Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·20 U 90/10·30.11.2010

Berufung zurückzuweisen: Kein Anspruch aus Versorgungsvorschlag/Überschussrente

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Differenz zwischen prognostizierter Gewinnrente im Versorgungsvorschlag und tatsächlich gezahlten Leistungen. Das OLG Köln hält die Berufung für chancenlos: Ein vertraglicher Anspruch aus dem Versorgungsvorschlag besteht nicht, da Überschussleistungen nicht garantiert sind und die AVB dies zulassen. Beratungs‑/Schadensersatzvorwürfe sind unzureichend substantiiert.

Ausgang: Berufung der Klägerin wegen fehlender Erfolgsaussicht (§ 522 Abs. 2 ZPO) durch Beschluss zurückzuweisen; Klägerin zur Stellungnahme binnen drei Wochen aufgefordert

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Versorgungsvorschlag ausgewiesener Rentenbestandteil aus Überschussbeteiligung begründet keinen vertraglichen Anspruch, wenn Vorschlag und AVB deutlich machen, dass Überschussleistungen nicht garantiert sind.

2

Die Heranziehung einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblichen Sterbetafel rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme einer fehlerhaften Kalkulation durch den Versicherer.

3

Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Falschberatung nach §§ 280, 311 BGB erfordern konkrete Darlegung des Beratungsfehlers sowie den Nachweis, dass der Versicherungsnehmer bei richtiger Beratung einen anderen Vertrag geschlossen hätte (Kausalität, Schaden).

4

Im Berufungsrechtszug genügen pauschale oder unspezifische Vorwürfe nicht; neue oder weitergehende Anspruchsgrundlagen sind substantiiert vorzutragen, andernfalls fehlt die erforderliche Darlegung.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB§ 529, 531 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 509/09

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juni 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 509/09 – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb einer Frist von

drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

2

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht (§ 513 Abs. 1 ZPO) abgewiesen. Auch nach Auffassung des Senats hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung des in dem Versorgungsvorschlag vom 10. Juli 1997 aufgeführten (Teil-)Betrages von 270,74 DM (= 138,42 €). Die auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen den von der Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von monatlich 37,84 € und der prognostizierten Rente gerichtete Klage ist deshalb nicht begründet.

3

a) Zunächst lässt sich die Klageforderung nicht auf einen vertraglichen Erfüllungsanspruch stützen.

4

aa) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind vorliegend die Grundsätze des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 08.07.2009 – IV ZR 102/06 – nicht anwendbar. Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine fehlerhafte Kalkulation durch den Versicherer. Insbesondere ist es auch nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Vertragsschluss im Jahre 1997 die Sterbetafel 1994 herangezogen hat. Diese Sterbetafel war insoweit maßgeblich, eine neue Sterbetafel ist erst 2004 veröffentlicht worden. Unabhängig davon ergibt sich aus § 17 Abs. 1 der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), dass Überschussanteile nicht ausschließlich für die Bildung der variablen Zusatzrente einzusetzen waren, sondern vielmehr auch dazu verwendet werden konnten, um die Garantieleistungen zu erfüllen. Auch in dieser Hinsicht unterscheidet sich der Sachverhalt von demjenigen, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte. Eine Intransparenz des § 17 AVB vermag der Senat nicht zu erkennen.

5

bb) Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung weiter geltend macht, nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers habe sie davon ausgehen können, dass entsprechend dem Versorgungsvorschlag eine gesamte Rentenleistung von 943,54 DM – hiervon entfällt ein Teilbetrag in Höhe von 270,74 DM auf die streitgegenständliche variable Gewinnrente - garantiert sei, überzeugt dies nicht. Bereits in dem Versorgungsvorschlag vom 10. Juli 1997 ist die Klägerin hinreichend deutlich darauf hingewiesen worden, dass die angegebenen Leistungen aus der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden können. Wörtlich heißt es hierzu:

6

„Die Höhe dieser Gewinnrente kann sich auch in der Rentenbezugszeit ändern.

7

......

8

Die Höhe der Leistungen aus der Überschussbeteiligung und der Dynamisierung können nicht garantiert werden, da die Überschüsse im wesentlichen von unseren künftigen Kaptalerträgen, vom Verlauf der Sterblichkeit der bei uns versicherten Personen und von der künftigen Kostenentwicklung unserer Gesellschaft abhängen.“

9

b) Die Klägerin kann von der Beklagten die Differenz zwischen den Angaben in dem Versorgungsvorschlag und der tatsächlichen Leistung der Beklagten auch nicht als Schadensersatz gem. den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB (Verschulden bei Vertragsverhandlungen) wegen angeblich fehlerhafter Beratung/Aufklärung verlangen.

10

Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin mit diesem Vorbringen nicht bereits gemäß den §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsrechtszug ausgeschlossen ist, fehlt es jedenfalls an hinreichend konkreten Angaben zu etwaigen Falschberatungen. Die allgemein gehaltenen Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung legen  insbesondere kein arglistiges Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin dar. Im übrigen hat die Klägerin auch bei unterstellter Falschberatung durch die Beklagte einen Schaden nicht hinreichend dargetan. Dass sie bei richtiger Beratung einen anderweitigen Rentenvertrag hätte abschließen können und auch tatsächlich abgeschlossen hätte, durch den ihr ab dem 1. August 2003 eine monatliche Rente in Höhe von insgesamt 943,54 DM garantiert worden wäre, ist nicht substantiiert vorgetragen.

11

2. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch trotz fehlender Erfolgsaussicht nicht aus den Gründen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Vielmehr beruht die Überzeugung des Senats nur auf der Würdigung der konkreten Umstände in dem vorliegenden Einzelfall.

12

3. Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO gibt der Senat der Klägerin unter Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung ihres Rechtsmittels und die hierfür maßgeblichen Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der in der Beschlussformel bezeichneten Frist.