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Oberlandesgericht Köln·20 U 98/03·20.10.2004

Berufung: Ingenieurhonorar bei Bauzeitverlängerung abgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtArchitekten- und IngenieurrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Ingenieurin) verlangt in Berufung erhöhte Honorare wegen verlängerter Bauzeit. Streitpunkt war, ob der Bauherr dem Ingenieur rechtzeitig arbeitende Bauunternehmen bereitzustellen habe und ob Verzögerungen dem Ingenieur als Überwachungsfehler zuzurechnen sind. Der Senat verneint eine solche Mitwirkungspflicht; zeitliche Streckung liegt grundsätzlich im Risiko des Ingenieurs. Die Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bauherr ist gegenüber seinem bauleitenden bzw. bauüberwachenden Ingenieur nicht grundsätzlich verpflichtet, ihm rechtzeitig arbeitende Bauunternehmen zur Verfügung zu stellen; eine solche generelle Mitwirkungspflicht besteht nicht.

2

Eine zeitliche Streckung der Tätigkeit des Ingenieurs fällt grundsätzlich in dessen Risikobereich; der Ingenieur muss sich gegen die finanziellen Nachteile ungewöhnlich lange dauernder Leistungen absichern (vgl. § 4 Abs. 3 HOAI).

3

Verzögerungen von Bauunternehmern führen nicht automatisch zu einer Haftung des Ingenieurs wegen Verletzung von Bauüberwachungs- oder Koordinierungspflichten; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich.

4

Eine Honoraränderung nach den Grundsätzen der Änderung der Geschäftsgrundlage kommt nur in Betracht, wenn die Verlängerung der Bauzeit bei Vertragsschluss unvorhersehbar und außergewöhnlich war; liegt dies nicht vor, ist ein Ausgleich nicht gerechtfertigt.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 4 Abs. 3 HOAI§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18 O 343/01

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Juni 2003 - 18 O 343/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

2

Die Berufung der Beklagten ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

3

Zur fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung wird zunächst auf die Gründe des Hinweisbeschlusses des Senats vom 29. Juni 2004 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 24. August 2004 führt zu keiner anderen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Berufung.

4

Der Senat hält daran fest, dass die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BauR 2003, 531) eine nicht mit dem hiesigen Rechtsstreit vergleichbare Fallkonstellation betrifft. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Nachunternehmer auf Vorleistungen anderer Unternehmer angewiesen, um seinerseits die mit dem Bauherrn vereinbarte Bauleistung erbringen zu können. Der Bundesgerichtshof hat es als Unterlassung der erforderlichen Mitwirkungshandlung des Bauherrn angesehen, wenn dem Nachunternehmer das Baugrundstück nicht rechtzeitig aufnahmebereit zur Verfügung gestellt wird. Aus den Grundsätzen dieser Entscheidung und der ihr zugrunde liegenden früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 143, 32, 39) ist nicht abzuleiten, dass dem Bauherrn im Verhältnis zu seinem bauleitenden und bauüberwachenden Ingenieur im Sinne einer Mitwirkungshandlung obliegt, diesem die Möglichkeit zu verschaffen, seine Bauüberwachungstätigkeit ohne zeitlich verzögerte Arbeitsweise von Bauunternehmen erbringen zu können. Der Ingenieur kann und muss seinen vertraglichen Leistungspflichten auch dann nachkommen, wenn Bauunternehmer zögerlich arbeiten. Allein die zeitliche Streckung der Tätigkeit bildet kein Leistungshindernis.

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Entgegen der Darstellung der Klägerin hat der Senat im Hinweisbeschluss nicht die Auffassung vertreten, dass ein Verzug des Bauunternehmers hier der Klägerin anzulasten wäre. Es gilt die rechtlichen Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten festzustellen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Klägerin insoweit zutreffend die Auffassung vertritt, dass der Bauherr gegenüber dem bauleitenden und bauüberwachenden Ingenieur im Sinne einer Obliegenheit nicht verzögerlich arbeitende Bauunternehmen bereitzustellen hat. Ist dies zu verneinen, was nach Auffassung des Senats der Fall ist, so rechtfertigt sich hieraus nicht der zwingende Umkehrschluss, dass der Leistungsverzug dem Ingenieur als Verletzung von Bauüberwachungs- und Koordinierungspflichten zuzurechnen wäre.

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Eine zeitliche Streckung der Tätigkeit des Ingenieurs fällt grundsätzlich in seinen Risikobereich. Der Gesetzgeber verschafft dem Architekten/ Ingenieur durch § 4 Abs. 3 HOAI die Möglichkeit, sich gegen finanzielle Nachteile ungewöhnlich lange dauernden Leistungen abzusichern. Wenn die Klägerin hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, geht dies zu ihren Lasten.

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Im Fall einer bei Vertragsschluss unvorhersehbaren ungewöhnlichen Verlängerung der Bauzeit kann ferner eine Honoraranpassung nach den Grundsätzen der Änderung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen. Dass die tatsächlichen Voraussetzungen insofern hier nicht gegeben sind, wurde bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt.

8

Der Senat ist nach wie vor der Auffassung, dass die Sache aus den im Hinweisbeschluss bereits ausgeführten Gründen keine grundsätzliche Bedeutung hat, die eine Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung erfordern würde.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 471.513,37 €