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Oberlandesgericht Köln·20 W 20/14·29.06.2014

Zurückweisung der Beschwerde gegen Verweisung an das Familiengericht

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Verweisung der zivilrechtlichen Klage an das Familiengericht ein. Streitgegenstand war die Zuständigkeitsfrage, insbesondere die Anwendung des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auf Herausgabeansprüche aus Alleineigentum. Das OLG bestätigt die Verweisung und verweist auf die großzügige Auslegung des Zusammenhangs mit der Beendigung der Ehe. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Beklagte.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Verweisung an das Familiengericht als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses richtet sich nach dem Umfang der vom verweisenden Gericht tatsächlich geprüften und bejahten Fragen.

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§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfasst sonstige Familiensachen, wenn der Rechtsstreit durch familienrechtliche Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist; der Zusammenhang ist großzügig zu beurteilen.

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Für die Anwendbarkeit des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist kein besonderer zeitlicher Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung erforderlich; ein Zeitmoment ist gesetzlich nicht vorgesehen und führt zu Rechtsunsicherheit.

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Herausgabeansprüche aus Alleineigentum (§ 985 BGB), die sich aus Überlassung während der Ehe ergeben, können unter § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG fallen, wenn sie inhaltlich mit der Beendigung der Ehe zusammenhängen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG§ 567 Abs. 1 ZPO§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG§ 985 BGB§ 1568b Abs. 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 O 14/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die nach §§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG, 567 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat das Verfahren zu Recht an das Familiengericht verwiesen.

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1.

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Dem steht die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Waldbröl vom 02.01.2014 nicht entgegen. Der Umfang der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses hängt davon ab, welche Fragen das verweisende Gericht geprüft und bejaht hat (vgl. BeckOKZPO/Vorwerk/Wolf, § 281 Rn. 27; MünchKommZPO/Prütting, 4. Aufl., § 281 Rn. 45). Vorliegend hat sich das Amtsgericht Waldbröl nach dem Inhalt des Verweisungsbeschlusses lediglich mit der Frage der sachlichen Zuständigkeit der Zivilabteilung des Amtsgerichts bzw. derjenigen des Landgerichts befasst, jedoch nicht mit der Frage, ob es sich bei dem Verfahren um eine Familiensache handelt.

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2.

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Nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen. Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft großzügig zu beurteilen. § 266 Abs. 1 FamFG ist anwendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt wird. Auszuscheiden sind diejenigen Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint (BGH NJW 2013, 616). Ein inhaltlicher Zusammenhang mit der Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe, der rechtlicher oder auch wirtschaftlicher Art sein kann, ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben (BGH, a.a.O.).

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Hierzu gehören auch aus dem Alleineigentum hergeleitete Herausgabeansprüche gemäß § 985 BGB, wenn ein Ehegatte dem anderen während der Ehe die Nutzung des Gegenstandes überlassen hat und nach § 1568 b Abs. 1 BGB kein gemeinsames Eigentum besteht (Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 4. Aufl., § 266 Rn. 11). Um einen solchen Fall handelt es sich nach dem insoweit unstreitigen Sachvortrag der Parteien auch hier. Unstreitig ist die Klägerin im Grundbuch als Alleineigentümerin des streitbefangenen Hausgrundstücks eingetragen, das der Beklagte seit der Trennung der geschiedenen Eheleute allein nutzt.

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Der Senat ist mit der ganz herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Auffassung, dass es eines besonderen zeitlichen Zusammenhangs mit der Trennung oder Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht bedarf (OLG Braunschweig NJW-RR 2012, 586; KG BeckRS 2012, 11961; OLG Zweibrücken BeckRS 2012, 18724; OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 867; OLG Hamm NJOZ 2011, 1558 und BeckRS 2010, 26738; OLG Frankfurt NJW 2010, 3173). Der in den Gesetzesmaterialien angesprochene zeitliche Zusammenhang hat im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden (OLG Braunschweig NJW-RR 2012, 586; KG BeckRS 2012, 11961). Dieses Kriterium ist zudem inhaltlich nicht hinreichend bestimmbar; die Abhängigkeit der Zuständigkeit der Familiengerichte von einem Zeitmoment würde erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich bringen (OLG Braunschweig NJW-RR 2012, 586; OLG Zweibrücken BeckRS 2012, 18724).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Wert des Beschwerdeverfahrens: 22.140,00 €