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Oberlandesgericht Köln·20 W 10/96·28.03.1996

Anhörung des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich zu gewähren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt im selbständigen Beweisverfahren die Anhörung des Sachverständigen und Ergänzung seines Gutachtens zur Mangelursache und Kostenermittlung; das Landgericht lehnte ab. Das Oberlandesgericht hebt den Ablehnungsbeschluss auf und führt aus, dass nach §§ 492 Abs. 2, 411 ZPO die Anhörung grundsätzlich zu gewähren ist. Einschränkungen kommen nur bei Rechtsmissbrauch, Prozessverschleppung, sachlicher Abwegigkeit oder völliger Beweisunrelevanz in Betracht; Parteien dürfen im Termin auch von angekündigten Fragen abweichen und ergänzende sachbezogene Fragen stellen.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen Zurückweisung der Anhörung des Sachverständigen stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Im selbständigen Beweisverfahren ist einem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen grundsätzlich stattzugeben; das Gericht kann die Anberaumung eines Anhörungstermins nur ausnahmsweise nach Ausübung seines beweisrechtlichen Ermessens versagen (vgl. §§ 492 Abs. 2, 411 ZPO).

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Die Ausübung des Fragerechts der Beteiligten erstreckt sich über die angekündigten Beweisfragen hinaus; Parteien dürfen im Anhörungstermin auch andere, dem Ziel des Beweissicherungsverfahrens dienende Fragen stellen.

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Eine Anhörung kann nur versagt werden, wenn die angekündigten Fragen rechtsmissbräuchlich sind, der Prozeß verschleppt werden soll, die Fragen sachlich abwegig sind oder insgesamt für die Beweisaufklärung unerheblich erscheinen.

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Gegenanträgen auf Erweiterung des Beweisgegenstandes über das gesetzlich bestimmte Ziel des selbständigen Beweisverfahrens hinaus ist nicht zu folgen; eine Erweiterung des Beweisbeschlusses über den Beweisgegenstand hinaus sieht das Gesetz nicht vor.

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Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen; aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung des Gerichts, die tragenden Gründe einer Nichtabhilfeentscheidung mitzuteilen.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 492 ABS. 2, 411 ABS. 3, 397, 402§ 567 ZPO§ 492 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 411 ZPO§ 397 ZPO, § 402 ZPO

Leitsatz

Selbständiges Beweisverfahren

Im selbständigen Beweisverfahren ist dem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn das Gericht selbst unter Ausübung seines beweisrechtlichen Ermessens die Erläuterung des Gutachtens nicht für geboten hält.

Gründe

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Die Antragstellerin (Ast) verfolgt im vorliegenden Verfahren die Beweissicherung wegen der Mangelhaftigkeit eines größeren Hof-Einfahrtstores, zu dessen Herstellung und Einbau die Antragsgegnerin (Agg) sich ihr gegenüber verpflichtet hatte. Auf den antragsgemäß erlassenen Beweisbeschluß hin erstattete der Sachverständige Schumacher am 04.12.1995 ein schriftliches Gutachten, in dem er sich mit der Ursache der Mängel auseinandergesetzt und darlegt hat, daß angesichts des Umfangs der Mängel deren Beseitigung außer Betracht zu bleiben habe und lediglich ein Neubau des Tores in Betracht komme. Zu der ebenfalls verlangten Kostenermittlung nahm er nicht konkret Stellung, weil die Erneuerung der vorhandenen Ausführung in absehbarer Zeit abermals zu den von ihm vorgefundenen Schäden führen könne und die Neuerrichtung von der Wahl der von ihm aufgezeigten Konstruktionsalternativen abhängig sei. Die Ast. hat unter anderem gebeten, die Ergänzung des schriftlichen Sachverständigengutachtens dazu zu veranlassen, welche Kosten bei einer Neuherstellung unter Beachtung der vom Sachverständigen aufgezeigten Konstruktionsalternativen entstehen. Ferner solle der Sachverständige klarstellen, ob bei der Herstellung des Tores gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen worden sei. Auch die Agg. hat um eine Anhörung des Gutachters gebeten.

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Mit dem angegriffenen Beschluß hat das Landgericht beide Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung hat es, ohne insoweit zwischen den Anträgen der Verfahrensbeteiligten zu differenzieren, unter anderem ausgeführt, die angekündigten Fragen beträfen überwiegend nicht mehr den mit der Antragsschrift abgegrenzten Gegenstand des vorliegenden Beweisverfahrens, sondern im wesentlichen Auslegungs- und Rechtsfragen. Zu der weitergehenden Frage der Ast. nach den Kosten der Herstellung habe sich der Sachverständige bereits abschließend erklärt. Der Zustand der Toranlage, die Ursachen dafür und die nicht mögliche Instandsetzbarkeit seien durch das insoweit nicht angegriffene und nicht ergänzungsbedürftige Gutachten hinreichend geklärt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Ast., zu deren Begründung sie unter anderem geltend macht, sie beabsichtige, den Sachverständigen im Rahmen der Anhörung unter anderem dazu zu befragen, ob die von der Agg. gewählte Konstruktion und die Materialien den anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung eines mangelfreien Werks entsprechen und welche Kosten mit der Neuherstellung unter Beachtung der Vorgaben des Sachverständigen verbunden seien. Auch die Agg. hat dagegen ,remonstriert", daß das Landgericht die Anberaumung eines Anhörungstermins abgelehnt hat.

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Mit Beschluß vom 23.02.1996 hat das Landgericht der Beschwerde der Ast., ohne dies zu begründen, nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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Die zulässige Beschwerde der Ast. (§ 567 ZPO; zur Zulässigkeit der Beschwerde vgl. ferner Hanseatisches OLG Hamburg, OLGZ 3, 93 m.w.N.), führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.

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Das Landgericht hat davon abgesehen, seine Entschließung, dem Rechtsmittel der Ast. nicht abzuhelfen, zu begründen.

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Die Pflicht zur Begründung ablehnender Entscheidungen ergibt sich aus dem Grundsatz des verfassungsmäßig garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör, der verlangt, daß der Richter nicht nur Gelegenheit zur Äußerung gibt, sondern sich mit dem Inhalt dieser Äußerung auch befaßt und den Parteien jedenfalls die tragenden Gründe seiner Entscheidung mitteilt. Dies gilt nach allgemeiner Auffassung auch für Nichtabhilfebeschlüsse. Deren Begründung erübrigt sich nur dann, wenn die Beschwerde ihrerseits nicht begründet oder die Begründung lediglich bereits Vorgetragenes wiederholt (Hanseatisches Oberlandesgericht, OLGZ 1982, 391 f; OLG Köln, FamRZ 1986, 487 f.; jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Ob danach die fehlende Begründung des Nichtabhilfebeschlusses im vorliegenden Falle einen Verfahrensmangel darstellt, bedarf hier keiner eingehenderen Untersuchung, weil der Beschluß jedenfalls aus anderen Gründen nicht bei Bestand bleiben kann. Immerhin hat aber die Ast. zur Begründung ihrer Beschwerde unter anderem zum Ausdruck gebracht, daß sie keine Ergänzung des schriftlichen Gutachtens verlange, sondern lediglich anläßlich der Anhörung ergänzende Fragen stellen wolle, wobei der Gutachter die ihm nach dem Inhalt des Beweisbeschlusses ausdrücklich vorgelegte Frage nach den Kosten der Mangelbehebung nicht konkret beantwortet habe; dabei wolle sie sich insoweit seine Vorschläge zur Herstellung zu eigen machen.

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In sachlicher Hinsicht bestand kein Anlaß, die Anberaumung eines Anhörungstermins zu versagen, in dem die Ast. ihren Anspruch auf rechtliches Gehör hätte wahrnehmen können. Im selbständigen Beweissicherungsverfahren ist, wovon auch das Landgericht im Ausgangspunkt ausgeht, gemäß §§ 492 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 411 ZPO dem Antrag einer Partei auf Anhörung des Sachverständigen zum Inhalt des von ihm erstatteten schriftlichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn das Gericht selbst nach Ausübung seines beweisrechtlichen Ermessens (§ 411 Abs. 3 ZPO) die Erläuterung des schriftlichen Gutachtens nicht für geboten hält (BGH NJW 1983, 340 f.; OLG Saarbrücken NJWRR 1994, 784 ff. m.w.N.). Das den Verfahrensbeteiligten als Konkretisierung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des Beweisverfahrens zustehende generelle Fragerecht (§ 397, 402 ZPO) darf ausnahmsweise nur dann übergangen werden, wenn das Gericht nach der Ankündigung von Beweisfragen (§ 411 Abs. 4 ZPO) zu dem Ergebnis gelangt, dessen Ausübung sei rechtsmißbräuchlich, diene der Prozeßverschleppung oder die angekündigten Fragen seien sachlich abwegig oder beweisrechtlich insgesamt unerheblich. Ebenso ist Gegenanträgen auf Ergänzung und Erweiterung des Beweisbeschlusses über den Beweisgegenstand hinaus nicht zu folgen, weil das Gesetz eine dahingehende Erweiterung des selbständigen Beweisverfahrens nicht vorsieht (OLG München, BauR 1993, 365 f.; LG Köln, BauR 1994, 407 f.). Auch wenn danach ausnahmsweise unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze und nach der Ausübung des beweisrechtlichen Ermessens des Gerichts die Anberaumung eines Anhörungstermins nicht geboten sein sollte, ist, wenn ein Verfahrensbeteiligter dem konkret entgegentritt, weiterhin zu beachten, daß die Ausübung des Fragerechts nicht auf die etwa angekündigten Beweisfragen beschränkt ist. Die Partei hat vielmehr auch das Recht, von der Stellung ihrer angekündigten Fragen ganz oder teilweise abzusehen und statt dessen anderweitige, auch durch den Verlauf der Anhörung selbst veranlaßte Fragen zu stellen, soweit diese dem durch den Beweisantrag konkretisierten Ziel des Beweissicherungsverfahrens dienen, den Zustand einer Person oder Sache, deren Wert, die Schadens- oder Mangelursache festzustellen (Thomas/Putzo, 18. Aufl., Vorbemerkung zu § 485, Rdnr. 2; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1994, 787 ff.). Schon unter Beachtung dieser Grundsätze kann der Ast. die Ausübung ihres Fragerechts in einem vom Landgericht anzuberaumenden Anhörungstermin nicht versagt werden. Dies gilt jedenfalls unter Berücksichtigung der von der Ast konkret angekündigten Fragen. Der Sachverständige hat nämlich die ihm gemäß Ziffer II. und IV. des landgerichtlichen Beweisbeschlusses vorgelegten Fragen dazu, ob ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Baukunst vorliege (I, 2) und welche Kosten für eine fachgerechte Mangelbeseitigung erforderlich sind (I, 4) nicht konkret beantwortet. Die Ausübung ihres Fragerechts zu I, 2 des Beweisbeschlusses kann der Ast. auch nicht deshalb versagt werden, weil es sich bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Baukunst vorliegt, nicht allein um eine Rechts- sondern auch um eine Tatsachenfrage handelt. Daß der Sachverständige zur Beantwortung dieser Frage den technischen Zustand des von ihm zu begutachtenden Gewerks nach den bei dessen Herstellung zu beachtenden anerkannten Regeln der Technik zu beurteilen und etwaige Verstöße festzustellen hat, ändert daran nichts. Ebensowenig kann der Ast. die Beantwortung der vom Landgericht in den Beweisbeschluß aufgenommenen Frage nach den Kosten der Mangelbeseitigung deshalb versagt werden, weil die Mangelbeseitigung über den Umfang einer teilweisen Reparatur hinausgeht und nach der gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen nur im Rahmen einer Neuherstellung erfolgen kann. Sollte dabei die Anhörung ergebenen, daß die Konstruktion und gegebenenfalls auch die Materialauswahl nicht den Regeln der Technik entspricht, so hat der Sachverständige von den Kosten eines den Regeln der Technik jedenfalls entsprechenden Tores auszugehen, das erforderlichenfalls mit einer Galerie ausgestattet ist.

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Falls das Landgericht im Rahmen des im zustehenden beweisrechtlichen Ermessens von einer schriftlichen Ergänzung des Gutachtens absehen und unmittelbar Termin zur Anhörung des Sachverständigen anberaumen sollte, wird in diesem Termin auch die Agg. Gelegenheit haben, ihr Fragerecht auszuüben, soweit ihre Fragen zur tatsächlichen Aufklärung des Beweisgegenstandes beitragen.

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Beschwerdewert: 15.000,00 DM.

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