Sicherungsabtretung einer Lebensversicherung: Bezugsrecht lebt nach Todesfall nicht wieder auf
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war, ob die Lebensversicherungsleistung an den Bezugsberechtigten oder an die Erbengemeinschaft zu zahlen ist, nachdem die Police zur Darlehenssicherung an eine Bank abgetreten war. Das OLG Köln bejaht einen wirksamen Widerruf des Bezugsrechts soweit der Sicherungszweck reicht; zum Todeszeitpunkt überstieg die Darlehensrestschuld die Versicherungsleistung, sodass der Bezugsberechtigte nichts erwarb. Eine spätere Freigabe der Sicherheit durch die Bank lässt das Bezugsrecht nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht wieder aufleben. Die Zahlung an den Bezugsberechtigten erfüllte daher nicht; die Versicherung muss erneut an die Erbengemeinschaft leisten.
Ausgang: Berufungen von Versicherer und Streithelfer gegen die Verurteilung zur Zahlung an die Erbengemeinschaft zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein widerrufliches Bezugsrecht im Rahmen einer Sicherungsabtretung „soweit erforderlich“ widerrufen, tritt das Bezugsrecht im Umfang des Sicherungszwecks im Rang hinter die Rechte des Sicherungsnehmers zurück und bleibt im Übrigen bestehen.
Übersteigt im Zeitpunkt des Todesfalls die gesicherte Forderung die Versicherungsleistung, erwirbt der Bezugsberechtigte aus dem widerruflichen Bezugsrecht keinen Anspruch auf die Todesfallleistung.
Ist das Bezugsrecht bei Eintritt des Versicherungsfalls wirksam durch den Sicherungszweck verdrängt, kann es nach dem Todesfall aufgrund späteren Wegfalls des Sicherungsinteresses begrifflich nicht wieder aufleben.
Eine Freigabe bzw. Rückabtretung der Versicherungsansprüche durch den Sicherungsnehmer nach dem Todesfall kann Ansprüche gegen den Sicherungsnehmer begründen, vermittelt dem Bezugsberechtigten jedoch keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer.
Zahlt der Versicherer trotz bestehender Erbengemeinschaft an einen einzelnen Miterben/Bezugsberechtigten ohne Erfüllungswirkung, bleibt der Anspruch der Erbengemeinschaft bestehen; Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen einen Miterben ist grundsätzlich ausgeschlossen (§§ 2039, 2040 Abs. 2 BGB).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 37 O 151/08
Tenor
Die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers gegen das am 21. April 2009 verkündete Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 37 O 151/08 – werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten; diese hat der Streithelfer zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger und der Streithelfer sind die beiden Erben des am 11. Dezember 2005 verstorbenen Dr. X. T. (im folgenden: Erblasser). Der Erblasser unterhielt seit Dezember 1993 eine Kapitallebensversicherung bei der Beklagten mit einer Versicherungssumme von 71.770,04 € (= 140.370,- DM). Als Bezugsberechtigter für die Todesfall-Leistung war der Streithelfer eingesetzt.
Zur weiteren Sicherung einer Darlehensforderung der C.-Bank AG (neben einer Grundschuldbestellung und einer Gehaltsabtretung) trat der Erblasser unter dem 2./3. Juni 1994 sämtliche Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag bis zu einer Höhe von 368.560,13 DM ab. Die Abtretungserklärung enthält u.a. folgende Regelungen:
„1. Sicherungszweck
Durch diesen Vertrag werden die bestehenden und künftigen – auch bedingten und befristeten – Ansprüche gesichert, die der Bank aus der Gewährung des vorgenannten Kredits/Darlehens in Höhe des Auszahlungsbetrages von DM 368.560,13 gegen den Kreditnehmer zustehen. Das gilt auch im Fall der Prolongation (Laufzeitverlängerung) und Umschuldung des Kredites/Darlehens.
…
3. Widerruf von Bezugsrechten
Etwaige Bezugsrechte werden, soweit sie den Rechten der Bank entgegenstehen, für die Dauer dieser Abtretung widerrufen. Ein Überschuss aus der Verwertung der Versicherungsansprüche ist von der Bank im Erlebensfall an den Sicherungsgeber und im Todesfall an den Bezugsberechtigten auszuzahlen.
8. Sicherheitenfreigabe
8.1. Nach Befriedigung ihrer durch die Abtretung gesicherten Ansprüche hat die Bank die ihr abgetretenen Rechte auf den Sicherungsgeber – im Fall eines Todes an den bisherigen Bezugsberechtigten – zurückzuübertragen und einen etwaigen Übererlös aus der Geltendmachung der Sicherheit herauszugeben….
8.2. Die Bank ist schon vor vollständiger Befriedigung ihrer durch die Abtretung gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen die ihr abgetretenen Rechte sowie andere, ihr bestellte Sicherheiten (z.B. übereignete Sachen, Grundschulden) nach ihrer Wahl an den jeweiligen Sicherungsgeber ganz oder teilweise freizugeben, wenn der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 115% der gesicherten Ansprüche der Bank nicht nur vorübergehend überschreitet.“
Die Abtretung wurde der Beklagten durch die C.-Bank AG mit Schreiben vom 15. Juni 1994 angezeigt. Das Darlehen wurde im Jahr 1999 unter Beibehaltung der Sicherungsabtretung bis zum 31. August 2007 prolongiert. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers belief sich die Darlehensrestschuld auf rund 140.000,- €. Mit einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 1. August 2006 erklärte die U.-Bank als Rechtsnachfolgerin der C.-Bank AG u.a.:
„Gemäß unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Absatz 16.2 geben wir folgende Sicherheit frei:
Lebensversicherung Nr. 2.9 457 xxx.xx bei der B. Lebensversicherung AG …
Wir übertragen hiermit alle Rechte und Ansprüche an sie zurück….
Herr S. N. erhält dieses Schreiben mit gleicher Post.“
Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die U.-Bank der Beklagten die Zurückübertragung der Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung „auf die Erben des Versicherungsnehmers“ mit und übersandte ihr die Original-Versicherungspolice. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Restschuld aus dem Darlehensvertrag noch 131.724,05 €. Die Beklagte zahlte dem Streithelfer auf dessen Aufforderung einen Betrag von 73.868,24 € (Versicherungsumme zuzüglich Überschussbeteiligung) aus. Das Verlangen des Klägers, den Betrag an die Erbengemeinschaft auszuzahlen, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14. November 2006 ab.
Der Kläger hat die Rechtsansicht vertreten, die Versicherungsleistungen stünden der Erbengemeinschaft zu. Das Bezugsrecht des Streithelfers sei im Zuge der Abtretungserklärung widerrufen worden. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers habe die besicherte Forderung die Versicherungssumme überstiegen. Der Auszahlungsanspruch habe der Bank zugestanden und sei mit der Freigabe in den Nachlass übergegangen. Mit Freigabe und Rückabtretung der Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung sei das Bezugsrecht nicht wieder aufgelebt.
Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. 73.868,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15. November 2006 an die Erbengemeinschaft zu Dr. med. X. D. P. T., dieser verstorben am 11. Dezember 2005, bestehend aus ihm, H. T., und S. N. (geb. T.), E.straße 57, XXXXX F., sowie
2. an die G.-Allgemeine Rechtsschutzversicherungs-AG einen Betrag von 2.594,20 € als außergerichtliche Rechtsanwaltskosten
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat eine wirksame Rückabtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Erbengemeinschaft bestritten. Es fehle insbesondere an einer Annahmeerklärung des Streithelfers. Sie hat weiter darauf verwiesen, dass das Darlehen nach dem Tod des Erblassers ungekündigt weitergeführt worden sei. Ob in einem solchen Fall nach Wegfall des Sicherungsinteresses den Erben oder dem Bezugsberechtigten die Todesfall-Leistung zustehe, sei in der Rechtsprechung ungeklärt. Viel spreche dafür, dass vorliegend dem Streithelfer die Leistungen gebührten. Hier habe die Bank als Sicherungsnehmerin durch die Aufgabe der Rechte aus der Abtretung zu erkennen gegeben, dass der Sicherungszweck entfallen sei. Damit stehe der Widerruf der Bezugsberechtigung den Rechten der Bank nicht mehr entgegen; das müsse sich auch nach dem Tod des Erblassers zugunsten des Bezugsberechtigten zumindest dann auswirken, wenn – wie hier – das besicherte Darlehen fortgeführt werde und der Sicherungsfall nicht eintrete.
Jedenfalls könne der Kläger nicht mehr als 50% der Versicherungsleistungen beanspruchen. Die Rückübertragung durch die U.-Bank sei allenfalls dahin auszulegen, dass auf den Kläger und den Streithelfer je 50% der bestehenden Ansprüche zurückübertragen worden seien. Die Geltendmachung von mehr als 50% der Versicherungsleistung verstoße gegen Treu und Glauben, weil der Streithelfer als Mitglied der Erbengemeinschaft bereits die volle Summe erhalten habe.
Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat sich dem Klageabweisungsantrag angeschlossen. Er hat sich auf Ziff. 8.2 der Abtretungsvereinbarung berufen und ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Freigabe der Lebensversicherungsansprüche durch die U.-Bank das Darlehen nur noch in Höhe von 131.724,05 € valutiert und daher die eingetragene Grundschuld in Höhe von 190.771,87 € als Sicherheit ausgereicht habe. Die Lebensversicherungssumme habe nicht mehr der Bank gebührt. Deshalb greife auch der Widerruf des Bezugsrechts nicht, denn dieses habe den Interessen der Bank nicht mehr entgegengestanden.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. April 2009, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Widerruf der Bezugsberechtigung im Rahmen der wirksamen Abtretung der Ansprüche durch den Erblasser an die Bank sei so zu verstehen, dass die Bezugsberechtigung nur insoweit entfallen solle, wie sie dem Sicherungszweck entgegenstehe. Hier sei der Sicherungszweck vor dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht weggefallen, weil das Darlehen mit zuletzt noch 131.724,05 € valutiert habe. Der Bank habe es nach Ziffer. 8.2 der Abtretung freigestanden, welche Sicherheiten sie auf Verlangen im Fall einer Übersicherung freigeben wolle. Ein solches Verlangen sei vor dem Versicherungsfall nicht an die Bank gerichtet worden. Auch aus der Regelung in Ziifer 8.1 der Abtretung sei nichts zugunsten des Streithelfers herzuleiten; die Verpflichtung, nach Befriedigung der Ansprüche einen etwaigen Übererlös im Falle des Todes des Sicherungsgebers an den Bezugsberechtigten auszukehren, setze einen fälligen Anspruch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers voraus. Die Versicherungssumme sei daher Teil des Nachlasses geworden. Ein Wiedererwerb des Bezugsrechts nach dem Versicherungsfall sei begrifflich ausgeschlossen.
Die Rückabtretung der Ansprüche und Rechte aus der Lebensversicherung habe die U.-Bank wirksam an die Erbengemeinschaft vorgenommen. Die Rückabtretung habe ersichtlich nicht an den Kläger, sondern an die Erbengemeinschaft erfolgen sollen. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung durch den Streithelfer habe es nicht bedurft.
Die Beklagte habe auch die vollen Versicherungsleistungen an die Erbengemeinschaft zu erbringen. Nachlassforderungen stellten vor der Auseinandersetzung grundsätzlich nur einen unselbständigen Rechnungsposten dar. Der Kläger verstoße mit der Geltendmachung der gesamten Versicherungsleistungen auch nicht gegen Treu und Glauben. Die Beklagte sei auf einen Regress gegen den Streithelfer zu verweisen, was auch der Billigkeit entspreche.
Dagegen richten sich die Berufungen der Beklagten und der Streithelfer, mit denen beide die Abweisung der Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils beantragen.
Die Beklagte führt zur Begründung des Rechtsmittels an, die Versicherungsleistungen seien wirksam an den Streithelfer erbracht worden. Sein Anspruch folge aus der Bezugsberechtigung. Der Widerruf der Bezugsberechtigung für die Dauer einer Sicherungsabtretung beinhalte lediglich einen Rangrücktritt des Bezugsrechts hinter die Rechte des Sicherungsnehmers, soweit es der Sicherungszweck erfordere. Das Bezugsrecht selbst bleibe bestehen; es müsse nach Aufhebung der Sicherungsabtretung nicht neu begründet werden. Es sei geboten, diese Grundsätze auf jedweden Wegfall des Sicherungszwecks zu übertragen; insbesondere auch auf den Fall, dass der Sicherungszweck erst nach Eintritt des Versicherungsfalles entfalle. Das entspreche dem Willen des Versicherungsnehmers, der zu erkennen gegeben habe, dass er die Versicherungsleistung nicht seinen Erben, sondern entweder dem Sicherungsnehmer oder, soweit der Sicherungszweck entfallen sei, dem Bezugsberechtigten habe zuwenden wollen. Seinen Niederschlag habe dies auch in Ziffer 3 Satz 2 der Abtretungsvereinbarung gefunden, wonach ein Überschuss aus der Verwertung der Versicherungsansprüche im Todesfall an den Bezugsberechtigten zu erfolgen habe; dies müsse erst recht gelten, wenn es nicht zu einer Verwertung komme. Entsprechendes sei aus Ziffer 8.1 des Abtretungsvertrages herzuleiten. Die Abtretung enthalte insoweit einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall und habe zur Folge, dass der Streitverkündete im Todesfall einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung der nicht als Sicherheit verwerteten Versicherungssumme habe. Nach Freigabe durch die U.-Bank habe die Versicherungsleistung daher dem Streithelfer zugestanden.
Der Streithelfer ist ebenfalls der Ansicht, er sei aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter, der in der Abtretungsvereinbarung enthalten sei, anspruchsberechtigt in dem - hier vorliegenden - Fall, dass die gesamte Versicherungssumme frei werde. Er führt ergänzend aus, zwischen ihm und dem Erblasser sei, da er, der Streithelfer, schon zu Lebzeiten vom Bezugsrecht Kenntnis erlangt habe, ein Schenkungsvertrag zustande gekommen, der mit dem Tod des Erblassers wirksam geworden sei. Ihm habe daher mit dessen Tod die Versicherungssumme zugestanden, wobei es letztlich gleichgültig sei, ob sich der Anspruch gegen die Bank oder gegen den Nachlass gerichtet habe. Die Beklagte habe jedenfalls wirksam an ihn, den Streithelfer, ausgezahlt. Insoweit sei auch in Rechnung zu stellen, das die Bank übersichert gewesen sei. Sie sei zur Freigabe der an sie abgetretenen Ansprüche aus der Lebensversicherung, deren Abtretung lediglich eine Zusatzsicherung gewesen sei, verpflichtet gewesen. Sie habe die Ansprüche wegen seines Bezugsrechts nicht an die Erbengemeinschaft rückabtreten dürfen.
Der Kläger, der die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Berufungen haben in der Sache keinen Erfolg.
Die Beklagte ist verpflichtet, die Versicherungsleistungen aus dem zwischen ihr und dem Erblasser geschlossenen Lebensversicherungsvertrag nach seinem Tod an die aus dem Kläger und dem Streithelfer bestehende Erbengemeinschaft auszuzahlen. Sie hat ihre vertraglichen Pflichten nicht dadurch erfüllt, dass sie die Leistungen an den Streithelfer als den Bezugsberechtigten aus der Lebensversicherung ausgekehrt hat.
Das dem Streithelfer eingeräumte (widerrufliche) Bezugsrecht ist mit Ziffer 3 Satz 1 der zwischen dem Erblasser und der C.-Bank AG getroffenen Abtretungsvereinbarung vom 2./3. Juni 1994 widerrufen worden, soweit dies für den Sicherungszweck erforderlich war. Das Bezugsrecht fällt durch eine solche Abrede nicht vollständig weg. Es tritt nur in dem durch den Sicherungszweck bestimmten Umfang im Rang hinter die Rechte des Sicherungsnehmers zurück und bleibt im Übrigen voll wirksam (BGH, VersR 2001, 883, 884; VersR 2002, 218, 219). Der Bezugsberechtigte erwirbt den Anspruch auf die Versicherungsleistung unmittelbar ohne eine weitere Rechtshandlung des Sicherungsnehmers, soweit der Anspruch die gesicherte Forderung übersteigt.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall entscheidend, ob dem Streithelfer als Bezugsberechtigtem zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Versicherungsleistungen ganz oder jedenfalls zum Teil zustanden. War zu diesem Zeitpunkt das Sicherungsinteresse der Bank noch in Höhe der Versicherungsleistungen gegeben, war die Bezugsberechtigung infolge des Widerrufs gegenstandslos geworden. Ein Wiederaufleben der dann wirksam vollständig widerrufenen Bezugsberechtigung kommt nach dem Todesfall begrifflich nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, VersR 1986, 231).
Das Sicherungsinteresse der Bank war am Tag des Todes des Erblassers noch in vollem Umfang gegeben. Versicherungsleistungen in Höhe von 73.868,24 € standen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von rund 140.000,- € gegenüber. Dem steht nicht entgegen, dass die Bank noch anderweitig, insbesondere durch eine Grundschuld, gesichert war. Sie war nach den vertraglichen Abreden in Ziffer 8.2 des Abtretungsvertrags vom 2./3. Juni 1994 zwar gehalten, Sicherheiten freizugeben, wenn der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 115% der gesicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend überschritten hätte. Dazu war sie aber nur auf Verlangen – ein solches ist zu Lebzeiten des Erblassers nicht gestellt worden – verpflichtet und sie hätte auch die freie Wahl gehabt, welche Sicherheiten sie freigibt. Das Interesse der Bank an der Aufrechterhaltung der Abtretung der Lebensversicherungsansprüche wird unter diesen Umständen alleine durch die Höhe des noch offenen Kredits bestimmt. Da dieser die Versicherungsleistungen bei Eintritt des Versicherungsfalles deutlich überstiegen hat, bestand das Sicherungsinteresse in voller Höhe fort.
Weggefallen ist das Sicherungsinteresse der Bank allerdings mit der Freigabe der Lebensversicherung am 1. August 2006. Dadurch konnte aber das Bezugsrecht des Streithelfers nicht wieder aufleben. Die Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts begründet für den Begünstigten bis zum Eintritt des Versicherungsfalls noch kein Recht; er hat nur eine ungesicherte Hoffnung auf die später einmal fällig werdende Leistung (BGH, VersR 1993, 689). Ist das Bezugsrecht bei Eintritt des Versicherungsfalls wirksam widerrufen, hat sich diese Hoffnung (endgültig) nicht realisiert. Berechtigt war, solange das Sicherungsinteresse bestand, die Bank. Nach dessen Wegfall war sie jedenfalls nicht gehindert, als Forderungsinhaberin die Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag auf die aus dem Kläger und dem Streithelfer bestehende Erbengemeinschaft zurückzuübertragen. Dies hat sie mit Schreiben vom 1. August 2006 getan. Dass die Rückabtretung an die Erbengemeinschaft (und nicht an den Kläger persönlich) erfolgt und die Rückabtretung auch rechtswirksam angenommen worden ist, hat das Landgericht zutreffend dargelegt; dagegen führen die Berufungen auch nichts mehr an.
Darauf, dass die Bank nach den getroffenen vertraglichen Abreden gehalten gewesen wäre, eine ihr ausgekehrte Versicherungsleistung an den Streithelfer als Bezugsberechtigten insoweit auszuzahlen, als sie durch die Verwertung einen Übererlös erzielt hätte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Insoweit mag die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter in Betracht zu ziehen sein. Dadurch würden aber Ansprüche des Bezugsberechtigten alleine gegen die Bank begründet; Ansprüche gegen die Versicherung können daraus nicht hergeleitet werden (vgl. KG, VersR 2009, 1206, Tz. 29). Die Beklagte war im vorliegenden Fall auch nicht gehalten zu hinterfragen, welche Folgerungen aus dem Wegfall des Sicherungsinteresses am 1. August 2006 zu ziehen waren. Sie musste davon ausgehen, dass der Sicherungszweck zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles nicht weggefallen war, die Bank weiterhin berechtigte Forderungsinhaberin war und ihre Ansprüche an die Erbengemeinschaft rückabgetreten hatte. Bei dieser Sachlage war sie gehalten, die Versicherungsleistungen an die Erbengemeinschaft auszukehren. Ob diese die Leistungen endgültig behalten darf oder dem Streithelfer auf vertraglicher Grundlage (etwa aufgrund der behaupteten Schenkung) gegen die Erbengemeinschaft Rechtsansprüche zustehen, ist hier nicht zu entscheiden.
Die Beklagte ist damit verpflichtet, an die Erbengemeinschaft die vollen Versicherungsleistungen auszuzahlen. Durch die Zahlung an den Streithelfer ist keine Erfüllung eingetreten (§ 2039 Satz 1 BGB). Auch eine Aufrechnung gegen die Forderung der Erbengemeinschaft mit dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Streithelfer und Miterben ist nicht zulässig (§ 2040 Abs. 2 BGB). Darauf, dass sie wegen der schon an den Streithelfer geleisteten Zahlung jedenfalls nur 50% der Versicherungsleistungen (nochmals) erbringen muss, könnte die Beklagte sich allenfalls dann berufen, wenn die Forderung der einzige Nachlassgegenstand und die Verteilung unstreitig wäre (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 2039, Rn. 9). Dazu ist nichts vorgetragen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat lässt die Revision mit Blick auf die Ausführungen in Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 (VersR 2007, 966, 967) zu.
Berufungsstreitwert: 73.868,24 €