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Oberlandesgericht Köln·20 U 90/03·04.11.2004

Ergänzung des Urteils: Kosten der voraufgegangenen Berufungsverfahren der Klägerin auferlegt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat ergänzt sein Urteil und entscheidet, dass die Klägerin die Kosten der beiden voraufgegangenen Berufungsverfahren zu tragen hat; die Klägerin trägt außerdem die Kosten des Ergänzungsverfahrens. Grundlage ist eine im landgerichtlichen Urteil bestehende Entscheidungslücke, die nach §321 Abs.1 ZPO zu ergänzen ist. Die Kostenverteilung folgt dem Streit – §§91,92 ZPO.

Ausgang: Antrag der Beklagten auf Ergänzung des Urteils hinsichtlich der Kosten der voraufgegangenen Berufungsverfahren wird stattgegeben; Klägerin trägt diese Kosten und die des Ergänzungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Entscheidungslücke im Urteil der Vorinstanz berechtigt zur Ergänzung des Urteils nach §321 Abs.1 ZPO, wenn über einen Kostenpunkt keine abschließende Entscheidung getroffen wurde.

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Die Ergänzung nach §321 Abs.1 ZPO kann sich auch auf Kostenfragen erstrecken, wenn diese im Tenor oder in den Entscheidungsgründen nicht hinreichend entschieden sind.

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Der Revisionszugang ist in Fällen der Ergänzung der Kostenentscheidung nicht gesondert zuzulassen; das Revisionsgericht entscheidet kraft Amtes über die Kosten mit dem Rechtsmittel gegen die Hauptsache.

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Die Kostentragung richtet sich nach dem Endergebnis des Rechtsstreits gemäß §§91 Abs.1, 92 Abs.1 ZPO; getrennt abzurechnende Berufungsverfahrenskosten können gesondert zugewiesen werden.

Relevante Normen
§ 321 Abs. 1 ZPO§ 308 Abs. 2 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4 O 236/94

Tenor

Das am 24.9.2004 verkündete Urteil des Senats wird wie folgt ergänzt:

Das am 26.3.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Köln 4 O 236/94 - wird im Kostenpunkt dahin ergänzt, daß die Kosten der Berufungsverfahren OLG Köln 20 U 18/95 und 20 U 107/98 der Klägerin auferlegt werden.

Die Kosten des Ergänzungsverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

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Im Urteil vom 17.11.1995 - 20 U 18/95 - und vom 21.5.1999 - 20 U 107/98 - hat der Senat Teilurteile des Landgerichts, die im vorliegenden Rechtsstreit ergangen waren, aufgehoben und die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren jeweils dem Landgericht übertragen. Im Urteil vom 26.3.2003 hat das Landgericht in der Sache abschließend entschieden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist im Urteil des Senats vom 24.9.2004 zurückgewiesen worden.

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Die Beklagte hat hinsichtlich der Kosten der beiden voraufgegangenen Berufungsverfahren die Ergänzung des Urteils nach § 321 Abs. 1 ZPO beantragt. Der Antrag ist fristgerecht eingegangen. Er führt zu der ausgesprochenen Ergänzung.

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Das Landgericht hat in dem Urteil, das Gegenstand des letzten Berufungsverfahrens war, den Kostenpunkt teilweise übergangen, indem es über die Kosten der beiden voraufgegangenen Berufungsverfahren entgegen der jeweiligen Entscheidung des Senats nicht entschieden hat. Bei der Klärung dieses Punktes berücksichtigt der Senat, daß § 321 Abs. 1 ZPO nur bei einer Entscheidungslücke eingreift, nicht hingegen bei einer bewussten Entscheidung (vgl. Zöller, § 321, Rdn. 2 m.w.N.). Eine solche Lücke liegt vor. Das ergibt die Auslegung des Urteils vom 26.3.2003. Mag auch das Landgericht eine Kostenentscheidung erlassen haben, so erfasst diese die Kosten der beiden Berufungsverfahren dennoch nicht. Anderes folgt insbesondere nicht aus dem Wortlaut des Kostentenors, der sich auf sämtliche Kosten des Rechtsstreits und damit auch auf die beiden Berufungsverfahren bezieht. Denn der für das Verständnis des Tenors mit maßgebliche Inhalt des Urteils zeigt, daß insoweit keine Entscheidung ergangen ist. Das Landgericht hat die ausgeworfene Kostenquote ersichtlich nur nach dem Verhältnis der Streitwerte von Klage und Widerklage gebildet, wie sie auf S. 23 des Urteils festgesetzt worden sind. Eine irrtümliche, aber bewusste Übertragung dieser Quote auf die Kosten der beiden Berufungsverfahren scheidet aus. Die Entscheidungsgründe des Urteils vom 26.3.2003 lassen keinen Hinweis darauf erkennen, daß das Landgericht hierzu überhaupt Erwägungen angestellt hat. Mit den Teilansprüchen, die Gegenstand dieser Verfahren waren, ist die Klägerin zudem vollständig unterlegen. Hätte das Landgericht auch nur ansatzweise bedacht, daß wegen der betreffenden Kosten nach Maßgabe des Erfolgs in der Hauptsache eigenständig zu entscheiden ist, wäre die Kostenverteilung zugunsten der Beklagten anders ausgefallen.

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Die damit vorhandene Entscheidungslücke im landgerichtlichen Urteil ist zugleich eine Entscheidungslücke im Berufungsurteil des Senats. Sie betrifft im Sinne des § 321 Abs. 1 ZPO ebenfalls den Kostenpunkt. Der Senat hatte aufgrund der von der Klägerin eingelegten Berufung die Kostenentscheidung des Landgerichts gemäß § 308 Abs. 2 ZPO in vollem Umfang zu überprüfen (vgl. BGH, NJW-RR 1995, S. 1211). Das umfasst auch die Überprüfung auf das Vorhandensein einer Lücke (vgl. Zöller, § 321, Rdn. 8). Der Senat hat bei der Urteilsfindung die betreffende Kostenfrage seinerseits versehentlich übergangen. Eine bewusste Kostenentscheidung dahin, daß mit der Bestätigung des angefochtenen Urteils dessen Kostenentscheidung sich auch auf die Kosten der beiden Berufungsverfahren beziehen solle, ist nicht erlassen worden. Vielmehr war erst eine vom 30.9.2004 datierende Anfrage der zuständigen Kostenbeamtin (Bl. 958 d.A.) der Anlass für den Senat, sich mit der Frage näher zu befassen.

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Die alsdann gegen die Klägerin zu erlassende Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Endergebnis des Rechtsstreits und damit aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die getrennte Entscheidung über die Kosten der beiden Berufungen ist zulässig, weil diese Kosten getrennt abgerechnet werden können. Die Kosten des Ergänzungsverfahrens, die nur in Auslagen bestehen können, trägt die Klägerin nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Eine Entscheidung über die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil das Revisionsgericht bei einem Rechtsmittel gegen die Hauptsachenentscheidung seinerseits über die Kostenfrage vom Amts wegen befindet.