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Oberlandesgericht Köln·20 W 25/10·08.07.2010

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Prozessführungsbefugnis zurückgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Die Klägerin kann keine PKH erhalten, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und sie nicht prozessführungsbefugt ist. Ansprüche aus der streitigen Lebensversicherung gehören nicht zur Insolvenzmasse, da sie wirksam an die E AG abgetreten wurden und keine Sicherungsabtretung im Sinne des §166 Abs.2 InsO vorliegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht und fehlender Prozessführungsbefugnis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach §114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Die Prozessführungsbefugnis des Schuldners endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Rechte an zur Insolvenzmasse gehörendem Vermögen gehen gemäß §80 Abs.1 InsO auf den Insolvenzverwalter über.

3

Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag, die wirksam und nicht als Sicherungsabtretung i.S.v. §166 Abs.2 InsO vertraglich an Dritte übertragen sind, gehören nicht zur Insolvenzmasse und unterliegen nicht der Einziehung durch den Insolvenzverwalter.

4

§166 Abs.2 InsO eröffnet nur dann eine Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters, wenn eine Abtretung als Sicherungsabtretung zur Sicherung fremder Forderungen ausgestaltet ist; Abtretungen, die primär der Sicherstellung eines Versicherungszwecks dienen, sind keine solche Sicherungsabtretung.

5

Bei Auslegung von kollektivvertraglichen Regelungen zur Grundversorgung ist zu berücksichtigen, dass Abtretungsklauseln, die der Sicherstellung der Versorgung dienen, den Zessionar zum Anspruch auf Rückkaufswerte berechtigen können, sofern vertraglich so bestimmt.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 114 ZPO§ 80 Abs. 1 InsO§ 166 Abs. 2 InsO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 536/09

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt.Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet.

3

Die Antragstellerin ist nicht prozessführungsbefugt. Die Voraussetzungen des § 80 Abs.1 InsO sind nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Der den Gegenstand der beabsichtigten Klage bildende Rückkaufswert der Lebensversicherung bei der Beklagten zählt indessen nicht zur Insolvenzmasse, da sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die E AG (E AG) abgetreten und auch nicht zwischenzeitlich rückübertragen worden sind. Gemäß § 166 Abs.2 InsO darf der Insolvenzverwalter zwar eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten. Jedoch liegen auch die Merkmale dieser Ausnahmevorschrift, auf die sich die Antragstellerin stützt, hier nicht vor. Die E AG, für die der Schuldner beruflich tätig war, hat diesem im Rahmen des für ihre Vermögensberater begründeten Versorgungswerks mit Wirkung zum 1. Dezember 2004 eine sogenannte Grundversorgung gewährt, die aus der Beitragszahlung in die streitgegenständliche Lebensversicherung besteht (Ziffer 3 der Allgemeinen Bedingungen des Versorgungswerks). Ziffer 10 der Bedingungen zur Grundversorgung des Versorgungswerks bestimmt: "Zur Sicherstellung des Versicherungszweckes und der Verpflichtung nach Ziffer 9 tritt der Vermögensberater sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungs-vertrag bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherungsnehmers, an die E Aktiengesellschaft in G ab. Diese nimmt die Abtretung hiermit an." Eine inhaltlich entsprechende Regelung ist in die persönliche Vorsorgepolice - den Versicherungsschein - für den Schuldner eingefügt. Ungeachtet der Verwendung der Wörter "zur Sicherstellung" handelt es sich hierbei aber nicht um eine Sicherungsabtretung im Sinne des § 166 Abs.2 InsO. Sinn und Zweck des § 166 InsO ist es, die Herauslösung von Sicherungsgut aus dem "technisch-organisatorischen Verbund des Schuldnervermögens" durch einzelne Gläubiger zu verhindern (Braun/Bäuerle, InsO, 4.Aufl., § 51 Rn.28). Diesem Zweck entspricht es, solche Forderungen aus Versicherungsverträgen, die nur zur Sicherheit abgetreten sind, der Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters zu unterstellen und den Sicherungsgläubiger auf die Geltendmachung eines Absonderungsrechts zu verweisen. In solchen Fällen unterliegt bei Lebensversicherungen auch der nach einer Kündigung bestehende Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts dem Verwertungsrecht des Verwalters (OLG Hamburg VersR 2008,767; OLG Hamm VersR 2008,908; Frankfurter Kommentar zur InsO/Wegener, 5. Aufl., § 166 Rn.12; Kreft/Lohmann, InsO, 5. Aufl., § 166 Rn.24; Andres/Leithaus, InsO, § 166 Rn.11).  Als Sicherungsabtretung wird eine Abtretung bezeichnet, die vorübergehend zur Sicherung von Forderungen eines Dritten erfolgt (Kreft/Lohmann § 51 Rn.23; Münchener Kommentar zur InsO/Ganter § 51 Rn.136,137). Die Sicherungsabtretung wird dadurch geprägt, dass der Zessionar nur in zweiter Linie auf die Forderung bzw. deren Erlös zur Deckung seiner Ansprüche zurückgreifen darf und dass in erster Linie eine Tilgung durch seinen Schuldner, den Sicherungsgeber und Zedenten, vorgesehen ist (MünchKomm/Ganter § 51 Rn.137). Das Element einer Sicherungsabtretung mag die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insoweit enthalten, als sie "zur Sicherstellung... der Verpflichtung nach Ziffer 9" dient. Unter Ziffer 9 der Bedingungen zur Grundversorgung heißt es: "Endet der Vermögensberater-Vertrag jedoch, ohne dass der Versicherungsfall  (...) eingetreten ist, in den ersten 5 Jahren des Bestehens der Grundversorgung, so wird auch der Versicherungsvertrag aufgelöst. Der Gesellschaft steht der Rückkaufs-wert in dem Verhältnis zu, in dem die Beiträge von ihr geleistet worden sind. Will der Vermögensberater jedoch die Verträge weiterführen, so kann er dies tun, wenn er der Gesellschaft 50% der von ihr geleisteten Beiträge erstattet." Es mag nahe liegen, dass die Bezugnahme auf die "Verpflichtung nach Ziffer 9" deren letzten Satz betrifft, aus dem sich ein Anspruch der E AG gegen den Vermögensberater ergeben kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Abtretung auch und an erster Stelle "zur Sicherstellung des Versicherungszweckes" geschieht. Zweck der Versicherung ist die Bereitstellung einer Grundversorgung für die Vermögensberater der E AG durch eine Lebensversicherung im Rahmen des von der Gesellschaft mit der Beklagten geschlossenen Kollektivvertrags. Die Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche soll gewährleisten, dass die zur  Versorgung der Vermögensberater bestimmten, durch die Prämienzahlungen der E AG  erworbenen Leistungsansprüche gegen die Beklagte bei Eintritt des Versicherungsfalls ungeschmälert bestehen und nicht durch Eingriffe der Versicherten, etwa durch Kündigung, entfallen. Die Abtretung dient in dieser Hinsicht dem Interesse der E AG an der Versorgung ihrer Vermögensberater und nicht der Absicherung von Forderungen der Gesellschaft, stellt somit keine Sicherungsabtretung im Sinne des § 166 Abs.2 InsO dar. In der Vereinbarung vom 3. August und 6. September 2004 zwischen der E AG und dem Schuldner wird dieser Sicherungszweck nicht in Frage gestellt. Die Abmachung bestätigt vielmehr ausdrücklich, dass die Ansprüche für den Versorgungsfall "zur Sicherung des Versorgungszwecks" an die E AG abgetreten sind, und erweitert lediglich den Sicherungszweck. Auch der vom Schuldner mit der E AG geschlossene Aufhebungsvertrag vom 8. März 2005 ändert die hier in Rede stehende Abtretung nicht. Er enthält zwar unter Ziffer 4 zunächst die allgemeine Erklärung, das Versorgungswerk bleibe an die E AG abgetreten, "solange Provisionen sich in Haftung befinden". Die sich daran anschließende Verrechnungsvereinbarung betrifft aber nicht die streitbefangene Kollektiv-Lebensversicherung Nr. 539/626 00, sondern die weiteren Lebensversicherungen Nr. 3xx49xx00x und Nr. 3xx23xx50x. Dass tatsächlich drei verschiedene, von der E AG für den Schuldner geschlossene Lebensversicherungen bestanden haben und die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Kollektivversicherung von den Lebensversicherungen Nr. 3xx49xx00x und Nr. 3xx23xx50x zu trennen ist, ergibt sich deutlich auch aus dem von der Antragstellerin beim Landgericht Frankfurt/ Main eingereichten Entwurf einer Klage gegen die E AG.

4

Eine Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs.2 InsO wider-spräche darüber hinaus dem Zweck der Regelung in Ziffer 9 der Bedingungen zur Grundversorgung. Die Klausel lautet: "Endet der Vermögensberater-Vertrag jedoch, ohne dass der Versicherungsfall (...) eingetreten ist, in den ersten 5 Jahren des Bestehens der Grundversorgung, so wird auch der Versicherungsvertrag aufgelöst. Der Gesellschaft steht der Rückkaufswert in dem Verhältnis zu, in dem die Beiträge von ihr geleistet worden sind. Will der Vermögensberater jedoch die Verträge weiterführen, so kann er dies tun, wenn er der Gesellschaft 50% der von ihr geleisteten Beiträge erstattet." Die in den Prämien zur streitgegenständlichen Lebensversicherung liegende Grundversorgung durch die E AG hat seit dem Vertragsbeginn am  1. Dezember 2004 bestanden. Der Vermögensberater-Vertrag mit dem Schuldner ist zum 28. Februar 2005 und damit weit vor Ablauf der 5-Jahres-Frist beendet worden, ohne dass der Versicherungsfall eingetreten war. Dass die Versicherungsbeiträge von der E AG geleistet worden sind, ist unstreitig. Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner den Lebensversicherungsvertrag nach der Auflösung des Vermögensberater-Verhältnisses fortgesetzt hat, bestehen nicht. Der Umstand, dass die E AG noch in der Folgezeit - wohl versehentlich - die Prämien für die Lebensversicherung des Schuldners gezahlt hat, ist mit einer Fortführung des Versicherungsvertrags durch diesen selbst nicht gleichzusetzen. Nach den Bedingungen zur Grundversorgung gebührt der Rückkaufswert daher - endgültig - der E AG. Ein Recht der Antragstellerin zur Einziehung nach § 166 Abs.2 InsO wäre damit nicht zu vereinbaren.