Beschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen Sachverständigen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen vermeintlicher Befangenheit, weil dieser das Gutachten nicht persönlich erstellt habe. Das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch als verspätet und unbegründet zurück. Das OLG Köln bestätigt dies und weist die Beschwerde zurück. Entscheidend waren die Fristvorschriften des § 406 ZPO und die Einschränkung, dass eine nicht‑eigene Untersuchung allein noch keine Befangenheit begründet.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführerin
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsantrag nach § 406 Abs. 2 ZPO ist grundsätzlich spätestens binnen zwei Wochen nach Zustellung des Ernennungsbeschlusses zu erheben; ergeben sich Ablehnungsgründe aus dem schriftlichen Gutachten, sind sie unverzüglich nach Kenntnis geltend zu machen, wobei die Frist mit der vom Gericht nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Stellungnahmefrist laufen kann.
Die Ablehnung eines Sachverständigen setzt Tatsachen oder Umstände voraus, die aus der Sicht des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis rechtfertigen, der Sachverständige sei nicht unvoreingenommen (vgl. §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO).
Ein Sachverständiger darf nach § 407a ZPO den Auftrag nicht an einen anderen übertragen; er kann sich jedoch der Mitarbeit Dritter bedienen, ohne den unverzichtbaren Kern der Begutachtung (z.B. persönliche Untersuchung bei psychiatrischen Gutachten) vollständig zu delegieren.
Ein prozessualer Verstoß des Sachverständigen (z.B. unzulässige Hinzuziehung Dritter) begründet nicht automatisch subjektives Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit; eine Ablehnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Umstände das Vertrauen in die Unbefangenheit rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26 O 71/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen.
Gründe
Die gemäß §§ 406 Abs.5, 569 Abs.1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Sachverstän-digen Prof. Dr. L. mit Recht zurückgewiesen.
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Nach § 406 Abs.2 Satz 1 ZPO ist der Ableh-nungsantrag grundsätzlich spätestens binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen anzubringen. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, ist die Frist des § 406 Abs.2 Satz 2 ZPO maßgebend. Die Ablehnungs-gründe sind in diesem Falle grundsätzlich unverzüglich nach Kenntnis vom Gutach-ten geltend zu machen. Dies bedeutet, dass der Ablehnungsantrag innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist anzu-bringen ist. Muss sich die Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs.4 ZPO ab (BGH NJW 2005,1869). Das Landgericht hatte den Parteien mit Beschluss vom 15. Januar 2009 eine Frist von 4 Wochen zur Stellungnahme ab Zugang des Beschlusses gesetzt. Da die von der Beklagten angeführten Gründe für eine Befangenheit des Sachverständigen in der Begutachtung liegen und auch aus dem Gutachten ersichtlich sind, ist der erst am 11. November 2009 eingereichte Ablehnungsantrag verspätet.
Die Beklagte leitet die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen daraus her, dass dieser den Kläger im Rahmen der Begutachtung weder exploriert noch überhaupt persönlich gesehen habe. Kenntnis hiervon hatte sie bereits aufgrund des schriftlichen Gutachtens und nicht erst aus den Ausführungen des Sachverständigen bei seiner mündlichen Anhörung. Das schriftliche Gutachten ist von der wissen-schaftlichen Mitarbeiterin M. verfasst, unter der Überschrift "Aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung einverstanden" von dem Leitenden Oberarzt Prof. Dr. X. gegengezeichnet und mit dem Vermerk "Aufgrund eigener Urteilsbildung einverstanden" zusätzlich von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. L. unterschrieben worden. Hieraus wird offensichtlich, dass Prof. L. – anders als Prof. X. – an der Untersuchung nicht mitgewirkt hat und sein Urteil nicht auf einer persönlichen Begegnung mit dem Kläger beruht. Die von der Beklagten zitierte – nicht protokollierte - Erklärung des Sachverständigen im Ter-min am 4. November 2009, dieses Verfahren praktiziere er seit jeher, stellt keinen eigenständigen Ablehnungsgrund dar; die Beklagten beanstandet letztlich, dass der Sachverständige – gesetzeswidrig - die Klägerin nicht selbst exploriert habe.
Davon abgesehen ist das Ablehnungsgesuch auch in der Sache nicht begründet. Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeig-net ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 406 Abs.1,
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42 Abs.2 ZPO). Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wek-ken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und da-mit nicht unparteiisch gegenüber (BGHNJW 2005,1869). Derartige Umstände hat die Beklagte nicht dargetan.
Gegen die Verfahrensweise des Sachverständigen Prof. L. bestehen frei-lich Bedenken. Nach § 407 a Abs.1 Satz 1 ZPO ist der Sachverständige nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Zwar kann er sich der Mitarbeit ande-rer Personen bedienen (§ 407 a Abs.2 Satz 2 ZPO). Die Grenze der erlaubten Mitar-beit wird jedoch überschritten, wenn der Sachverständige den unverzichtbaren Kern der das Gutachten prägenden Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Deshalb darf bei ei-nem psychiatrischen Gutachten der Sachverständige die persönliche Begegnung und das explorierende Gespräch mit dem Probanden seinen Mitarbeitern nicht voll-ständig übertragen (BSG NZS 2004,559; BSG, Beschlüsse vom 18. November 2008 – B 2 U 101/08 B – sowie vom 5. Mai 2009 – B 13 R 535/08 B – , beide zitiert in der Juris-Datenbank; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3.Aufl., § 407 a Rn.7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67.Aufl., § 407 a Rn.7; Stein/ Jonas/Leipold, ZPO, 22.Aufl., § 407 a Rn.4 Fn.6; Prütting/Gehrlein/Katzenmeier, ZPO, § 407 a Rn.3; Saenger/Eichele, ZPO, 2.Aufl., § 407 a Rn.3).
Der Befangenheitsantrag ist gleichwohl nicht begründet. Eine Missachtung der Pflich-ten aus § 407 a Abs.2 ZPO benachteiligt beide Parteien gleichermaßen. Aus diesem Grund schafft der prozessuale Verstoß aus der Sicht der Partei kein subjektives Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen. Eine unzulässige Hin-zuziehung Dritter bei der Begutachtung rechtfertigt daher keine Befangenheitsableh-nung (OLG Jena OLGR 2006,190; Zimmermann a.a.O. § 407 a Rn.8, 9; Thomas/Put-zo/Reichold, ZPO, 30.Aufl., § 406 Rn.3). Dass dies hier ausnahmsweise anders zu beurteilen sein könnte, erschließt sich aus der Begründung des Ablehnungsantrags nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.2 ZPO.
Beschwerdewert: 20.000,00 € (50 % des mit ca. 40.000,00 € anzusetzenden Hauptsachewertes)