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Oberlandesgericht Köln·20 W 12/18·16.10.2018

Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses wegen zulässiger Vertretung und Verbot der Erzwingung eines Vergleichs

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzessvertretungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss des LG Köln, der ihr Nichterscheinen zu einem Vergleichstermin sanktionierte. Das OLG Köln hob den Beschluss auf. Es erläuterte, dass ein bevollmächtigter Prozessbevollmächtigter nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO die Partei vertreten konnte und dass Ordnungsgeld nicht dazu dienen darf, einen Vergleich zu erzwingen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des LG Köln wurde stattgegeben; der Ordnungsgeldbeschluss aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein bevollmächtigter Prozessbevollmächtigter, der zur Sachverhaltsaufklärung und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen befugt ist, kann die Partei bei Anordnung persönlichen Erscheinens gem. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO vertreten.

2

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei und die Androhung oder Verhängung eines Ordnungsgeldes dürfen nicht dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen.

3

Die Weigerung eines bevollmächtigten Vertreters, einen Vergleich zu schließen, rechtfertigt allein nicht die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei, wenn die Vertretungsmacht bestand.

4

Die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 380 Abs. 3 ZPO ist zulässig und kann zur Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses führen, wenn die Anordnung rechtlich nicht zu rechtfertigen ist.

Relevante Normen
§ 380 Abs. 3 ZPO§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26 O 410/17

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Ordnungsgeldbeschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Juli 2018 – 26 O 410/17 – aufgehoben.

Gründe

2

Die in entsprechender Anwendung von § 380 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

3

Es kann offen bleiben, ob das persönliche Erscheinen der Beklagten ordnungsgemäß angeordnet war. Indem es ausweislich des von der Kammer erteilten Hinweises ausreichen sollte, wenn „auf Seiten der Beklagten eine Person den Termin wahrnimmt, die zur Sachverhaltsaufklärung in der Lage ist und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, auch zu einem Abschluss eines Vergleichs“, war die Beklagte berechtigt, einen ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO als Vertreter zu entsenden. Diesen war unter dem 25. April 2018 eine entsprechende Vollmacht erteilt worden (Anlage XXX 11). Es ist nicht ersichtlich, dass der im Termin für die Beklagte erschienene Rechtsanwalt A zu einer Sachverhaltsaufklärung nicht in gleicher Weise imstande war wie ein anderer, mit dem Sachverhalt vertrauter Mitarbeiter der Beklagten. Dem Sitzungsprotokoll ist überdies nicht einmal zu entnehmen, dass die Kammer eine derartige Sachverhaltsaufklärung von der Beklagten wünschte. Vielmehr ging es der Kammer augenscheinlich, wie auch die Ausführungen im Ordnungsgeldbeschluss belegen, alleine darum, mit den Parteien die vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits zu erörtern und sie erwartete von der Beklagten die Entsendung einer Person, die ermächtigt war, ein Vergleichsgespräch „abschließend“ zu führen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei und die Sanktion des Nichterscheinens dürfen indes nicht dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen (BGH, NJW-RR 2011, 1363). Rechtsanwalt Potthast war ausweislich der erteilten Vollmacht zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt, hat einen solchen jedoch im Termin nicht schließen wollen. Das ist ‑ mag die Erwartungshaltung des Gerichts auch eine andere gewesen sein - vor allem mit Blick darauf, dass die Kammer erstmals im Termin ihre Vorstellungen zu einer möglicherweise in Betracht kommenden vergleichsweisen Regelung (70% der Klageforderung) offenbart hat, zu respektieren und kann nicht dazu führen, die Partei mit einem Ordnungsgeld zu belegen.