Prozesskostenhilfe für Konkursverwalter – Aufhebung und Zurückverweisung wegen ungeklärter Erfolgsaussichten
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln hebt die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Konkursverwalterin auf, da die Konkursmasse unzulänglich ist und nur ein nach Abzug der Masseschulden und -kosten verbleibender Restbarbestand für Prozesskosten herangezogen werden kann. Öffentliche Massegläubiger sind regelmäßig nicht zur Kostenvorauszahlung heranziehbar. Die Sache wird wegen fehlender Entscheidung zu den Erfolgsaussichten an das Landgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe aufgehoben; Zurückverweisung an das Landgericht zur Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für den Konkursverwalter ist zu bewilligen, wenn die Konkursmasse die Verfahrenskosten nicht tragen kann, den wirtschaftlich Beteiligten die Kostentragung nicht zuzumuten ist und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114, 116 ZPO).
Nur ein nach Abzug der Masseschulden und Massekosten verbleibender Restbarbestand der Konkursmasse kommt zur Deckung der Kosten eines vom Konkursverwalter beabsichtigten Verfahrens in Betracht.
Öffentlichen Massegläubigern ist regelmäßig keine Bevorschussung der Verfahrenskosten zuzumuten, wenn ihnen hierzu keine entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Private Massegläubiger (z. B. Lieferanten) sind nicht zur Finanzierung von Prozesskosten heranzuziehen, wenn mit dem Prozess erzielte Verbesserungen überwiegend den übrigen gleichrangigen Massegläubigern zugutekämen und die Finanzierung im Verhältnis zum erwarteten Quotenvorteil unverhältnismäßig wäre.
Leitsatz
Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter
1. Nur der nach Abzug der Masseschulden und -kosten verbleibende Restbarbestand kann für die Deckung der Kosten eines vom Konkursverwalter beabsichtigten Verfahrens herangezogen werden. 2. Eine Bevorschussung der Verfahrenskosten ist öffentlichen Gläubigern nicht zuzumuten, wenn diesen keine entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Gründe
Das Landgericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung versagt, diese sei nicht außerstande, die Prozeßkosten aufzubringen, weil sie bei einem Barbestand von 43.752,54 DM über bedeutend mehr Mittel verfüge, als dies zur Deckung der mit der beabsichtigten Rechtsverfolgung entstehenden Kosten erforderlich sei.
Dagegen richtet sich die zulässige Beschwerde der Antragstellerin (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO), die zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses führt. Aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung darf der Antragstellerin die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe nicht verweigert werden.
Die Voraussetzungen des § 116 Nr. 1 ZPO liegen vor. Danach ist dem Konkursverwalter Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn die Kosten aus der verwalteten Konkursmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen und die Rechtsverfolgung in der Sache selbst hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Auf der Grundlage der von der Antragstellerin dargelegten und glaubhaft gemachten Angaben, die sie nochmals mit Schriftsatz vom 16. März 1994 aktualisiert hat, kann bei der im vorliegenden Prozeßkostenhilfeverfahren allein gebotenen kursorischen Prüfung als hinreichend gesichert angesehen werden, daß die Klägerin nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aus der Konkursmasse zu bestreiten, weil diese unzulänglich ist. Schon aus der Gegenüberstellung der Aktiva, bestehend aus dem Barbestand in Höhe von derzeit 44.594,65 DM sowie Forderungen der Konkursmasse von unterschiedlicher Bonität, und den Masseverbindlichkeiten und Kosten (§§ 58, 59 KO) ergibt sich ein rechnerischer Negativsaldo von 12.340,82 DM. Nimmt man hinzu, daß die Konkursverwalterin Forderungen der Konkursmasse in Höhe von 115.789,36 DM als zweifelhaft bewertet hat und sich die Masseverbindlichkeiten um noch nicht gebuchte Verfahrenskosten in einer von der Antragstellerin geschätzten Größenordnung von 80.000,-- DM erhöhen werden, sind Zweifel an der von der Antragstellerin geltend gemachten Unzulänglichkeit der Masse nicht angebracht. Insbesondere kann sie entgegen der Auffassung des Landgerichts in Ansehung der Masseverbindlichkeiten nicht darauf verwiesen werden, die Prozeßkosten aus dem Barbestand zu finanzieren, der den Masseschulden und Massekosten haftet. Nur ein nach Abzug der Masseschulden und der Massekosten verbleibender Restbarbestand kann für die Deckung der Kosten eines beabsichtigten Verfahrens des Konkursverwalters herangezogen werden (OLG Köln, ZIP 1990, 936 f). - Eine Bevorschussung durch die hier beteiligten Massegläubiger scheidet aus. Dabei kann offen bleiben, ob neben den Konkursgläubigern grundsätzlich auch die Massegläubiger zu den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gehören (bejahend die wohl noch h.M., vgl. BGH LM ZPO, 114, Nr. 26; OLG Celle ZIP 1988, 792 = EWiR § 116 ZPO 2/88, 1245 (Müller-Wüster); Kilger, Konkursordnung, 15. Aufl., § 6 Anm. 8 b; a.A., OLG Celle ZPO 1987, 729 = EWiR § 116 ZPO 2/87, 727 (Pape); Pape, ZIP 1988, 1293, 1305; ders., ZIP 1990, 1529, 1531; krit. auch Uhlenbruck KTS 1988, 435, 440;offengelassen in BGH ZIP 1990, 1490/1992,1644). Eine Beteiligung an den Prozeßkosten ist ihnen jedenfalls nicht zumutbar. Dem Vorbringen der Konkursverwalterin zufolge handelt es sich bei den erstrangigen Massegläubigern im wesentlichen um das Finanzamt, die A., die D., die Lohnausgleichskasse und das Fernmeldeamt. Bei den Gläubigern aus Lieferungen und Leistungen handelt es sich um die Lieferanten, die nach Konkurseröffnung im Rahmen des Firmenfortführung bis Ende Mai 1993 Material geliefert haben. Die zweitrangigen Masseverbindlichkeiten betreffen die Umsatzsteuer, während die drittrangigen Masseverbindlichkeiten insbesondere Sozialversicherungen aus der Zeit vor der Konkurseröffnung betreffen. Zwar bestehen grundsätzlich keine Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der genannten Massegläubiger. Dementsprechend wurde, soweit es sich um Ansprüche der öffentlichen Hand oder eines Sozialversicherungsträgers handelt, unter Geltung des § 114 Abs. 3 ZPO a.F. auch die Ansicht vertreten, dem Konkursverwalter könne das Armenrecht nicht bewilligt werden, wenn solche Gläubiger an der Führung des Prozesses wirtschaftlich beteiligt seien (vgl. BGH LM, ZPO, § 114 Nr. 26; OLG Köln KTS 1958, 125). Hierbei ist allerdings in einschränkender Auslegung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO u.F. zu berücksichtigen, daß die vorgenannten Gläubiger regelmäßig schon aus haushaltstechnischen Gründen mangels Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel für die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses nicht in Betracht kommen. In einer die Bundesanstalt für Arbeit betreffenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof deren Vorschußpflicht in Fällen abgelehnt, in denen sie aufgrund übergegangener Lohnansprüche wegen der Gewährung von Konkursausfallgeld, Konkursgläubigerin der ersten Rangklasse des § 61 KO geworden ist (BGH ZIP 1990, 1490 f). Dabei wird in der Begründung daran angeknüpft, daß die Arbeitsverwaltung stellvertretend für den Gemeinschuldner im persönlichen Interesse der schwächeren Gläubiger - der Arbeitnehmer - tätig werde. Zugleich hob der BGH darauf ab, daß bei der Arbeitsverwaltung keine Haushaltsmittel für Prozeßkostenvorschüsse vorhanden seien und deshalb derartige Leistungen von Konkursverwaltern praktisch auch nicht in Anspruch genommen werden könnten. Diese Grundsätze gelten aber auch für andere Träger der Sozialverwaltung (BGH,ZIP 1992,1444) wie etwa das Landesarbeitsamt, die A. und die Berufsgenossenschaft. Sie sind aber auch auf die Staatskasse als Massegläubiger anwendbar. Ein rechtserheblicher Unterschied ist insoweit nicht zu erkennen. Ebenso wie die Bundesanstalt für Arbeit verfügen auch andere Sozialversicherungsträger sowie öffentliche Kassen in der Regel nicht über für Prozeßkostenvorschüsse bereit gestellte Haushaltsmittel (Pape, ZIP 1990, 1529, 1532). Die daraus folgende Gleichstellung erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil der Ansicht des BGH zufolge der Rechtsverfolgung des Konkursverwalters nach Sinn und Zweck des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ein eigenständiges und schutzwürdiges öffentliches Interesse beizumessen ist (BGH a.a.O.). Die Entlastung von Massegläubigern im vorgenannten Sinne entspricht auch dem rechtspolitisch erstrebenswerten Ergebnis, daß sich die öffentliche Hand nicht mehr durch die Versagung von Prozeßkostenvorschüssen für die Sozialversicherungsträger und den Fiskus mit der Folge selbst schädigt, daß die zu Unrecht bereicherten nicht mehr auf Kosten der Allgemeinheit von der Unbeweglichkeit der Sozialversicherungsträger und der Staatskasse zu profitieren vermögen (Pape, a.a.O.).
Bei den übrigen privaten Massegläubigern handelt es sich um Lieferanten, deren Ansprüche auf Lieferungen und Leistungen beruhen, die nach der Konkurseröffnung im Rahmen der Firmenfortführung entstanden sind. Soweit deren erstrangigen Masseschulden (§ 60 Abs. 1 KO) nicht durch den Barbestand und gesicherte Masseforderungen gedeckt sein sollten, wäre ihnen zur Verbesserung ihrer Quote ein Prozeßkostenvorschuß schon deshalb nicht zuzumuten, weil etwaige damit verbundene Prozeßerfolge überwiegend den übrigen gleichrangigen Massegläubigern zugute kämen und die von ihnen insgesamt übernommene Finanzierung des Prozesses unter Berücksichtigung des stets bestehenden Prozeßrisikos in keinem wirtschaftlich vertretbare Verhältnis zu der für sie etwa zu erzielenden Quote stünde. Auch mit Rücksicht darauf, daß mit der Heranziehung leistungsfähiger Gläubiger verhindert werden soll, daß diese sich einer unzulänglichen Vermögensmasse bedienen, um eigene wirtschaftliche Interessen auf Steuerkosten durchsetzen zu können, rechtfertigt dies die Inanspruchnahme der Massegläubiger im obengenannten Sinne nicht. Deren Masseverbindlichkeiten sind nämlich gerade begründet worden, um das Verfahren selbst abwickeln zu können. Deren Befriedigung dient mithin lediglich dem eigentlichen Zweck des Verfahrens, der gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger (§ 3 Abs. 1 KO). Die Entstehung und Deckung ihrer Verbindlichkeiten ist die notwendige Folge der Verfahrenseröffnung.
Danach kann der Antragstellerin die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, sie sei in der Lage, die voraussichtlichen Prozeßkosten aus der von ihr verwalteten Konkursmasse oder mit Hilfe von Kostenvorschüsse der wirtschaftlich Beteiligten erbringen zu können.
Gleichwohl war von einer abschließenden Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag der Antragstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzusehen, weil das Landgericht - von seiner Rechtsauffassung ausgehend zu Recht - bisher keine Entscheidung dazu getroffen hat, ob die Rechtsverfolgung der Antragstellerin in der Sache selbst hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).