., 57 a). Dies ändert aber an dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 148 ZPO nichts. Die Beklagte übersieht dabei, dass sie sich durch die Begebung des Wechsels erfüllungshalber auf eine neben dem Kausalverhältnis bestehende weitere Haftung aus dem Wechsel eingelassen hat.

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Zu Recht hat das Landgericht das vorliegende Verfahren auch insgesamt ausgesetzt. Richtig ist, dass die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Klageforderung die Wechselforderung übersteigt. Dass der Wechsel allerdings erfüllunggshalber nur für einen gegenständlich abgrenzbaren Teil der Klageforderung hingegeben worden ist, macht die Beklagte nicht geltend. Dies läßt sich auch dem Akteninhalt nicht entnehmen. Zum Zeitpunkt der Wechselhingabe am 01.04.1999 hatte die Klägerin der Beklagten die Rechnungen vom 07.12.1998, 29.01. und 11.02.1999, die 83.731,89 DM des Zahlungsantrags zu 1. ausmachen, bereits erteilt. Nicht erteilt waren lediglich die ebenfalls mit der Klageforderung geltend gemachten 3 Rechnungen vom 22.07.1999 in Höhe von 2.645,68 DM. Auch insoweit konnte das Landgericht das Verfahren im Rahmen des ihm dabei zustehenden Ermessens schon deshalb aussetzen, weil die mit den Rechnungen vom 22.07.1999 geltend gemachten Arbeiten in einem engen rechtlichen Zusammenhang mit der im übrigen geltend gemachten Werklohnforderung stehen. Die Beklagte selbst verteidigt sich insoweit damit, dass es sich um kostenlos auszuführende Nachbesserungsarbeiten gehandelt habe.

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Auch die mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Eintragung einer Bauhandwerkssicherungshypotek ist dem Umfange nach vom Erfolg der Klägerin abhängig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Beschwerdewert: 11.000,00 DM