Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung eines selbständigen Beweisverfahrens (§485 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich per sofortiger Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO. Streitfrage war, ob ein drohender Beweismittelverlust (Erinnerungsverlust des Zeugen bzw. Verlust von Behandlungsunterlagen) vorliegt. Das OLG Köln verwarf die Beschwerde: bloßes Verblassen der Zeugenerinnerung reicht nicht, behandlungsunterlagen stehen zur Verfügung und die Zehnjahresfrist des § 630f Abs.3 BGB läuft erst nach Abschluss der Behandlung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO als unbegründet zurückgewiesen; Kosten der Antragstellerin auferlegt; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 1 ZPO setzt die substantiiert dargelegte Besorgnis eines drohenden Beweismittelverlusts oder sonstiger Unmöglichkeit der späteren Beweiserhebung voraus.
Das normale Nachlassen des Erinnerungsvermögens eines Zeugen im Zeitverlauf begründet allein keine hinreichende Gefahr, die ein selbständiges Beweisverfahren rechtfertigt.
Die Verfügung über schriftliche Behandlungsunterlagen, die einem Zeugen als Gedächtnisstütze dienen, verringert die Erforderlichkeit eines vorgezogenen Beweisverfahrens; das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für deren Verlust schließt das Verfahren aus.
§ 630f Abs. 3 BGB beginnt erst nach Abschluss der Behandlung zu laufen; solange die Behandlung fortdauert, besteht keine auf dieser Frist beruhende akute Gefahr des Verlusts von Behandlungsunterlagen.
Die Kostenentscheidung zugunsten der obsiegenden Partei folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; eine Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 574 ZPO erfüllt sind (hier nicht der Fall).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26 OH 4/19
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. August 2019 – 26 OH 4/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 – mit sehr kurzer Begründung, aber im Ergebnis zutreffend – entschieden, dem Rechtsmittel der Antragstellerin nicht abzuhelfen.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das von der Antragstellerin angestrebte selbstständige Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 1 ZPO sind nicht gegeben.
Eine im Rahmen von § 485 Abs. 1 ZPO relevante Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens des Zeugen A ist nicht zu besorgen. Das Erinnerungsvermögen von Zeugen mag regelmäßig mit fortschreitender Zeit abnehmen. Das betrifft grundsätzlich jede Zeugenbefragung und kann nicht ausreichen, die besonderen Voraussetzungen für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zu begründen. Hier kommt hinzu, dass dem Zeugen gegen seine verblassende Erinnerung die von ihm geführte Behandlungsdokumentation zur Verfügung steht (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juli 2019 – 20 U 75/18, BeckRS 2019, 18779).
Dem Landgericht ist auch in der Argumentation zu folgen, dass der Besorgnis, die Behandlungsdokumentation des Zeugen könne verloren gehen, mithilfe der Mitwirkung des Sohnes der Antragstellerin, um dessen Gesundheitszustand es geht, entgegengewirkt werden könnte. Da nicht vorgetragen wurde, dass dahingehende Initiativen der Antragstellerin erfolglos geblieben wären oder keine Aussicht auf Erfolg hätten, kann von einem drohenden Beweismittelverlust nicht ausgegangen werden. Eine Mitwirkung des Sohnes der Antragstellerin, der den Zeugen von seiner beruflichen Schweigepflicht entbinden müsste, ist ohnehin erforderlich, wenn der Zeuge – gleichgültig ob im Klageverfahren oder im selbstständigen Beweisverfahren – zu seinen aus der Behandlung erwachsenen Erkenntnissen aussagen soll.
Vor allem aber stimmt die Grundannahme der Antragstellerin nicht. Es ist nicht zu besorgen, dass wegen Ablaufs der Frist des § 630f Abs.3 BGB die Behandlungsunterlagen, die dem Zeugen eine Aussage im Klageverfahren erleichtern sollen, in absehbarer Zeit in Wegfall geraten werden. Nach § 630f Abs. 2 S. 1 BGB ist der Behandelnde nämlich verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Dementsprechend beginnt die Zehnjahresfrist gemäß Abs. 3 erst nach Abschluss der Behandlung. Wie die Antragsschrift ausführt markiert das Jahr 2008 jedoch nicht den Abschluss, sondern den Beginn der noch immer fortdauernden Behandlung des Sohnes der Antragstellerin durch den Zeugen. Die Frist gemäß § 630f Abs. 3 BGB hat demnach noch nicht zu laufen begonnen.
Die Kostenentscheidung zulasten der Klägerin folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO) sind nicht gegeben.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 94.449 €